Hauptmenü öffnen

PiratenWiki β

Satzung/Kreissatzung

< Satzung
Version vom 13. August 2009, 07:54 Uhr von Nixus Minimax (Diskussion | Beiträge) (§ 7 - Der Kreisparteitag)

Inhaltsverzeichnis

MOL

Entwurf einer Satzung zur Gründung eines Kreisverband Märkisch-Oderland. Anmerkungen:

  • zu § 1 (2): Kurzbezeichnung nur PIRATEN oder PIRATEN MOL ? --Ixylon 11:41, 23. Jul. 2009 (CEST)
  • zu $ 5 (1): Dazu steht in unserer Landessatzung(Entwurf) nichts. Die Bundessatzung schreibt zwar cor, dass der Austritt schriftlich anzuzeigen ist, aber sagt nicht, wem das anzuzeigen ist. Sollte noch in Landessatzung geregelt werden! --Ixylon 11:41, 23. Jul. 2009 (CEST)
  • zu § 7: Zuständig für die Gliederung des Kreisverbandes ist einzig die Landessatzung. Die Bundessatzung räumt dieses Souveränität dem Land ein. Eine Bezirksregierung wie z. B. in Bayern haben wir in Brandenburg nicht, daher auch keinen übergeordneten Bezirk. Hier sollte es heißen: "Die Gliederung des Kreisverbandes regelt die Landessatzung." --Nixus Minimax 14:26, 23. Jul. 2009 (CEST)
  • zu § 8: Verhältnis von Gliederungen. Dieser Paragraf kann komplett gestrichen werden. Der Kreisverband mit seinen Gliederungen kann ohnehin nichts anderes tun als ihm durch die übergeordneten Satzungen (Land, Bund) eingeräumt wird. --Nixus Minimax 12:31, 23. Jul. 2009 (CEST)
  • zu § 9: Die Gründungsversammlung tagt nur einmal. Sie beschließt die Satzung, in der die Organe bestimmt werden. Von daher kann an dieser Stelle jeder Bezug auf die Gründungsversammlung gestrichen werden. --Nixus Minimax 14:26, 23. Jul. 2009 (CEST)
  • zu § 9a In dieser Kreissatzung wird der Vorstand auf Lebenszeit gewählt. Hier sollte noch eingefügt werden: Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl und für die Dauer von einem Jahre in Einzelwahl gewählt; sie bleiben in jedem Fall bis zur rechtsgültigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. --Nixus Minimax 12:59, 23. Jul. 2009 (CEST)
  • zu § 9a (1): Drei im Vorstand sollten erst einmal reichen. --Ixylon 11:58, 23. Jul. 2009 (CEST)
  • zu § 9a (1b): Sollen wir uns das offenhalten, Beisitzer für z.B. Fachthemen wählen zu können? Fände ich ganz praktisch. --Ixylon 11:58, 23. Jul. 2009 (CEST)
  • zu § 9a (1b): Die Beisitzer sollten ebenfalls Stimmrecht erhalten. --Nixus Minimax 13:01, 23. Jul. 2009 (CEST)
  • zu § 9a (9): Ist zu stark geregelt. Ein Bericht des Vorstandes reicht. Die Entlastungsregelung kann IMHO raus, da so etwas bereits im BGB geregelt ist. Aber da würde ich gern eure Meinung hören. --Ixylon 11:58, 23. Jul. 2009 (CEST)
  • habe jetzt erst einmal bis $ 9b (2) durchgesehen. Sehe aber noch einige "Kinken" danach. --Ixylon 11:58, 23. Jul. 2009 (CEST)
  • zu § 9b: Ein Quorum zur Feststellung der Beschlussfähigkeit fehlt. --Nixus Minimax 12:56, 23. Jul. 2009 (CEST)
  • zu § 9b (2): "Er wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert vom 2. Vorsitzenden, sollte dieser ebenfalls verhindert sein vom Kreisschatzmeister. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter." Eine Versammlungsleitung des Kreisparteitages durch den Vorstand sollte ausgeschlossen werden. Ein zur Abwahl eines Vorstandes einberufener Kreisparteitag würde vom Vorstand selbst geleitet werden. Er würde über Anträge und Redelisten entscheiden. Stattdessen sollte es heißen: "Der Kreisparteitag wählt zu Beginn ein drei- bis sechsköpfiges Tagungspräsidium." --Nixus Minimax 12:19, 23. Jul. 2009 (CEST)
  • zu § 9b (3): […] … wenn es das Interesse des Kreisverbandes erfordert… […] Was ist das Interesse des Kreisverbandes und wann tritt es auf? Diese Aussage ist zu ungenau definiert und kann gestrichen werden. --Nixus Minimax 12:31, 23. Jul. 2009 (CEST)
  • zu § 10 (1) Dieser Absatz schließt aber aus, das z.B. ein prominenter Pirat eines anderen Kreisverbandes für die Liste kandidiert, obwohl möglicherweise niemand aus dem Kreisverband antritt. Hier sollte lediglich den Mitgliedern des Kreisverbandes Vorrang eingeräumt, eine Fremdkandidatur aber nicht ausgeschlossen werden. --Nixus Minimax 12:56, 23. Jul. 2009 (CEST)
  • Es fehlt eine Regelung zum Inkrafttreten der Satzung. Vorschlag:

