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Kreisverband TF/Satzung KV-TF 1

125 Bytes hinzugefügt, 21:19, 5. Mai 2012
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= Satzung =
<font size=2>'''Piratenpartei Deutschland , Kreisverband Teltow-Fläming vom 22.04.....2012.''' </font>
=='''§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet'''==
c Dem/r KreiskassiererIn
d Einer geraden Anzahl mit bis zu acht BeisitzerInnenBeisitzern/Beisitzerinnen.
(2) Die/Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).
(5) Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zwei Mal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich mit einer Frist von sechs Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Wege versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisvorstandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben. Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Auf Beschluss können Gäste zugelassen werden.
(6) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder, jedoch mindestens drei MitgliederMitgliedern, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:
a Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
e Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes.
(7) Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag rechenschaftspflichtig. Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei vier bzw. mehr als die Hälfte der Kreisvorstandsmitglieder zurück getreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter der/s Vorsitzenden oder des/r KassiererIn unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag ein zu berufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.
=='''§ 7 Der Kreisparteitag'''==
(2) Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet.
(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von der Kreisversammlung vom Kreisparteitag fest zu legenden jährlichen Gesamtbetrag ohne gesonderte Beschlüsse der Kreisversammlung des Kreisparteitages zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.
(4) Die Ortsverbände können eigene Ortskassen unterhalten, sofern dort ein/e KassierIn ordentlich bestimmt wurde. Der Rechnungsabschluss ist nach den Vorschriften der Gesetze und der Finanzordnung an zu fertigen und innerhalb einer angemessenen Frist dem Kreisverband vor zu legen. Die/der KassiererIn ist berechtigt, die Ortskassen zu prüfen und - vorbehaltlich der Rechnungsprüfung der Kreiskasse - den Ortskassierer(n)Innen Entlastung zu erteilen. Bei Auflösung eines Ortsverbandes fällt das Vermögen an den Kreisverband.
Luckenwalde, Ortsteil Kolzenburg, ...... 2012
(Unterschriften)
[[Benutzer:Elli|Elli]] 14:41, 15. Apr. 2012 (CEST)
 
<!-- Kategorien -->
[[Kategorie:Kreisverband TF/Dokumente|Satzung des Kreisverbandes]]
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