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{{Antragsfabrikat
| Antragsteller = [[Benutzer:Uk|Uk]]
| Titel = SA003 - Aufteilung Mitgliedsbeitrag aus Landessicht| Kurzbeschreibung = Eine kurze(!) Beschreibung für die ÜbersichtsseiteVerteilungsregelung aller den Gliederungen des Landesverbandes zustehender Mitgliedsbeitragsanteile
| Satzung = [[Satzung/Landessatzung|Landessatzung]]
| Paragraph = § 29 (5)
§ 29 Kassen- und Kontoführung, Finanzen wird um einen Absatz 5 ergänzt:
(5) <sup>1</sup>Die Verteilung aller dem Landesverband nach Abzug des Anteils des Bundesverbands zustehender Mitgliedsbeitragsanteile wird wie folgt festgelegt: Der Landesverband erhält 50% des Beitragsanteils. <sup>2</sup>Der für das Mitglied zuständige Stadt-, Kreis- oder Regionalverband erhält 30%. <sup>3</sup>Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%. <sup>4</sup>Sollte im Falle einer Aufteilung kein für das Mitglied zuständiger Orts-, Kreis-, Stadt- und/oder Regionalverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an die nächsthöhere Gliederung.
| Begründung =
| Gremium = LPT 2012.1
| Fabrik = Antragsfabrik/LPT 2012.1
| Nummer = (offen)SA003| Eingereicht = 16.05.2012
}}