Diskussion:Vorstand/Beschluss/2016-017
Ich sehe einen Unterschied zwischen Regelungen für Beauftragte für handlungsunfähige Untergliederungen und Regelungen für Beauftragte für nicht durch regionale Gliederungen abgedeckte Regionen. Das Land ist komplett regional durchgegliedert, deshalb sind zum jetzigen Zeitpunkt keine Regionalbeauftragungen nötig. Die Regelungen bei Handlungsunfähigkeit sind in der Landessatzung §18 (2) definiert, auf welche die (momentan) betroffenen Gliederungen in ihren Satzungen verweisen. Hier ist zuerst der Landesvorstand gefordert, die Dinge unmittelbar auf den Weg zu bringen. Warum haltet ihr euch als Landesvorstand nicht an die Satzung? Ich würde eher eine Regelung begrüßen, wo z.B. die kommissarischen Vorstände regelmäßig Rechenschaft über ihre Arbeit ablegen sollten. --uk 17:34, 18. Apr. 2016 (CEST)