AG Politik/Argumente: Unterschied zwischen den Versionen
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In der heutigen Zeit muß so schnell wie möglich ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz verabschiedet werden. Das BDSG reicht dafür nicht aus. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die Persönlichkeitsrechte der Angestellten geschützt werden. Die muß regelmässig überprüft werden. Regelungen erfordern eine Informationspflicht an geeignete Stellen (Betriebsrat, Datenschutzbeauftragter etc.). Diese Stellen müssen loyal sein. Bei Maßnahmen der Kontrolle (Überwachung) erfolg eine Dokumentationspflicht, die jederzeit nachvollziehbar sein muß. Die könnte ähnlich der ISO-Zertifizierung in unregelmässigen, nichtangekündigten Überprüfungen durch ein Kontrollorgan überprüft werden. Wenn Maßnahmen abgeschlossen sind, besteht eine | In der heutigen Zeit muß so schnell wie möglich ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz verabschiedet werden. Das BDSG reicht dafür nicht aus. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die Persönlichkeitsrechte der Angestellten geschützt werden. Die muß regelmässig überprüft werden. Regelungen erfordern eine Informationspflicht an geeignete Stellen (Betriebsrat, Datenschutzbeauftragter etc.). Diese Stellen müssen loyal sein. Bei Maßnahmen der Kontrolle (Überwachung) erfolg eine Dokumentationspflicht, die jederzeit nachvollziehbar sein muß. Die könnte ähnlich der ISO-Zertifizierung in unregelmässigen, nichtangekündigten Überprüfungen durch ein Kontrollorgan überprüft werden. Wenn Maßnahmen abgeschlossen sind, besteht eine Informationspflicht gegenüber den Mitarbeitern. | ||
==Bildung== | ==Bildung== |
Version vom 25. Februar 2009, 13:00 Uhr
Finanzkrise
Direkte Demokratie
Filesharing
Datenschutz
Aktueller Stand zum Datenschutz am Arbeitsplatz:
1. Videoüberwachung
Nur wenn das Unternehmen einen konkreten Verdacht gegen einzelne Mitarbeiter hat, darf es diese gezielt mit versteckter Kamera observieren. In Toiletten oder Umkleidekabinen darf der Chef aber nicht linsen. Systematische Überwachung "auf Vorrat" ist grundsätzlich unzulässig.
2. Internet und E-Mails
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz sagt, dass die automatisierte Vollkontrolle - technisch eine Kleinigkeit - auch dann nicht erlaubt ist, wenn der Arbeitgeber das Internet ausschließlich zur dienstlichen Nutzung freigibt. Er kann allenfalls stichprobenweise und bei konkretem Verdacht auf Missbrauch prüfen, was online passiert - und beispielsweise dienstliche E-Mails lesen. Gestattet der Arbeitgeber die Nutzung von Internet und E-Mail zu privaten Zwecken, muss er das Fernmeldegeheimnis wahren, das heißt, dass der Inhalt von E-Mails für ihn tabu ist.
3. Diensthandy
In einem Urteil von 2004 bestätigte das Landesarbeitsgericht Hessen die fristlose Kündigung eines Bankers, dem privates Telefonieren nicht einmal ausdrücklich untersagt war. Wer sich davon nicht abschrecken lässt, muss damit rechnen, stichprobenweise abgehört zu werden. Verboten ist, die Auswertung von Daten, die darüber Aufschluss geben, wer wann mit wem telefoniert hat. (Telekom)
4. Schreibtisch
Was privat aussieht, geht ihn nichts an, und Geschäftsbriefe, die bereits zugeklebt sind, schützt das Briefgeheimnis. Eine Akte kann er in die Hand nehmen, bei persönlichen Gegenständen gilt: Finger weg.
5. Krankmeldung
Um zu überprüfen, ob ein Mitarbeiter eine Erkrankung nur vorschiebt, hat der Arbeitgeber beispielsweise das Recht, einen Detektiv einzuschalten. Oder er veranlasst eine ärztliche Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse. Außerdem kann er verlangen, dass der Mitarbeiter schon am ersten Tag der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt.