§ 14 Inkrafttreten 1) Die Satzung tritt einen Tag nach der Versammlung, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft. 2) Änderungen treten am Tag nach dem beschließenden Landesparteitag in Kraft. --Nixus Minimax 12:59, 23. Jul. 2009 (CEST)

Ich würde eher sagen: 2) Änderungen treten am Tag nach dem beschließenden Kreisparteitag in Kraft. --Arhi 19:08, 28. Jul. 2009 (CEST)


Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Märkisch-Oderland(Kreisverband) des Landesverband Brandenburg(Landesverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung).

(2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß Satzung des Landesverband Brandenburg der Piratenpartei Deutschland (Landessatzung) und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Märkisch-Oderland. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes lautet: PIRATEN MOL.

(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Strausberg. Dort befindet sich auch die Kreisgeschäftsstelle.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverband Märkisch-Oderland ist der Landkreis Märkisch-Oderland und ihre zugehörigen Wahlkreise bis zur Gründung eigener Untergliederungen in den politisch anders gegliederten Wahlkreisteilen.

(5) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.

§ 2 - Mitgliedschaft

Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigten Wohnsitz in Märkisch-Oderland. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz in Märkisch-Oderland nach schriftlichen Antrag an den Landesverband Mitglied des Kreisverbandes werden.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Kreisverband zu gewährleisten werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Kreisverbandes allein durch die Bundessatzung geregelt.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist gemäß Landessatzung dem Kreisverband als niedrigster Gliederung anzuzeigen.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Kreis oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Kreisebene.

§ 7 - Gliederung

Die Gliederung des Kreisverbandes regelt die Bundes-, Landes- und Bezirkssatzung.

§ 8 - Verhältnis von Gliederungen

Der Kreisverband verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses der einzelnen Gliederungen zueinander Folge zu leisten und seine Mitglieder zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.

§ 9 - Organe des Kreisverbandes

(1) Organe sind der Vorstand, der Kreisparteitag und die Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 09.08.2009.

§ 9a - Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Kreisschatzmeister.

(1b) Zusätzlich kann der Kreisparteitag oder die Gründungsversammlung bis zu fünf Beisitzer wählen. Beisitzer sind Teil des Vorstandes, jedoch nicht stimmberechtigt.

(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag gewählt.

(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten, jedoch mindestens drei, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages bzw. der Gründungsversammlung.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  2. Dokumentation der Sitzungen
  3. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  4. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  5. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Kreisparteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.

