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Parteitag/2013.1/Antragsportal/Wahlprogrammantrag - 019

303 Bytes hinzugefügt, 20:33, 20. Jun. 2013
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|titel=Haushaltsuntreue als Straftatbestand
|zusammenfassung=Wer öffentliche Mittel verschwendet, soll mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
|text=: Der Landesparteitag möge folgenden Abschnitt unter "Haushalt und Finanzen" in das Wahlprogramm aufnehmen:: Die PIRATEN Brandenburg setzen sich dafür ein, dass der Verschwendung öffentlicher Mittel Einhalt geboten wird und der Tatbestand der Haushaltsuntreue als Straftatbestand in das Strafgesetzbuch aufgenommen wird. : Danach werden Amtsträger oder andere jede ander für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtete PersonenPerson, welche die Ausgabe öffentlicher Mittel bewilligen oder vornehmen und durch die Entscheidung das Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Haushaltsführung missachten, ohne durch ein unabweisbares Bedürfnis hierzu gezwungen zu sein, mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
|begruendung=
: Öffentliche Mittel werden häufig ausgegeben, ohne dass die damit zusammenhängenden tatsächlichen Ausgaben zu Lasten der steuerzahlenden Bürger hinreichend berücksichtigt werden. : Wenn für einen sachverständigen Dritten offensichtlich ist, dass die getroffenen Entscheidungen dazu führen, dass die geplanten Ausgaben mit Wahrscheinlichkeit übertroffen werden (z.B. BER), sollen sich die für die Entscheidung maßgeblichen Personen verantworten müssen. : Es kann nicht sein, dass von Amtsträgern oder für den öffentlichen Dienst besonders verpflichteten Personen Entscheidungen getroffen werden, die die Bürger in unzumutbarer Weise belasten, ohne dass die Entscheidungsträger für ihr Handeln zur Verantwortung gezogen werden können.: Wir wollen, dass sich jeder Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtete Person, welche die Ausgabe öffentlicher Mittel bewilligt oder vornimmt sich strafbar macht, wenn durch die Entscheidung das Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Haushaltsführung missachtet wird. : Dies soll insbesondere bei Baumaßnahmen, größeren Beschaffungen oder größeren Entwicklungsvorhaben i.S.v. § 24 LHO bzw. § 29 HgrG gelten.: Der Antrag zielt in Kombination mit den anderen Anträgen zur Haushaltsuntreue darauf ab, dass die Verschwendung öffentlicher Gelder aus rein politischen oder sonstigen unzulässigen Gründen durch die Androhung von Ordnungswidrigkeits- oder Haftstrafen stark eingeschränkt wird.
|prüficon=1
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