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Änderungen

Potsdam/Satzungsentwurf/2010-11-07

41 Bytes hinzugefügt, 15:47, 19. Jan. 2011
§ 7 Der Stadtparteitag
'''(10)Der Stadtparteitag nimmt <u>bei Wahlen des Vorstands</u> den Tätigkeitsbericht des Stadtvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.'''
'''(11) Der Stadtparteitag wählt mindestens <s>einen Kassenprüfer </s><u>zwei</u> <s>Kassen-</s><u>Rechnungs</u>prüfer für ein Jahr, <s>der </s><u>die</u> den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Stadtvorstandes vor der Entlastung überprüft.'''
'''Der <s>Kassierer</s> <u>Kassenwart</u> stellt <u>den</u><s>dem Kassenprüfer Kassen-</s><u>Rechnungs</u>prüfer<u>n</u> die notwendigen Unterlagen mindestens zwei Wochen vorher zur Verfügung. <u>Der Kassenprüfer hat Die Rechnungsprüfer haben das Recht, die notwendigen Unterlagen unterjährig zu prüfen.</u> Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach <u>sind die</u> <s>ist der Kassenprüfer Kassen-</s><u>Rechnungs</u>prüfer aus <s>seiner Funktion entlassen.''' '''<font size=4/s><u>Anmerkung: Rechnungsprüfer sind im PartG §9 vorgeschrieben. Formulierung unbedingt klären!ihrer</fontu>Funktion entlassen.'''
(12)Über den Stadtparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens 3 Mitgliedern des Stadtvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei
(14)Der Stadtparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.
===§ 8 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen===
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