Diskussion:Kreisverband BRB/Satzung/Entwurf Kreissatzung BRB
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Version vom 7. Oktober 2009, 15:19 Uhr von Christoph B. (Diskussion | Beiträge)
zu § 6
Über folgende Stelle bin ich schon in der Cottbuser Satzung gestoßen:
(5) Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung von einem seiner/ihrer StellvertreterIn, schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen.
Der 2.Satz ist nicht optimal, da könnte man zusammenfassen: von dem/der Vorsitzenden
Die Frage ist auch auf wen sich das "Er" bezieht. :-)
- ER bezieht sich hier auf "gesamter Kreisvorstand". :-) --FireFox 14:34, 7. Okt. 2009 (CEST)
- Klar, aber ein Kreisvorstand wird doch gewählt und nicht einberufen. :-) --Uk 15:07, 7. Okt. 2009 (CEST)
Vorschlag 1
(5) Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird von dem/der Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung von einem seiner/ihrer StellvertreterIn, schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen.
Würde mir besser gefallen, vielleicht gibt es noch andere Vorschläge? --Uk 14:27, 7. Okt. 2009 (CEST)
- Dein Vorschlag ist zumindest konkreter. Ich warte noch auf einige BRBler, die ggfs. noch eine Meinung dazu sagen können :-) Danke! --FireFox 14:34, 7. Okt. 2009 (CEST)
- Ich bin zwar kein BRBer aber das kann man so abändern, ich hätte noch ein paar andere Fragen, aber dazu können wir ja nachher beim Treffen kommen. --Christoph B. 16:19, 7. Okt. 2009 (CEST)