Cottbus/Antrag/SÄA-2010.10: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Kreisverband ist nicht die ausgebende Stelle des Ausweises. Regelungen zu Ausweisen sollten zentral durch die Bundessatzung für alle einheitlich | Der Kreisverband ist nicht die ausgebende Stelle des Ausweises. Regelungen zu Ausweisen sollten zentral durch die Bundessatzung für alle einheitlich sein. Eine extra Festschreibung in der Kreissatzung wird für unnötig erachtet. Die Ausweise dienen nicht zur Identifizierung, es ist somit nutzlos die Mitgliedsausweise von Mitgliedern, welche die Mitgliedschaft beendigen, einzusammeln. Den Verwaltungsaufwand durch zusätzliches Porto und Entsorgung kann gespart werden. Eine Gefahr durch Missbrauch alter Ausweise ist nicht gegeben, weil die Ausweise sowieso nicht fälschungssicher sind. | ||
Version vom 1. September 2010, 16:42 Uhr
Kreisparteitag 2010.1 | Antragsübersicht
Der Kreisparteitag möge folgende Änderung des § 3 (3) der aktuellen Kreissatzung des Kreisverbandes Cottbus beschließen:
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis an den Kreisvorstand zurückzugeben.
Der § 3 (3) ist ersatzlos zu streichen.
Begründung:
Der Kreisverband ist nicht die ausgebende Stelle des Ausweises. Regelungen zu Ausweisen sollten zentral durch die Bundessatzung für alle einheitlich sein. Eine extra Festschreibung in der Kreissatzung wird für unnötig erachtet. Die Ausweise dienen nicht zur Identifizierung, es ist somit nutzlos die Mitgliedsausweise von Mitgliedern, welche die Mitgliedschaft beendigen, einzusammeln. Den Verwaltungsaufwand durch zusätzliches Porto und Entsorgung kann gespart werden. Eine Gefahr durch Missbrauch alter Ausweise ist nicht gegeben, weil die Ausweise sowieso nicht fälschungssicher sind.
Antragssteller: --Uk 17:54, 1. Sep. 2010 (CEST)