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Potsdam/Dokumente/GO/2012-10-22

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Geschäftsordnung des Vorstandes
des Stadtverbandes Potsdam
der Piratenpartei Deutschland
beschlossen am 21.10.2012

Inhaltsverzeichnis

Art. 1: Allgemeines

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Stadtverbandes Potsdam nach den Vorschriften der Gesetze, der Satzung, sowie dieser Geschäftsordnung. Er arbeitet mit den übrigen Organen und Mitgliedern der Partei zum Wohle der Partei vertrauensvoll zusammen.
(2) Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht, den übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen. Sollte ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben zeitweise nicht nachkommen können, so bestimmt es einen Vertreter. In dringenden Fällen ist jedes Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt und verpflichtet. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, ist dies dem restlichen Vorstand schriftlich anzuzeigen. Außerdem sind die Mitglieder des Stadtverbandes unverzüglich darüber zu informieren.
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seiner Zuständigkeit allein zu Entscheidungen berechtigt. Je nach Schwere der Entscheidungen ist es angehalten, sich vorher mit dem Rest des Vorstandes zu beraten beziehungsweise die Entscheidung gemeinsam zu treffen. Bei Überlappung der Kompetenzen entscheiden die betroffenen Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(4) Der Vorstand ist angehalten, gravierende Entscheidungen auf einer möglichst großen Basis zu treffen.
(5) Die Geschäftsordnung kann auf einer Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit geändert werden. Dafür ist ein ordnungsgemäßer Antrag zur Vorstandssitzung zu stellen.

Art. 2: Der Vorstand

(1) Die Zusammensetzung des Vorstandes ergibt sich aus der Satzung des Stadtverbandes Potsdam. Alle Vorstandsmitglieder sind angehalten, Informationen zum Stadtverband und zu relevanten Themen über die parteiüblichen Kanäle zu veröffentlichen.
(2) Die Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder werden durch einen gesonderten Beschluss geregelt.

Art. 3: Vorstandssitzungen

(1) Vorstandssitzungen finden in der Regel öffentlich statt. Interessierte Piraten können der Sitzung des Stadtvorstandes beiwohnen. Weitere Gäste können durch Mehrheitsbeschluss des Stadtvorstandes zugelassen werden.
(2) In besonderen Ausnahmen kann auf Antrag einer Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ein Teil der Sitzung nichtöffentlich abgehalten werden. Der Ausschluss der Öffentlichkeit beziehungsweise Parteiöffentlichkeit ist zu vermeiden und muss explizit begründet werden. Die Vorstandssitzung muss nach Abschluss des nichtöffentlichen Teils parteiöffentlich fortgeführt werden. Nichtöffentlich getätigte Beschlüsse müssen nach Abschluss des nichtöffentlichen Teils parteiöffentlich verlesen, begründet, protokolliert und im Landeswiki veröffentlicht werden.
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Der Vorstand muss dann innerhalb von 14 Tagen eine solche einberufen.
(4) Eine Vorstandssitzung kann fernmündlich abgehalten werden. Für solche virtuellen oder fernmündlichen Sitzungen gelten prinzipiell die gleichen Regeln. Wortmeldungen anwesender Piraten sind der Versammlungsleitung mit geeigneten Mitteln, die nicht störend sind, anzuzeigen. Werden störende Gäste durch Vorstandsbeschluss von der Vorstandssitzung ausgeschlossen, sollte ihnen die weitere passive Verfolgung der Vorstandssitzung ermöglicht werden, sofern dies technisch möglich ist.

Art. 3.1: Einladung zu Vorstandssitzungen

(1) Vorstandssitzungen werden von einem Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Stadtvorstandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart zugestimmt haben.
(2) Vorankündigungen der Sitzung erfolgen (auch bei fernmündlichen Sitzungen) über die parteiüblichen Mailingliste(n) des Stadtverbandes, den Blog des Stadtverbandes, den Landeskalender und das Landeswiki.

