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Verschwiegenheitsklärung

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Thomas Bennühr 13:22, 16. Mai 2014 (CEST)


Vorschriften zur Verschwiegenheit für die Einholung der Bescheinigung der Wahlberechtigung

I. Auszüge aus dem StGB 1. § 107c Verletzung des Wahlgeheimnisses Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2. § 107a Wahlfälschung (1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt. (3) Der Versuch ist strafbar.

3. § 108c Nebenfolgen Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 107, 107a, 108 und 108b kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).

4.. § 108d Geltungsbereich Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen, für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie für Urwahlen in der Sozialversicherung. Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich.


II. Auszug aus dem BDSG § 43 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (..) 4. entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 personenbezogene Daten übermittelt oder nutzt, 5. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet, 6. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 personenbezogene Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse aufnimmt, (...)

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet, 2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält, 3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft, 4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht, 5. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 40 Abs. 1, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt, indem er sie an Dritte weitergibt, oder 6. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 2 die in § 30 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Merkmale oder entgegen § 40 Abs. 2 Satz 3 die in § 40 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Merkmale mit den Einzelangaben zusammenführt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden.


III. Auszüge aus StPO und ZPO 1. § 55 StPO (1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. (2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. 2. § 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen (Auszug ZPO) (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt: (...) 6. Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht. (...) (3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann. 3. § 385 Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht (1) (...) (2) Die im § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.

Verschwiegenheitserklärung

Ich bin heute vom Landesvorstand, vertreten durch......, über meine Verschwiegenheitspflicht belehrt worden. Mir sind die oben abgedruckten Bestimmungen bekannt gegeben worden.

1. Ich werde hinsichtlich der persönlichen Daten des Unterstützers keine Auskünfte gegenüber Dritten erteilen. Dies gilt auch für die Information, ob jemand eine Unterstützungsunterschrift geleistet hat oder nicht.

2. Die Verschwiegenheitspflicht gilt gegenüber jedermann, also auch gegenüber Familienmitgliedern, Mitstreitern und auch gegenüber demjenigen, der von der betreffenden Tatsache bereits Kenntnis erlangt hat.

3. Zur Einholung der Bescheinigung der Wahlberechtigung bei Behörden (umgangssprachlich bei Piraten: "Beglaubigung"), muß diesen naturgemäß die Identität des Unterzeichners offenbart werden. Die Mitarbeiter in den Behörden sind selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet.

4. Ich werde keine persönlichen Daten der Unterzeichner in Computersystemen speichern. Sofern ich Unterlagen, wie Strichlisten oder dergleichen führe, werde ich diese nach Abschluß der Sammelaktion vernichten, soweit diese Rückschlüsse auf die genannten Daten zulassen. Nicht mehr benötigte ausgefüllte Formulare werden vernichtet.

5. Ich weiß, daß meine Verschwiegenheitspflicht über das Ende der Sammelaktion hinaus bindend ist.

Über die gesetzlichen Bestimmungen zum Zeugnisverweigerungsrecht bin ich ebenfalls belehrt worden.

Mir ist bekannt, daß ich die Aussage über Tatsachen, die mir durch die, Tätigkeiten Sammeln von Unterstützungsunterschriften und Einholung der Bescheinigung des Wahlrechtes, nach § 55 StPO insoweit verweigern kann, als ich mich sonst wegen Verletzung des Wahlgeheimnisses nach § 107c iVm § 108d StGB strafbar machen könnte. Im Zweifel werde ich vor Aussagen, zu den die Verschwiegenheitsverpflichtung betreffenden Tatsachen, vor Gerichten oder Behörden Rücksprache mit dem Vorstand halten. Dieser kann mich in begründeten Fällen von meiner Verschwiegenheit entbinden.

Ein Exemplar dieser Erklärung ist mir ausgehändigt worden.

Meine vollständige Anschrift lautet:

....

Ort, Datum Unterschrift


  • Bitte zwei Exemplare pro Sammler, eines für den Freiwilligen und eines für den Vorstand