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Potsdam/Satzungsentwurf/2010-11-07

< Potsdam
ACHTUNG: Fragen/Diskussionen zu diesem Entwurf findest du auf der Diskussionsseite

Entwurf einer neuen Satzung für den Stadtverband Potsdam

erste Sitzung: 29.09.2010, 18 Uhr

Anwesend:

  • Justus Pilgrim
  • Sebastian Pochert
  • Andreas Goebel

zweite Sitzung: 16.11.2010, 20:15 Uhr

Anwesend:

  • 8 Potsdamer Piraten


Grundlage: http://wiki.piratenbrandenburg.de/Datei:Stadtsatzung_Potsdam_2009_09_20.pdf
Arbeitspad: http://potsdam.piratenpad.de/20

Zu streichender Text ist durchgestrichen.
Einzufügender Text ist unterstrichen.
Abschnitte, in denen Änderungen geplant sind, sind fett makiert.


Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Stadtverband Potsdam (Kreisverband) des Landesverbandes Brandenburg (Landesverband) der Piratenpartei Deutschland, ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene.

(2) Der Stadtverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Stadtverband Potsdam und die Kurzbezeichnung PIRATEN Potsdam.

(3) Der Sitz des Stadtverbandes und der Stadtgeschäftsstelle ist in Potsdam.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Stadtverbandes ist die Stadt Potsdam.

(5) Diese Satzung regelt die Besonderheiten im des Stadtverbands Potsdam. Ansonsten gelten sinngemäß die Satzung des Landesverbandes bzw. die Satzung des Bundesverbandes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Mitgliedschaft

(1)Mitglied des Stadtverbandes kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Grundsätzen der Piratenpartei Deutschland bekennt und seinenden Wohnsitz in Potsdam hat. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können Auch Piraten ohne Wohnsitz in Potsdam können nach schriftlichem Antrag an den Landesverband Mitglied des Stadtverbandes werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Stadtvorstand über Änderungen der Kontaktdaten zu informieren.

(2)Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Stadtvorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem/der BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden.

(3)Stimmberechtigte Mitglieder sind diejenigen Mitglieder des Stadtverbandes, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht länger als drei Monate im Rückstand sind. die ihren Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr entsprechend Bundessatzung bezahlt haben.

(4)Die im Kreisverband Stadtverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als „Piraten“ bezeichnet.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2)Der Austritt ist gegenüber dem Stadtverband schriftlich zu erklären.

(3)Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis an den Stadtverband zurückzugeben.


§ 4 Gliederung

(1)Die Untergliederung in Ortsverbände ist entsprechend Bundes- und Landessatzung möglich.


§ 5 Organe des KreisverbandesStadtverbandes

(1)Organe des Stadtverbandes sind die Gesamtheit der Mitglieder des Stadtverbandes, der Stadtparteitag und der Stadtvorstand.

(2)Der Stadtverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.

§ 6 Der Stadtvorstand

(1)Der Stadtvorstand besteht aus:

a) Einem/r Vorsitzenden,

b) Drei Stellvertretern/innen,

c) Dem/r StadtkassiererIn Kassenwart.

(2)Die/der Vorsitzende vertritt mit mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied den Stadtverband gerichtlich und außergerichtlich.

(3)Der Stadtvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(4)Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Stadtparteitag in geheimer Wahl, einzeln mit absoluter Mehrheit für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages. Eine Neuwahl des Stadtvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss des Stadtparteitages statt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

(5)Der Stadtvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen eingeladen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

Die Einladungen an die Vorstandsmitglieder dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Stadtvorstandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben.

Die Mitglieder des Stadtverbands werden elektronisch vorab informiert.

Der Stadtvorstand tagt parteiöffentlich. Auf Beschluss können Gäste zugelassen werden.

(6)Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder, jedoch mindestens drei Mitglieder, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(7)Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu:

a) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder innerhalb des Vorstands,

b) Dokumentation der Sitzungen,

c) Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,

d) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,

e) Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes.

(8)Die Führung der Stadtgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt. Existiert keine Geschäftsstelle, gilt der Wohnsitz des Vorsitzenden als Geschäftssitz.

(9)Der Stadtvorstand ist gegenüber dem Stadtparteitag rechenschaftspflichtig.

