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Kreisverband TF/Satzung KV-TF 1

169 Bytes entfernt, 21:19, 5. Mai 2012
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e Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes.
(7) Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag rechenschaftspflichtig. Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei ****--[[Benutzer:Elli|Elli]] 19:11, 16. Apr. 2012 (CEST)(zur Diskussion: "mehr als vier bzw. mehr als die Hälfte der Kreisvorstandsmitglieder")**** zurück getreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter der/s Vorsitzenden oder des/r KassiererIn unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag ein zu berufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.
=='''§ 7 Der Kreisparteitag'''==
(2) Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet.
(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von der Kreisversammlung ****vom Kreisparteitag????--[[Benutzer:Elli|Elli]] 19:25, 16. Apr. 2012 (CEST) fest zu legenden jährlichen Gesamtbetrag ohne gesonderte Beschlüsse der Kreisversammlung **** des Kreisparteitages???? --[[Benutzer:Elli|Elli]] 19:25, 16. Apr. 2012 (CEST) zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.
(4) Die Ortsverbände können eigene Ortskassen unterhalten, sofern dort ein/e KassierIn ordentlich bestimmt wurde. Der Rechnungsabschluss ist nach den Vorschriften der Gesetze und der Finanzordnung an zu fertigen und innerhalb einer angemessenen Frist dem Kreisverband vor zu legen. Die/der KassiererIn ist berechtigt, die Ortskassen zu prüfen und - vorbehaltlich der Rechnungsprüfung der Kreiskasse - den Ortskassierer(n)Innen Entlastung zu erteilen. Bei Auflösung eines Ortsverbandes fällt das Vermögen an den Kreisverband.
[[Benutzer:Elli|Elli]] 14:41, 15. Apr. 2012 (CEST)
 
<!-- Kategorien -->
[[Kategorie:Kreisverband TF/Dokumente|Satzung des Kreisverbandes]]
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