Hauptmenü öffnen

PiratenWiki β

Änderungen

Parteitag/2011.1/Geschäftsordnung

798 Bytes hinzugefügt, 11:39, 20. Aug. 2011
K
GO veraltet
<div style="border:1px solid #000; background-color:#ff0000; padding:0.2em 0; margin: 5px 5px 0; font-size:120%; font-weight:bold; color:#FFF; text-indent:0.5em;">HINWEIS</div><div style="border:1px solid #000; border-top: 0; background-color: #ffff00; margin: 0 5px 5px; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em; font-size:110%;">Hier erarbeitet [[Benutzer:RicoB CB|RicoB CB]] einen Vorschlag für eine Geschäftsordnung zum Landesparteitag 2011.1. Diese wird sich nur in wenigen Punkten (Korrektur Rechtschreibfehler, Anpassung Stimmkarten, ...) von der bestehenden Geschäftsordnung unterscheiden.<div style="clear: both;"></div></div> <div style="border:1px solid #000; background-color:#FF8800; padding:0.2em 0; margin: 5px 5px 0; font-size:110%; font-weight:bold; color:#FFF; text-indent:0.5em;">Inhaltliche Änderungen im Überblick</div><div style="border:1px solid #000; border-top: 0; background-color: #FFE1BF; margin: 0 5px 5px; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;">''folgt''<div style="clear: both;"></div></div> <div style="border:1px solid #000; background-color:#FF8800; padding:0.2em 0; margin: 5px 5px 0; font-size:110%; font-weight:bold; color:#FFF; text-indent:0.5em;">Redaktionelle Änderungen im Überblick</div><div style="border:1px solid #000; border-top: 0; background-color: #FFE1BF; margin: 0 5px 5px; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;">''folgt''<div style="clear: both;"></div></div>{{Alt}}
''Beschlossen auf dem LPT 2011.1 in Cottbus''
== Geschäftsordnung des Landesparteitages ==
<font size=3>'''der Piratenpartei Brandenburg'''<br></font>
<s><font size=2>'''beschlossen vom [[Parteitag/2011.1|Landesparteitag 2011.1]] am 05.02.2011'''</font></s>
=== Versammlung ===
:3. die Zahl der erschienenen Mitglieder,
:4. die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde,
:5. die Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der Einladung übermittelt wurde, gegebenfallsgegebenenfalls, dass die Tagesordnung in ihrer ergänzten Form bekannt gegeben wurde,
:6. die Feststellung, dass die Versammlung beschlussfähig ist,
:7. die gestellten Anträge,
(2) Mehrere Protokollführer sollen ein gemeinsames Protokoll ausfertigen.
(3) Das Protokoll wird durch Unterschrift des oder der Protokollführer , des Versammlungsleiters und mindestens zwei Mitgliedern des amtierenden Landesvorstandes beurkundet. Wird ein Wahlleiter gewählt, so fertigt er ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern durch Unterschrift zu beurkunden ist und dem Versammlungsprotokoll beigefügt wird.
(4) Ein Abschrift in Textform ist binnen einer Woche im Wiki der Brandenburgischen Piraten zu veröffentlichen.
:8. Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
:9. Erstellung eines Wahlprotokolls.
:Die Aufgaben zu 1., 2. und 8. sowie die in § 8 kann er der Wahlleiter dem Versammlungsleiter übertragen. Der Wahlleiter kann einen der Wahlhelfer zum stellvertretenden Wahlleiter ernennen und diesem einige seiner Aufgaben zur selbständigen Ausführung übertragen; dieser Stellvertreter hat das Protokoll zu Abs 2 Nr. 9 zu unterschreiben.
(3) Nach Abschluss der Auszählung teilt der Wahlleiter der Versammlung unverzüglich das vollständige Ergebnis der Wahl mit.
(1) Es wird grundsätzlich offen abgestimmt. Die Piraten machen von ihrem Stimmrecht Gebrauch, indem sie ihre Stimmkarte hochzeigen. Der Wahlleiter ermittelt nacheinander die Zahl der Für- und Gegenstimmen sowie der Enthaltungen.