Art. 3.2: Anträge an den Stadtvorstand

(1) Der Stadtvorstand nimmt Wünsche, Anfragen und Anträge entgegen. Diese müssen an den Vorstand des Stadtverbandes schriftlich per Post, Fax oder E-Mail gerichtet werden. Der Eingang des Antrags wird vom Vorstand bestätigt. Auf der nächsten Vorstandssitzung werden diese behandelt. Alle Anträge werden, wenn möglich, im Landeswiki aufgelistet und vor der nächsten Sitzung veröffentlicht. Bei einer übergroßen Anzahl von Anträgen, die nicht alle behandelt werden können, werden diese auf die nächste Sitzung verschoben. Die Auswahl der Themen übernimmt in diesem Fall der Vorstand auf Mehrheitsbeschluss.
(2) Antragsberechtigt sind alle Menschen. Alle Anträge müssen innerhalb der nächsten zwei Vorstandssitzungen behandelt werden. Die Reihenfolge der Anträge soll sich aus dem Zeitpunkt des Einreichens ergeben. Wurden mehrere thematisch ähnliche Anträge eingereicht, werden diese bevorzugt direkt nacheinander behandelt. Anträge sind jährlich mit fortlaufender Nummer nach Zeitpunkt des Einganges zu erfassen.
(3) Anträge sind spätestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung einzureichen. Nach dieser Frist dürfen weitere Anträge nur gestellt und beraten werden, wenn dem nicht von der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder widersprochen wird. Antragstellende sind angehalten, diese Ausnahmeregelung nur begrenzt und in begründeten Fällen zur Anwendung zu bringen und alle Anträge möglichst lange vor Beginn der Sitzung einzureichen und zu veröffentlichen.

Art. 3.3: Online-Übertragung und Aufzeichnung

(1) Öffentliche Teile der Sitzung sollen, wenn möglich, in Echtzeit über ein Streaming-Medium und ein öffentliches Protokoll verfolgt werden können. Vorstandssitzungen sollen, wenn möglich, aufgezeichnet und auf dem Audioportal des Landesverbandes veröffentlicht werden. Auf eine Aufzeichnung kann durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Vorstandsmitglieder verzichtet werden.

Art. 3.4: Sitzungsleitung und Protokollführung

(1) Die Sitzung wird, wenn möglich, durch die/den Vorsitzende/n eröffnet. Daraufhin wird ein/e Versammlungsleiter/in von der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt. Der/die Versammlungsleiter/in muss nicht Mitglied des Vorstandes sein.
(2) Die Vorstandssitzungen werden protokolliert. Der/die Protokollführer/in wird zu Beginn der Sitzung von der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitgliedern gewählt. Der/die Protokollführer/in muss nicht Mitglied des Vorstandes sein.
(3) Das Protokoll muss Anträge, Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse, Stellungnahmen sowie Schwerpunkte des Sitzungsverlaufes enthalten. Diskussionsbeiträge werden, wenn nicht anders von Beitragenden gewünscht, unpersonalisiert und stichpunktartig festgehalten.
(4) Das Protokoll wird zeitnah nach der Sitzung im Landeswiki veröffentlicht. Auf der folgenden Sitzung des Stadtvorstandes wird die Richtigkeit des Protokolls abgestimmt.
(5) Das Protokoll ist von einem hierfür bestimmten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. In der Regel ist das der/die Vorsitzende oder ein/e Stellvertreter/in. Die Protokolldokumente sind zu archivieren.

Art. 3.5: Abstimmungen und Beschlüsse

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Stadtvorstandes. Es gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Als anwesend gilt, wer persönlich oder über ein geeignetes Kommunikationsmedium (z.B. Telefon, Mumble, Pad) an der Sitzung teilnimmt, vorrausgesetzt dass die Identität eindeutig überprüfbar ist (z.B. durch Anmeldung).
(2) Beschlussvorlagen durch den Stadtvorstand sind spätestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung einzureichen. Nach dieser Frist dürfen weitere Beschlussvorlagen nur gestellt und beraten werden, wenn dem nicht von der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder widersprochen wird. Der Vorstand ist angehalten, diese Ausnahmeregelung nur begrenzt und in begründeten Fällen zur Anwendung zu bringen und alle Beschlussvorlagen möglichst lange vor Beginn der Sitzung einzureichen und zu veröffentlichen.

Art. 3.6: Umlaufbeschlüsse

(1) Es sind Umlaufbeschlüsse außerhalb von Vorstandssitzungen möglich. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und schnellstmöglich im Landeswiki zu veröffentlichen.
(2) Umlaufbeschlüsse können beschlossen werden, wenn das zugrunde liegende Thema als dringend erachtet wird, das politische Tagesgeschehen oder parteiliche Tagesgeschäfte betrifft oder die interne Arbeitsweise des Stadtvorstandes regeln soll.
(3) Wird ein Antrag auf Entscheidung im Umlaufbeschluss gestellt, ist zugleich eine Frist zur Beschlussfassung zu setzen. Diese Frist soll nicht kürzer als 24 Stunden und nicht länger als 72 Stunden sein. Umlaufbeschlüsse sind angenommen, wenn bis zum Ablauf der Frist mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, die abgestimmt haben, dem Umlaufbeschluss zugestimmt haben. Umlaufbeschlüsse können nur von Vorstandsmitgliedern initiiert werden.