Präsentation:
Sehr interessante Präsentation von den Gewerkschaften zu diesen Thema:
http://www.piratenbrandenburg.de/wiki/images/e/ea/Datenschutz.pdf
Standpunkt Landesverband:
In der heutigen Zeit muß so schnell wie möglich ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz verabschiedet werden. Das BDSG reicht dafür nicht aus. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die Persönlichkeitsrechte der Angestellten geschützt werden. Die muß regelmässig überprüft werden. Regelungen erfordern eine Informationspflicht an geeignete Stellen (Betriebsrat, Datenschutzbeauftragter etc.). Diese Stellen müssen loyal sein. Bei Maßnahmen der Kontrolle (Überwachung) erfolg eine Dokumentationspflicht, die jederzeit nachvollziehbar sein muß. Die könnte ähnlich der ISO-Zertifizierung in unregelmässigen, nichtangekündigten Überprüfungen durch ein Kontrollorgan überprüft werden. Wenn Maßnahmen abgeschlossen sind, besteht eine Informationspflicht gegenüber den Mitarbeitern.
Bildung
1. Abschaffung von Elternbeteiligungen bei Fahrtkosten und Schulbüchern
2. Verringerung der maximalen Klassenstärke auf 24 Schüler
Ein Verringerung der Klassenstärke ist eine grundlegenede Voraussetzung, um Schüler gezielter unterrichten zu können. Vor allen in den Grundschulen ist dies wichtig, da hier die Grundlagen für ein lebenslanges Lernen gelegt werden.
3. Einführung eines verpflichtenden, kostenfreien Vorschuljahres
Viele Kinder kommen schon mit unzureichenden Sprachkenntnisses und/oder anderen Entwicklungsbeeinträchtigungen in die Schule. Ein verpflichtendes, kostenfreies Vorschuljahr kann hier im Vorfeld schon bessere Voraussetzuungen schaffen. Voraussetzung ist natürlich, das ausreichend qualifiziertes Personal in den Kindertagsstätten zur Verfügung steht!
4. Verbesserung der Personalsituation
Für eine fachspezifische Vertretung muß eine ausreichende Personalstruktur geschaffen werden, das Ziel sollte wenigsten eine 6%ige Vertreungsreserve sein. Weiterhin haben Schulen mit verschiedenen Problemen, wie Gewalt, Rassismus und Schulverweigerung zu kämpfen. Um diesen Problemen entgegenzuwirken benötigen die Schulen mehr Sozialpädagogen.
5. Erhöhung der Zahl der Studierenden
Deutschland liegt mit einem Anteil an Hochschulabsolventen von 20,4% unter dem OECD- Mittelwert von 34,8%. Um in Brandenburg den Anteil an Studierenden zu erhöhen, ist es wichtig direkte und indirekte Studiengebühren abzuschaffen sowie das BaFög zu reformieren. Aber auch die Personaldecke an den Hochschulen in Brandenburg muß entspechend an die Anzahl der Studierend angepaßt (erhöht) werden, damit ein möglichst hoher Anteil der Studierenden die Möglichkeit hat, innerhalb der vorgegeben Regelstudienzeit zu bleiben. Die Einrichtung eines Medizinstudienganges an der Universität Potsdam ist in Anbetracht des Ärztemangels im Land Brandenburg zu einer zwingenden Notwendigkeit geworden.
6. Mehr Praxis an den Schulen
Für Berufsschulen sollte eine Kooperation mit der lokalen Wirtschaft eine Selbstverständlichkeit sein. So können durchaus Kurse und Arbeitsgemeinschaften mit Fachleuten aus der Wirtschaft durchgeführt werden. Aber auch in der Sek. I sollte der WAT- Unterricht durch die Einbeziehung von Praktikern einen größeren Praxisbezug erhalten. Entsprechende finanzielle Mittel zur praxisnahen Unterichtsgestaltung inklussive Honorare für Vortrage und AG- Betreuung durch Fachleute aus der Wirtschaft müssen den Schulen zur eigenverantwortlichen Verwendung bereitgestellt werden.