Cottbus/Antrag/SÄA-2010.3
Der Kreisparteitag möge, wenn der erste Satzungsänderungsantrag zu § 6 (1) angenommen wurde, folgende Änderung des § 6 (10) der aktuellen Kreissatzung des Kreisverbandes Cottbus beschließen:
(10) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als ein + Anzahl der BeisitzerInnen an Kreisvorstandsmitgliedern zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter des/r Vorsitzenden oder des/r KassiererIn unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.
(10) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Kreisvorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter des/r Vorsitzenden oder des/r KassiererIn unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.
Begründung: Wenn die Änderung durch den ersten Satzungsänderungsantrag zu § 6 (1) angenommen wird, muss eine variable Regelung der Handlungsunfähigkeit in der Satzung realisiert werden. In Abhängigkeit der Anzahl an gewählten BeisitzerInnen und einer weiteren Person im Kreisvorstand wird hiermit die Handlungsunfähigkeit definiert.
Antragssteller: --RicoB CB 21:50, 31. Aug. 2010 (CEST)