(2) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit Stimmzetteln abgestimmt. Die Stimmzettel sehen die Ankreuzmöglichkeiten ja, nein und Enthaltung vor. Stimmzettel, bei denen der Wille des Wählenden Abstimmenden nicht ausdrücklich erkennbar ist, sind ungültig.
(3) Die Mehrheit wird nach der Anzahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen ermittelt; Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Überwiegt die Zahl der Ja-Stimmen ist der Antrag angenommen; andernfalls ist er abgelehnt. Bei gleicher Anzahl von Ja- und Nein-Stimmen ist er ebenfalls abgelehnt.
(4) Sieht die Landessatzung zu dem Abstimmungsgegenstand eine andere als die einfache Mehrheit vor, so ist diese zu Grunde zulegen und Abs . 3 Satz 2 findet keine Anwendung.
===Wahlen===
(4) Miteinander unvereinbar sind die Ämter Vorstand, Schiedsrichter, Ersatzschiedsrichter und Kassenprüfer. Das Versammlungsamt Rechnungsprüfer kann nicht vom scheidenden Vorstand oder von scheidenden Kassenprüfern ausgeübt werden.
(5) Einer Abstimmung nach Abs . 2 bedarf es nicht, wenn die Amtszeit des Kandidaten am Wahltag endet.
====§ 10 Wahlen zu Parteiämtern====
(1) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die Mehrheit der Stimmen umfasst die absolute und die einfache Mehrheit. Die einfache Mehrheit im Sinne dieser GO ist das Überwiegen der abgegebenen Ja-Stimmen gegenüber den abgegebenen Nein-Stimmen; dabei bleiben Enthaltungen und ungültige Stimmen unberücksichtigt. Die absolute Mehrheit sind
:a) bei der Einzelwahl ohne Approval-Voting mehr als 50 von Hundert der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt,
:b) in allen anderen Wahlverfahren mehr als 50 von Hundert der anwesenden Stimmberechtigten; maßgeblich ist der letzte Zeitpunkt der Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten ( gegebenenfalls nach einem {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}).
(2) Organe mit mehreren Mitgliedern können durch Einzelwahl oder Gesamtwahl besetzt werden. Einzelwahl und Gesamtwahl können kombiniert werden, indem ein Teil des Organs durch Einzelwahl und ein anderer Teil durch Gesamtwahl gewählt wird.
(7) Bei Stimmengleichheit wird der Wahlgang wiederholt. Besteht hiernach noch Stimmengleichheit wird das Orakel von Delphi angerufen oder eine Münze geworfen.
''(*) § 10 Abs . 1 Satz 4 GO''
====§ 13 Gesamtwahl====
(4) Werden auf diese Weise nicht alle Ämter vergeben, so wird der Wahlgang für die noch freien Ämter wiederholt. Liegt Stimmengleichheit in der Weise vor, dass weniger Ämter als erfolgreiche Kandidaten zur Verfügung stehen, so findet eine Stichwahl statt.
''(*) § 10 Abs . 1 Satz 4 lit b) GO''
====§ 14 Wahl durch Zustimmung (Approval-Voting)====
(1) Sowohl bei Einzelwahl - sofern mehr als ein Kandidat antritt - als auch bei Gesamtwahl kann nach dem Approval-Voting-Verfahren gewählt werden.
(2) Dabei hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Kandidaten antreten aber nur eine Stimme pro Kandidaten. § 13 Abs . 2 findet und § 12 Abs 2 Satz 2 finden keine Anwendung.
(3) Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt und die absolute Mehrheit(*) erreicht haben.
''(*) § 10 Abs . 1 Satz 4 lit b) GO''
====§ 15 Wahlleitung====
(1) Grundsätzlich entscheidet der Wahlleiter, inwieweit Wahlgänge getrennt oder zusammengefaßt zusammengefasst werden, in welcher Reihenfolge sie durchgeführt werden und ob die Stimmabgabe einfach oder durch Approval-Voting erfolgt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann nach einem entsprechenden GO-Antrag ein anderes entscheiden{ GO-Anträge auf Trennung oder Zusammenfügung von Wahlgängen, Approval-Voting usw}.
