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Benutzer:Nr 75:in spe/asdf

1 Byte hinzugefügt, 18:01, 21. Dez. 2010
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
:(4) Im Übrigen gelten die §§ 2, 3 und 5 der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
=== § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder*===
:(1) Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der Bundessatzung geregelt.
:(2) <sup>1</sup>Jedes Mitglied hat auf dem Landesparteitag, den Mitgliederversammlungen der Gliederungen und den Vorstandssitzungen der Gliederungen das Recht der freien Rede. <sup>2</sup>Die Bemessung der Redezeit wird durch die Geschäftsordnung der betreffenden Versammlung geregelt.
:(3) Jedes Mitglied der entsprechenden Gliederung hat das Recht, Anträge einzubringen und diese zur Abstimmung stellen zu lassen.*
:(4) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind.
=== § 4 Leerparagraph ===
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