§ 9b - Der Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.

(2) Er wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert vom 2. Vorsitzenden, sollte dieser ebenfalls verhindert sein vom Kreisschatzmeister. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(2a) Der Versammlungsleiter ernennt einen Piraten zum Protokollführer.

(3) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn es das Interesse des Kreisverbandes erfordert oder wenn ein Zehntel der Piraten es unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief oder Fax) mindestens vier Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(4) Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

(5) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(6) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird.

(7) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kreisparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung. Bewerber müssen ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.

(2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Piraten einladen muss. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§ 11 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Vorstand eingegangen ist.

(3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen.

§ 12 - Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Landessatzung.

§ 13 - Parteiämter

Die Regelung der Landessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

Abschnitt B: Finanzordnung

Die Finanzordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung.




Überarbeitete Kreissatzung --Nixus Minimax 03:32, 5. Aug. 2009 (CEST)


Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Märkisch-Oderland (Kreisverband) des Landesverband Brandenburg (Landesverband) der Piratenpartei Deutschland, ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene.

(2) Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Märkisch-Oderland und die Kurzbezeichnung MOL PIRATEN.

(3) Der Sitz des Kreisverbandes und der Kreisgeschäftsstelle ist in Strausberg.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverband Märkisch-Oderland ist der Landkreis Märkisch-Oderland.

(5) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.

(6) Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Märkisch-Oderland. Ansonsten gelten sinngemäß die Satzung des Landesverbandes bzw. die Satzung des Bundesverbandes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen der Piratenpartei Deutschland bekennt und seinen Wohnsitz im Landkreis Märkisch-Oderland hat. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz im Landkreis Märkisch-Oderland nach schriftlichem Antrag an den Landesverband Mitglied des Kreisverbandes werden.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem/der BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden.

§ 3 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich zu erklären.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis an den Kreisvorstand zurückzugeben.

§ 4 - Gliederung

(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände.

(2) Der Ortsverband kann die Mitglieder in einer Stadt oder Gemeinde oder in einer Amtsgemeinde verbundene Orte umfassen.

(3) Die Ortsverbände werden vom Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit festgelegt. Zur Gründung eines Ortsverbandes bedarf es mindestens drei Mitglieder in dem zu gründenden Ortsverband.

(4) Zusammenlegungen oder Auflösungen bestehender Ortsverbände werden durch eine Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen des Kreisparteitags entschieden.

(5) Die im Kreisverband gebildeten Ortsverbände können eine eigene Ortskasse unterhalten. Über die Zuteilung finanzieller Mittel an die Ortsverbände entscheidet der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit.

§ 5 - Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind die Gesamtheit der Mitglieder des Kreisverbandes, der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.

(2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.

§ 6 - Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
a) Einem/r Vorsitzenden,
b) Einem/r StellvertreterIn,
c) Dem/r KreiskassiererIn,
d) 2 BeisitzerInnen.

(2) Die Anzahl der BeisitzerInnen kann vom Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit geändert werden.

(3) Die oder der Vorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Er ist zwischen den Tagungen des Kreisparteitages das höchste Gremium des Kreisverbandes.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl einzeln mit absoluter Mehrheit für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages. Eine Neuwahl des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss des Kreisparteitages statt.

(6) Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisvorstandes eine eMail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart nicht schriftlich widersprochen haben. Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Auf Beschluss können Gäste zugelassen werden.

(7) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder, jedoch mindestens drei, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu:
a) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
b) Dokumentation der Sitzungen,
c) Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
d) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
e) Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes.

(9) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(10) Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag rechenschaftspflichtig.

(11) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Kreisvorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter des/r Vorsitzenden oder des/r KassiererIn unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.

§ 7 - Der Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.

(2) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede.

(3) Stimmberechtigte Mitglieder sind diejenigen Mitglieder des Kreisverbandes, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht länger als drei Monate im Rückstand sind.