(10) Der Stadtvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Stadtvorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter des/r Vorsitzenden oder des/r KassiererIn unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Stadtparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Stadtvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Stadtvorstand. Sind weniger als drei Vorstandsmitglieder im Amt oder wenn die Ämter des Vorsitzenden oder des Kassenwarts unbesetzt sind, ist ein Parteitag einzuberufen und ein neuer Vorstand zu wählen.

Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

§ 7 Der Stadtparteitag

(1)Der Stadtparteitag ist das höchste Organ des Stadtverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.

(2)Der Stadtparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Stadtebene. Jedes Mitglied hat auf dem Stadtparteitag das Recht der freien Rede.

(3)Der Stadtparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung des Stadtparteitages erfolgt aufgrund eines Stadtvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Stadtverbandes eine Einberufung beantragen. Der Stadtvorstand lädt jedes Mitglied mindestens zwei Wochen vorher schriftlich ein. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Stadtverbandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben.

(4)Die Einladung zum Stadtparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor dem Stadtparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Stadtvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Anträge zum Stadtparteitag sind mit einer Eingangsfrist von einer Woche drei Tagen vor der Versammlung schriftlich beim Stadtvorstand einzureichen.

Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Stadtvorstand festgelegt.

5 wurde in 4 eingegliedert.

(6)Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Stadtverbandes.

(7)Der Stadtparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens 6 stimmberechtigte Mitglieder des Stadtverbandes anwesend sind.

(8)Der Stadtparteitag tagt parteiöffentlich, sofern er nicht eine weitergehende Öffentlichkeit beschließt. Ein Stimmrecht haben Gäste nicht.

(9)Der Stadtparteitag wählt zu Beginn ein drei- bis sechsköpfiges Tagungspräsidium eine Tagungsleitung. Darunter einen Versammlungsleiter, einen Wahlleiter und mindestens eine/n Protokollantin/en.

(10)Der Stadtparteitag nimmt bei Wahlen des Vorstands den Tätigkeitsbericht des Stadtvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(11) Der Stadtparteitag wählt mindestens einenzwei Kassen-Rechnungsprüfer für ein Jahr, derdie den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Stadtvorstandes vor der Entlastung überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die ist der Kassen-Rechnungsprüfer aus seinerihrer Funktion entlassen.

(11a) Ferner wählt der Stadtparteitag zwei Kassenprüfer für ein Jahr, die die notwendigen Unterlagen unterjährig zu prüfen haben. Der Kassenwart stellt diese den Kassenprüfern auf Anforderung zur Verfügung. Die Kassenprüfer berichten dem Stadtparteitag.

Der Kassierer stellt dem Kassenprüfer die notwendigen Unterlagen mindestens zwei Wochen vorher zur Verfügung.

(12)Über den Stadtparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens 3 Mitgliedern des Stadtvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(13)Der Stadtparteitag beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung und den Haushalt des Stadtverbandes. Der Stadtparteitag wählt den Stadtvorstand und die Bewerber auf Listen für die Kommunalwahlen, gemäß § 8 der Stadtsatzung.

(14)Der Stadtparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1)Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung. Bewerber müssen soweit erforderlich ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Stadtverband sein.

(2)Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt, zu der der Stadtvorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Mitglieder einladen muss. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.


§ 9 Satzungs- und Programmänderung

(1)Änderungen der Stadtsatzung können nur von einem Stadtparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Dabei werden Enthaltungen nicht gezählt. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Stadtparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn sich mindestens Zweidrittel der Mitglieder mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2)Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Stadtparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens eine Woche vor Beginn des Stadtparteitages schriftlich beim Stadtvorstand eingegangen ist.

(3)Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen. Der Stadtverband wirkt bei der Entwicklung des Grundsatz- und des Wahlprogramms des Landesverbands mit und übernehmen diese. Kommunale Themen entwickelt der Stadtverband eigenständig.

§ 10 Finanzen

(1)Der/die KassiererIn Kassenwart und der/die Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.

(2)Der Stadtverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung Buchführung verpflichtet.

(3)Der Stadtvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von der Mitgliederversammlung festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag ohne gesonderte Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Stadtparteitag.


§ 11 Auflösung des Stadtverbandes

(1)Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit des Stadtparteitages beantragt werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen. Die Auflösung gilt bei einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen als beschlossen. Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen dem Landesverband zu.


§ 12 Inkrafttreten

(1)Die Satzung tritt einen Tag nach der Versammlung, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft.

(2)Änderungen treten am Tag nach dem mit sofortiger Wirkung während des beschließenden Stadtparteitags in Kraft.