Art. 3.7: Rederecht

(1) Jeder Pirat hat während der Vorstandssitzung Rederecht. Eine Wortmeldung ist der Versammlungsleitung durch Handzeichen anzuzeigen. Analog dazu reicht in fernmündlichen Sitzungen eine kurze Wortmeldung aus.
(2) Das Rederecht ist zulässig, wenn über den zu behandelnden Gegenstand der Tagesordnung die Aussprache eröffnet ist. Die Redner/innen erhalten das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Die Anzahl der Redebeiträge pro Redner/in und Redezeit liegt im Ermessen der Versammlungsleitung. Diese Regelung kann analog auch auf Gäste angewandt werden.

Art. 3.8: Entzug des Rederechts und Ausschluss von der Sitzung

(1) Die Versammlungsleitung kann Redner/innen, die vom Verhandlungsgegenstand erheblich abweichen, zur Sache verweisen. Ist ein/e Redner/in während einer Rede dreimal zur Sache gerufen und spätestens beim zweiten Mal auf die Folgen des dritten Rufes hingewiesen worden, so kann ihm/ihr nach dem dritten Ruf das Wort entzogen werden. Die Versammlungsleitung kann Teilnehmern/Teilnehmerinnen, die die Ordnung der Versammlung erheblich stören, zur Ordnung rufen. Ist ein/e Teilnehmer/in dreimal zur Ordnung gerufen und spätestens beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes hingewiesen worden, so kann er/sie nach dem dritten Mal des Raumes verwiesen werden.

Art. 4: Tätigkeitsbericht

(1) Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, während seiner Amtszeit einen schriftlichen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen zur Entlastung auf dem Stadtparteitag, der den nächsten Vorstand wählt, zu Protokoll zu geben. Der Tätigkeitsbericht kann vor dem Stadtparteitag veröffentlicht oder auf dem Stadtparteitag mündlich vorgetragen werden. Die Tätigkeitsberichte werden anschließend im Rahmen des Protokolls veröffentlicht.
(2) Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, mit Beendigung Ihres Amtes alle im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit gesammelten Daten (zum Beispiel Arbeitsergebnisse, Dokumente, Kontaktdaten - sofern vom Kontakt genehmigt -, offiziellen Schriftverkehr) an den neugewählten Stadtvorstand zu übergeben.
(3) Der Tätigkeitsbericht umfasst die Tätigkeit des jeweiligen Vorstandsmitgliedes im Rahmen der ihm in dieser Geschäftsordnung zugewiesenen Kompetenzen und als Vertretung anderer Vorstandsmitglieder. Optional kann der Tätigkeitsbericht weitere Tätigkeiten des Vorstandsmitgliedes im Rahmen seiner Parteiarbeit enthalten. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts ergeben sich aus den jeweiligen Tätigkeiten des Vorstandsmitgliedes.

Art. 5: Verwaltung, Zugriff und Sicherung der Mitgliederdaten

(1) Die primäre Verwaltung der Mitgliederdaten erfolgt durch den/die Schatzmeister/in und ein weiteres dafür bestimmtes Vorstandsmitglied. Sie verwalten die Mitglieder und sichern die Daten.
(2) Jedes Vorstandsmitglied erhält Zugriff auf die Mitgliederdaten, sofern es diese zur Ausführung seiner Aufgaben benötigt.
(3) Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht zugriffsberechtigte Personen ist untersagt. Jeder Zugriffsberechigte hat dafür Sorge zu tragen, einen Zugriff durch nicht zugriffsberechtigte Personen auszuschließen.

Art. 6: Gültigkeitsbereich

(1) Diese Geschäftsordnung verliert die Gültigkeit, wenn eine neue Geschäftsordnung beschlossen wird. Verliert eine der Regelungen ihre Gültigkeit, bleiben die übrigen Regelungen in Kraft.

Art. 7: Inkrafttreten

(1) Diese Geschäftsordnung tritt am 22.10.2012 in Kraft.