Landesschiedsgericht: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
K (→RichterIn) |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
| Zeile 11: | Zeile 11: | ||
* Wird noch gewählt. | * Wird noch gewählt. | ||
==Grundlagen Schiedsgericht== | |||
§ 1.6.3 Landesschiedsgericht (Satzung LV Brandenburg) | |||
*(1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgericht sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung geregelt. | |||
*(2) Das Landesschiedsgericht besteht aus drei Piraten und kann mit einem Ersatzrichter ergänzt werden. | |||
*(3) Die Mitglieder des Landesschiedsgericht sind unabhängig und an keine Weisung gebunden. | |||
*(4) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht. | |||
[[Media:SGO_Bund.pdf|Schiedsgerichtsordnung (Bund)]] | |||
<!-- Kategorien --> | <!-- Kategorien --> | ||
[[Kategorie:Landesschiedsgericht]] | [[Kategorie:Landesschiedsgericht]] | ||
Version vom 4. Oktober 2009, 13:15 Uhr
Vorsitzende(r) RichterIn
- Sebastian Krone Bastian
RichterIn
- Michael von Gradolewski
- Frank Jegzentis
ErsatzrichterIn
- Wird noch gewählt.
Grundlagen Schiedsgericht
§ 1.6.3 Landesschiedsgericht (Satzung LV Brandenburg)
- (1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgericht sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung geregelt.
- (2) Das Landesschiedsgericht besteht aus drei Piraten und kann mit einem Ersatzrichter ergänzt werden.
- (3) Die Mitglieder des Landesschiedsgericht sind unabhängig und an keine Weisung gebunden.
- (4) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht.
