Hauptmenü öffnen

PiratenWiki β

Änderungen

Parteitag/2011.2/Geschäftsordnung

461 Bytes hinzugefügt, 11:32, 20. Aug. 2011
Geschäftsordnung des Landesparteitages
== Geschäftsordnung des Landesparteitages ==
<font size=3>'''der Piratenpartei Brandenburg'''<br></font>
<font size=2>'''<s>beschlossen vom [[Parteitag/2011.12|Landesparteitag 2011.12]] am 0520.0208.2011</s>'''</font>
=== Versammlung ===
(3) Das Protokoll wird durch Unterschrift des oder der Protokollführer, des Versammlungsleiters und mindestens zwei Mitgliedern des amtierenden Landesvorstandes beurkundet. Wird ein Wahlleiter gewählt, so fertigt er ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern durch Unterschrift zu beurkunden ist und dem Versammlungsprotokoll beigefügt wird.
(4) Ein Eine Abschrift in Textform ist binnen einer Woche im Wiki der Brandenburgischen Piraten zu veröffentlichen.
====§ 5 Wahlleiter====
====§ 10 Wahlen zu Parteiämtern====
(1) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die Mehrheit der Stimmen umfasst die absolute und die einfache Mehrheit. Die einfache Mehrheit im Sinne dieser GO ist das schlichte Überwiegen der abgegebenen Ja-Stimmen , gegebenenfalls gegenüber den abgegebenen Nein-Stimmen; dabei bleiben Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Die absolute Mehrheit sind
:a) bei der Einzelwahl ohne Approval-Voting mehr als 50 von Hundert der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt,
:b) in allen anderen Wahlverfahren mehr als 50 von Hundert der anwesenden Stimmberechtigten; maßgeblich ist der letzte Zeitpunkt der Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten (gegebenenfalls nach einem {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}).
(2) Organe mit mehreren Mitgliedern können durch Einzelwahl oder Gesamtwahl besetzt werden. Einzelwahl und Gesamtwahl können kombiniert werden, indem ein Teil des Organs durch Einzelwahl und ein anderer Teil durch Gesamtwahl gewählt wird.
(3) Durch Einzelwahl sollen der VorstandsvorsitzendeErste Vorsitzende, dessen der Zweite Vorsitzende (Stellvertreter ) und der Schatzmeister gewählt werden.
(4) Sonstige gleichartige Ämter sollen durch Gesamtwahl gewählt werden. Die Stimmberechtigten können von ihren Stimmen beliebigen Gebrauch machen.
====§ 11 Offene und geheime Wahl====
(1) Grundsätzlich wird offen Der Vorstand, das Schiedsgericht und die Ersatzschiedsrichter werden geheim gewählt. Ein GO-Antrag auf geheime Wahl kann gestellt werden.
(2) Der Vorstand, das Schiedsgericht und Vor der Wahl zu anderen Parteiämtern soll die Ersatzschiedsrichter Versammlung befragt werden geheim , ob sie eine offene Wahl wünscht. Erhebt sich kein Widerspruch, wird offen gewählt.  (3) Über einen GO-Antrag auf geheime Wahl wird nicht abgestimmt; er gilt als angenommen.
====§ 12 Einzelwahl====
(2) Tritt nur ein Kandidat an, so ist der Kandidat gewählt, wenn er die Mehrheit der Für-Stimmen auf sich vereinigt. Bei einer geheimen Wahl sind die Wahlzettel mit den Ankreuzmöglichkeiten ja, nein und Enthaltung zu versehen.
(3) Treten zwei Kandidaten an, so entscheidet die Mehrheit der Stimmen.Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(4) Treten zu einer Einzelwahl mehr als zwei Kandidaten an, muss einer die absolute Mehrheit(*) erreichen. Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, so wird der Wahlgang wiederholt.
====§ 20b Behandlung von konkurrierenden Anträgen====
(1) Gibt es zwei Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird zuvor in einer Stichwahl Vorabstimmung ermittelt, welcher Antrag ausscheidet und welcher einzig zur Abstimmung stehen soll. Der Antrag mit weniger Stimmen scheidet aus und gilt als abgelehnt und scheidet aus. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung Vorabstimmung wiederholt, ; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Lossind beide Anträge abgelehnt. Über den siegreichen Erhält ein Antrag die einfache Mehrheit wird dann über ihn zur endgültigen Beschlussfassung abgestimmt.
(2) Gibt es drei oder mehr Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird mittels Wahl durch Zustimmung (Approval Voting) in einer Vorabstimmung die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert; im Zweifel wird ausgezählt. Dabei werden alle konkurrierenden Anträge zur Wahl gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jeder Berechtigte beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Die Wahl erfolgt nur auf Antrag geheim. Die zwei beiden Anträge mit den höchsten Stimmanteilen werden nach Absatz 1 weiter behandelt. Bei annähernder Stimmengleichheit an der Schwelle wird , unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge , das Verfahren nach Absatz 2 erneut angewandt, bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Nach Absatz 1 und/oder § 7 dieser GO findet Anwendung. (4) Abweichend von Abs 2 kann der Versammlungsleiter zunächst eine Vorabstimmung zwischen denen sich am meisten ähnelnden Anträgen durchführen ''(Vorabstimmung nach Ähnlichkeit)''. Davon soll Gebrauch gemacht werden, wenn die Unterschiede zwischen den Anträgen vorrangig sprachlicher Natur sind. In der Vorabstimmung nach Ähnlichkeit ausgeschiedene Anträge dürfen nicht erneut einzeln zur Abstimmung gestellt werdengelten als abgelehnt.
====§ 21 GO-Anträge====
(1) GO-Anträge sind angenommen, wenn eine Gegenrede unterbleibt oder kein Alternativantrag gestellt wurde. Andernfalls ; andernfalls wird über sie abgestimmt. Dies gilt nicht für für GO-Anträge iSd Abs 2 Nr. 9. Sind die Mehrheitsverhältnisse offensichtlich, kann auf eine Auszählung verzichtet werden, es sei denn, es wird ein GO-Antrag auf Auszählung gestellt.
(2) Einzelne GO-Anträge sind
:9. Geheime Abstimmung oder Wahl:
::Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung oder Wahl fordern. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung/ Wahl}; abweichend hiervon wird über GO-Anträge immer öffentlich abgestimmt.
:10. Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter. {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}
:12. Trennung oder Zusammenfügung von Wahlgängen und Wahl des Wahlverfahrens gemäß § 15 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung. {GO-Anträge auf Trennung oder Zusammenfügung von Wahlgängen, Approval-Voting usw}
:13. Wiederholung von Wahlen und Abstimmungen gemäß § 18 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl}  ====§ 22 Gültigkeitsdauer & Ankündigungen ====:(1) Die offizielle Website des Landesverbandes Brandenburg ist http://www.piratenbrandenburg.de/.
====§ 22 Gültigkeitsdauer====:(2) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Landesparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.
<!-- Kategorien -->
[[Kategorie:GO LPT Brandenburg]]
9.127
Bearbeitungen