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Version vom 6. September 2012, 14:10 Uhr von Elli (Diskussion | Beiträge) (→Der Landrat in TF ist steht vor einem Strafbefehl, wie stehen die PIRATEN politisch dazu ? Soll er zurücktreten ? Abgewählt werden? Bleiben ?)
Streumittel
- Brainstorming vom 25.05.2012 --- Diskussion dazu
Der Landrat in TF ist steht vor einem Strafbefehl, wie stehen die PIRATEN politisch dazu ? Soll er zurücktreten ? Abgewählt werden? Bleiben ?
Artikel zur Info:
- - Juristische-Hintergruende-zum-Korruptionsverfahren - Kein-Kavaliersdelikt
- - Buendnisgruene-fordern-Landrat-auf-Konsequenzen-zu-ziehen
- - Peter-Danckert-zur-Zukunft-des-Landrats
- - Matthias-Stefke-Landrat-mit-Vorstrafe-ist-inakzeptabel
- - Wie die Parteien im Landkreis das Korruptionsverfahren gegen den Landrat politisch einschätzen- Ron Matz
DISKUSSION:
- Korruption hin. Korruption her. Ein Mensch kann sich ändern. "Manchmal taucht ein Unbekannter auf, und dann noch einer, und noch Einer. Da muss man n kühlen Kopf bewahren...". Meiner Meinung nach ist Peer mit ins Boot zu nehmen unabhängig der Dinge. Daher bin und bleib ich PIRAT. Wir fähren beispielhalber nun zunehmend meer auf der schönen, neuen B101. Wer hats ermöglicht? Nun, ich stehe hinter dem Landrat, als Mensch. Hier ist die Trennung zwischen Mensch und seiner Funktion durchaus zu trennen. Vergessen kann der Mensch sicher nicht. Dennoch verzeihen. Für mich bleibt TF die Nummer Eins. Elli (Diskussion) 12:14, 6. Sep. 2012 (CEST), Nachtrag: Meine Position ist die demokratische Entscheidung durch die Bürger (§ 126 KVerfBbg-Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, Wahl und Abwahl des Landrats durch die Bürger; Der Landrat wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgern des Landkreises für die Dauer von acht Jahren gewählt. Die Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes über die Wahl und Abwahl des Oberbürgermeisters gelten entsprechend; § 83 i. V. m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 81 BbgKWahlG; Einleitung des Bürgerentscheides durch ein Bürgerbegehren. (Bestandsschutz vor Änderung des BbgKWahlG bleibt bei mir unberührt; Ein Änderungsgesetz sei hier durchaus angebracht ;)