====§ 16 Aufstellung von Bewerbern zu Wahlen zu Volksvertretungen====
(2) Durch Sachantrag kann die Veränderung, Anpassung usw. der zu behandelnden Angelegenheit des aufgerufenen TOP begehrt werden. Beinhaltet der TOP einen Satzungs- oder Programmänderungsantrag, so können durch den Sachantrag nur sinnergänzende Änderungen geringen Umfangs oder redaktioneller Natur beantragt werden.
(3) Sonstige Anträge betreffen nur Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Sie werden ausnahmsweise als neuer TOP aufgenommen, sofern sie nach Maßgabe der Landessatzung behandelt werden können und die Mehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zustimmt. Die Versammlung befindet hierbei – gegebenfalls gegebenenfalls stillschweigend – darüber ob ihre Entschließungsfreiheit gewahrt und die Dringlichkeit für eine Behandlung als Sonstigen Antrag gegeben ist. Die Einbringung von neuen Satzungs- oder Programmänderungsanträgen oder die Durchführung von Wahlen mittels Sonstigen Antrages ist ausgeschlossen.
(4) Geschäftsordnungsanträge können nur den Ablauf der Versammlung betreffen. Sie werden in dieser Geschäftsordnung als GO-Anträge bezeichnet. Sie können auch in freier - möglichst kurzer - Rede formuliert werden. Findet sich ein solcher GO-Antrag in dieser GO nicht wieder, kann er aufgenommen werden ( {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung)}.
====§ 20a Befugnisse der Versammlungsleitung; beschleunigte Tagung====
:1. Für die Dauer eines TO-Punktes sind keine GO-Anträge oder Sonstigen Anträge zugelassen.
:2. Die Redezeit je Redner wird auf bis zu 30 Sekunden beschränkt.
:3. Der Versammlungsleiter kann nach Aufruf eines Abstimmungsgegenstandes ein Meinungsbild einholen; auch bei klarem Meinungsbild läßt lässt er Redebeiträge in folgender Reihenfolge zu:
::a) für die Minderheitsmeinung zwei Redebeiträge,
::b) für die Mehrheitsmeinung einen Redebeitrag,
::c) für die Minderheitsmeinung einen Redebeitrag.
Ergibt ein danach eingeholtes Meinungsbild keine wesentliche wesentlichen Änderungen der Mehrheitsverhältnisse, wird sofort abgestimmt. ====§ 20b Behandlung von konkurrierenden Anträgen====(1) Gibt es zwei Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird zuvor in einer Stichwahl ermittelt, welcher Antrag ausscheidet und welcher einzig zur Abstimmung stehen soll. Der Antrag mit weniger Stimmen gilt als abgelehnt und scheidet aus. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Über den siegreichen Antrag wird dann abgestimmt. (2) Gibt es drei oder mehr Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird mittels Wahl durch Zustimmung (Approval Voting) die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werden alle konkurrierenden Anträge zur Wahl gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jeder Berechtigte beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Die Wahl erfolgt nur auf Antrag geheim. Die zwei Anträge mit den höchsten Stimmanteilen werden nach Absatz 1 weiter behandelt. Bei Stimmengleichheit an der Schwelle wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge das Verfahren nach Absatz 2 erneut angewandt, bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los. (3) Nach Absatz 1 und/oder 2 ausgeschiedene Anträge dürfen nicht erneut einzeln zur Abstimmung gestellt werden.
====§ 21 GO-Anträge====
:7. Antrag auf Begrenzung der Redezeit:
::Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer in Sekunden zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}
:8. Antrag auf Ende der Rednerliste:
:9. Geheime Abstimmung oder Wahl:
::Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung oder Wahl fordern. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung/ Wahl }; abweichend hiervon wird über GO-Anträge immer öffentlich abgestimmt.  :10. Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter. {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}  :11. Zulassung eines Gastredners gemäß § 3 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung. {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}  :12. Trennung oder Zusammenfügung von Wahlgängen und Wahl des Wahlverfahrens gemäß § 15 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung. {GO-Anträge auf Trennung oder Zusammenfügung von Wahlgängen, Approval-Voting usw}
:1013. Wiederholung von Wahlen und Abstimmungen gemäß § 18 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung. Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter {GO-Antrag auf Nennung Wiederholung der Anzahl anwesender StimmberechtigterWahl}
====§ 22 Gültigkeitsdauer====
4.328
Bearbeitungen