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Änderungen

Parteitag/2015.1/GO-v1

15 Bytes entfernt, 18:13, 10. Jun. 2015
+Annäherung an v2
(2) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte.
(3) Auf Anfrage des Versammlungsleiters oder des Wahlleiters teilen sie die Anzahl anwesender, stimmberechtigter der akkreditierten Piraten mit.
(4) Der gewählte Versammlungsleiter ist den Akkreditierungspiraten gegenüber weisungsbefugt. Er kann sie benennen oder aus ihrer Funktion entlassen.
==== § 4 Protokollführung ====
(1) Das Protokoll der Versammlung muss soll enthalten:
:1. Ort, Tag und Beginn der Versammlung,
:2. die Namen des Versammlungsleiters und der Protokollführer,
(3) Das Protokoll wird durch Unterschrift des oder der Protokollführer, des Versammlungsleiters und mindestens zwei Mitgliedern des amtierenden Landesvorstandes beurkundet. Wird ein Wahlleiter gewählt, so fertigt er ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern durch Unterschrift zu beurkunden ist und dem Versammlungsprotokoll beigefügt wird.
(4) Eine Abschrift in Textform ist soll binnen einer Woche im Wiki der Brandenburgischen Piraten zu veröffentlichenveröffentlicht werden.
==== § 5 Wahlleiter ====
(1) Ist die Anzahl der Mitglieder eines Organs nicht festgelegt, so stimmt die Mitgliederversammlung über die Anzahl der Mitglieder des Organs vor der Wahl ab. Gleiches gilt, wenn die Zahl der Mitglieder eines Organs verändert werden kann und soll.
(2) Hat ein Kandidat bereits ein Amt Wahlamt in der Piratenpartei, einschließlich aller Gliederungen, inne oder ist er Mandatsträger in einer Kommunal- oder Volksvertretung, so stimmen die Mitglieder der Versammlung darüber ab, ob eine gleichzeitige Ausübung durch diesen Kandidaten zulässig sein soll. Lehnt sie ab, so wird der Kandidat von der Kandidatenliste gestrichen. Diese Regelung gilt nicht für Versammlungsämter. Diese Regelung ist unbeachtlich, wenn der Kandidat vor der Wahl verbindlich erklärt, dass er im Falle seiner Wahl spätestens nach 42 Tagen vom bisherigen Amt zurücktritt.
(3) Gleiches gilt für Mehrfachkandidaturen. Versammlungsleiter und Wahlleiter können die Abstimmung zum geeigneten Zeitpunkt zwischen den Wahlgängen durchführen. Eine Mehrfachkandidatur darf solange nicht ausgeschlossen werden, bis der Kandidat ein Amt oder einen Listenplatz errungen hat.
(4) Miteinander unvereinbar sind die Ämter Vorstand, Schiedsrichter, Ersatzschiedsrichter und Kassenprüfer. Das Versammlungsamt Rechnungsprüfer kann nicht vom scheidenden Vorstand oder von scheidenden Kassenprüfern ausgeübt werden.
(5) Einer Abstimmung nach Abs. 2 bedarf es nicht, wenn die Amtszeit des Kandidaten am Wahltag endet.
Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(4) Treten zu einer Einzelwahl mehr als zwei Kandidaten an, muss einer die absolute Mehrheit(*) erreichen. Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, so wird der Wahlgang wiederholt.
(5) Erreicht auch hiernach kein Kandidat die absolute Mehrheit, so treten bei bis zu fünf Kandidaten, die zwei Kandidaten mit den höchsten Stimmenanteilen zu einer Stichwahl an.
==== § 18 Wiederholungen von Wahlen oder Abstimmungen ====
(1) Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sind dem Wahl- oder Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann verlangen, dass das Vorkommnis ins Protokoll aufgenommen wird. Eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung darf nur am Tage des Vorkommnisses vorgenommen werden.
(2) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl}
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