(3) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied mindestens 2 Wochen vorher schriftlich ein. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisverbandes eine eMail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart nicht schriftlich widersprochen haben. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 5 Tage vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Anträge zum Kreisparteitag sind mit einer Eingangsfrist von einer Woche vor der Versammlung schriftlich beim Kreisvorstand einzureichen.

(4) Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist.

(5) Antragsberechtigt sind die Ortsverbände, die Organe des Kreisverbandes, sowie 3 Mitglieder des Kreisverbandes, die gemeinsam einen Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung und Anträge zur Änderung zugelassener Anträge können alle Mitglieder des Kreisverbandes stellen.

(6) Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.

(7) Der Kreisparteitag tagt parteiöffentlich, sofern er nicht eine weitergehende Öffentlichkeit beschließt. Ein Stimmenrecht haben Gäste nicht.

(8) Der Kreisparteitag wählt zu Beginn ein drei- bis sechsköpfiges Tagungspräsidium. Darunter einen Versammlungsleiter, einen Wahlleiter und mindestens eine/n ProtokollantIn.

(9) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(10) Der Kreisparteitag wählt mindestens einen Rechnungsprüfer, der den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Kreisvorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Mit der Prüfung kann der Kreisparteitag durch Beschluss auch den Landesschatzmeister beauftragen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach ist der Rechnungsprüfer aus seiner Funktion entlassen.

(11) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und mindestens 3 Mitgliedern des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(12) Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand, die Bewerberinnen und Bewerber auf Listen für die Kreistags- und Kommunalwahlen.

(13) Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung. Bewerber sollen soweit erforderlich ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.

(2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt, zu der der Kreisvorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Mitglieder einladen muss. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§ 9 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens Zweidrittel der Mitglieder sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Kreisvorstand eingegangen ist.

(3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen.

§ 10 - Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt einen Tag nach der Versammlung, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft.

(2) Änderungen treten am Tag nach dem beschließenden Kreisparteitag in Kraft.

Abschnitt B: Finanzordnung

(1) Die Kreiskasse wird von dem vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer gemäß § 7 Absatz 11 der Kreissatzung geprüft.

(2) Die/der KreiskassiererIn und die/der Vorsitzende ist gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt.

(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von dem Kreisparteitag festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag ohne gesonderte Beschlüsse des Kreisparteitags zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.

(4) Die Aufteilung der staatlichen Parteienfinanzierung wird durch Beschluss der Kreisversammlung geregelt.

(5) Die Ortsverbände können eigene Ortskassen unterhalten, sofern dort ein/e KassiererIn ordentlich bestimmt wurde. Der Rechnungsabschluss ist nach den Vorschriften der Gesetze und der Finanzordnung anzufertigen und innerhalb einer angemessenen Frist dem Kreisverband vorzulegen. Die/der KreiskassiererIn ist berechtigt die Ortskassen zu prüfen und vorbehaltlich der Rechnungsprüfung der Kreiskasse – den OrtskassiererInnen Entlastung zu erteilen. Bei Auflösung eines Ortsverbandes fällt das Vermögen an den Kreisverband.

(6) Die Beiträge der Mitglieder werden zwischen Kreisverband und Ortsverband aufgeteilt. Das Aufteilungsverhältnis wird durch Beschluss des Kreisparteitages festgelegt. Die Ortsverbände zahlen für jedes Mitglied, das in der Kreismitgliederverwaltung geführt wird, einen Jahresbetrag. Höhe und Abwicklungsverfahren werden durch Beschluss des Kreisparteitages festgelegt .

(7) Ortsverbände können es der/des KreiskassiererIn überlassen, Finanzrücklagen als gemeinsames Festgeld des Kreisverbandes für sie zu verwalten. Ausgaben der Kreiskasse für die Ortskassen, die im Vorfeld abzustimmen sind, können dann mit diesem Festgeldguthaben verrechnet werden.