Protokoll vom 24.09.2009
Anwesend 8 Piraten
Beginn: 19:00 Uhr Ende gegen 22:30 Uhr
Wahlplakate:
- Hinweis, dass Mail eingetrudelt ist, die darauf hinweist, dass vor Wahllokalen die Plakate kostenpflichtig entfernt werden. - in einigen Städten muss innerhalb 48 h nach der Wahl "entplakatiert" werden - es wurde besprochen, dass sich die Piraten um die Abnahme der Plakate kümmern, die sie auch aufgehangen haben. Sollte "Not am Mann" sein, dann wird sich gegenseitig ausgeholfen. Dazu bitte per Mail/Telefon den KV kontaktieren. - nehmen Peter und Jan die von Ihnen aufgehängten ca. 60 Plakate Montag/Dienstag ab und lagern diese bei sich ein
- Chris (und Tim) nimmt Montag/Dienstag die von ihm aufgehängten Plakate ab und kann diese zur Einlagerung zu Sven bringen,
- die von Sven und Tim und die von Sven und mir aufgehängten Plakate werden von Petra und Sven Mo/Di abgenommen
Flyer:
- Chris verteilt noch Flyer am Försterweg
MOL:
Es wurde die negative Grundstimmung im KV MOL angesprochen und dass im Land bereits der Eindruck besteht, dass MOL nur noch als Gegenspieler zu den übrigen Piraten agiert. Weiterhin wurde kritisiert, dass es aus MOL kaum Informationen gibt und das die Gerüchteküche noch weiter anheizt. Der fehlende Informationsfluss wurde nicht als solcher seitens des Kreisvorstandes eingeschätzt. Die Kritik wurde akzeptiert und ab sofort werden alle Treffen protokolliert. Für kommende Treffen wird es immer eine Agenda geben.
Die Mail in der Mailingliste zum kommenden Parteitag durch den
Kreisvorsitzenden wurde bemängelt, da sie den Eindruck erweckte, dass
der Kreisvorstand irgendwelche Machtspielchen betreibt.
In der Diskussion dazu wurde deutlich, dass das so nicht vom
Kreisvorsitzenden beabsichtigt gewesen ist. Er versprach, bei
zukünftigen Mails genauer zu formulieren, damit es nicht zu
Missverständnissen kommt.
Zum Sachverhalt wurde den Anwesenden der Grund der Mail erläutert:
Der Kreisvorstand sieht es so, dass er laut Satzung momentan
kommissarisch die Geschäfte des Landesvorstandes übernehmen muss. Das
heißt, dass er auch möglicherweise dafür in Haftung genommen werden
kann, wenn er nichts macht und der alte Landesvorstand weiter agiert.
Die Befürchtung bei einigen Vorstandsmitgliedern ist, dass sie am Ende
auch persönlich haftbar gemacht werden, was den finanziellen Bereich
betrifft.
Begründung: Der Landesvorstand hat auf seiner letzten Sitzung (1) seine Handlungsunfähigkeit beschlossen. Er verweist auf die Satzung und ein Schiedsgerichtsurteil des Bundesschiedsgericht(2). Gleichzeitig hat sich der handlungsunfähige Vorstand wieder als kommissarischer Vorstand benannt.
Der Kreisvorstand ist da gegenteiliger Auffassung.
Es ist sicherlich ein guter Gedanke gewesen, evtl. Fristsetzungen und
den Streitereien um die Satzungsänderungen auf diese Weise aus dem Weg
zu gehen. Aber dann hätte der Vorstand sich nicht insgesamt für
handlungsunfähig erklären sollen. Denn wenn jemand handlungsunfähig ist,
dann kann er auch keine Beschlüsse mehr fassen und sich nicht als
kommissarischer Vorstand wieder benennen. Der entsprechende Absatz der
Bundessatzung lautet:
"(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Bundesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. "
In unserem Fall hat der gesamte Vorstand sich für handlungsunfähig
erklärt. Es gibt also keinen "restlichen Vorstand" der eine
kommissarische Vertretung ernennen kann. In diesem konkreten Fall müsste
eigentlich der §9a (11) gelten, der in der Bundessatzung den
dienstältesten Landesvorstand und in der Landessatzung (§9 (13)) den
dienstältesten Ortsvorstand als kommissarischen Vertreter bestimmt.
Das angegebene Urteil des Schiedsgerichtes kann hier nicht gelten, da
dort auf die Vertretung des Vorstandes eingegangen wird, in dem Fall,
dass die Wahlperiode abgelaufen ist.
Es liegt dem Kreisvorstand fern, hier irgendwelche Aufgaben an sich zu
reißen. Die Sorge liegt einzig und allein darin begründet, dass
möglicherweise durch diese Vertretungsregelungen die Verantwortlichkeit
automatisch auf den Kreisvorstand übergegangen ist und damit auch
mögliche Haftungsfragen.
Diese Haftung kann unter Umständen auch die einzelnen Mitglieder des
Kreisvorstandes in finanziellen Dingen betreffen.
(1) http://wiki.piratenbrandenburg.de/Vorstandsprotokolle/18.09.09
(2) http://wiki.piratenpartei.de/Datei:BSG_Urteil_BSG_2009-03-18_korr.zip
Es wurde einstimmig beschlossen, dass dieses Protokoll im Wiki veröffentlicht wird und der Stammtisch als Treffen gilt.