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Änderungen

Archiv/AG Satzung/Protokolle/2010-11-24

155 Bytes hinzugefügt, 16:46, 25. Nov. 2010
K
Typo
Teilnehmer:
#[[Benutzer:Nr.75_in_speNr_75:in_spe|Lars]]
#[[Benutzer:Bastian|Bastian]]
#[[Benutzer:uk|UK]]
*Ergänzung konsent
 
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:e) einem Vertreter des Basisrates.
:(2) Der Landesverband Brandenburg wird nach innen und außen von einem der Vorsitzendenund einem anderen Vorstandsmitglied, ausgenommen dem Vertreter des Basisrates, vertreten. Im Falle des Rücktritts eines Vorsitzenden geht seine Vertretungsmacht gemäß einem Vorstandsbeschluss auf ein anderes Vorstandsmitglied über.
:(3) Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.
:d) keinem oder einer geraden Anzahl an Beisitzern.
:(2) Der Landesverband Brandenburg wird nach innen und außen von einem der Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister oder einem anderen Mitglied des in Absatz 1 aufgeführten Landesvorstandes vertreten. Im Falle des Rücktritts eines Vorsitzenden geht seine Vertretungsmacht gemäß einem Vorstandsbeschluss auf ein anderes Vorstandsmitglied über.
:(3) Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.
*konsent
*konsent ----
===TOP 4 Offene Abschnitte===
*konsent
:http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.13807.de#25
:http://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/__21.html
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:(2) Die Urabstimmung findet statt, wenn ein Zehntel der stimmberechtigte Mitglieder des Landesverbandes diese beantragen. Die Antragssteller legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest.
:Gegenstand der Urabstimmung muss ein Antrag an den Landesverband sein, über den dessen Mitglieder mit ja oder nein abstimmen können. Ist der Antragstext mehrdeutig oder unklar, ist er unzulässig. :Der Landesvorstand ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von 2 Wochen nach Eingang auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes zu veröffentlichen.
:(3) Der Landesvorstand stellt nach Eingang des Antrages fest, ob die Voraussetzungen gem. Abs. 2 erfüllt sind.
 :Im Falle ihrer Zulässigkeit, findet die Urabstimmung statt. Verneint er dies, legt er die Angelegenheit dem Landesparteitag zur Entscheidung vor. :Lehnt auch dieser die Durchführung der Urabstimmung ab, entscheidet auf entsprechenden Antrag abschließend das Landesschiedsgericht. Das Nähere wird in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Landesparteitag erlässt.
:(4) Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt. Die Urabstimmung ist gültig, wenn sich mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes beteiligt haben.
:(6) Die Kosten der Urabstimmung trägt der Landesverband.
* wird noch weiter ausgearbeitet.  
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:Enthaltungen bleiben in allen Fällen außer Betracht.
:Zulässig sind folgende Wahlverfahren und Methoden:
:a) Einzelwahl,
:b) Gesamtwahl mehrerer Ämter oder Bewerber sowie
:in sonstigen durch diese Satzung bestimmten Fällen und wenn die Mehrheit der Mitgliederversammlung dies verlangt.
:Für Abberufung und Nachwahlen gelten die Regelungen dieses Absatzes ebenfalls. Betrifft die Nachwahl nur einen Teil eines Organs, so wird die Amtszeit des Gesamtorgans nicht verlängert. Betrifft sie ein sonstiges Amt, so richtet sich die Amtszeit nach der des ursprünglich gewählten Amtsträgers.
:Wahlen müssen den Mitgliedern bei der Einladung angekündigt werden.
*konsent
*§ 30 Klagefrist
:(1) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist darauf beschränkt, die Mitglieder nur hinsichtlich der von ihnen bereits eingezahlten Mitgliedsbeiträge oder des ihnen angewachsenen Anteils zu verpflichten. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung eingezahlter Mitgliedsbeiträge, Auseinandersetzung oder Abfindung gegen den Landesverband oder seine Gliederungen.
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*§30 alt wird zu §31
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