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Änderungen

AK Kommunalpolitik/Treffen/2013-03-14

7.060 Bytes hinzugefügt, 04:31, 20. Mär. 2013
Die Seite wurde neu angelegt: „ Beginn: 20.00 Uhr Teilnehmer: * Holger * Ralf Protokoll: alle ==TOP 1 Formalia== Begrüßung /Protokollbes…“

Beginn: 20.00 Uhr
Teilnehmer:
* [[Benutzer:Pirat37304| Holger ]]
* [[Benutzer: Ralf | Ralf ]]
Protokoll: alle
==TOP 1 Formalia==
Begrüßung /Protokollbestätigung 07.02.13/Erledigung Arbeitsaufträge/Eintragung der Teilnehmer/ Beschluß T. O.
* Arbeitsaufträge:

==TOP 2. Wahl des Versammlungsleiters: gemeinsam==
Bestätigung/Ergänzung Entwurf T. O.:- Ralf hat T. O. und Inhalte vorbereitet.
bestätigt
==TOP 3 Kommunalwahlen 2014 Formalia Teil 3==
Der Landeswahlleiter fordert durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlanzeige nach § 29 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes auf. Er gibt bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlanzeigen nebst Anlagen eingereicht werden müssen.
(2) Bei der Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats gibt der zuständige Wahlleiter spätestens am 92. Tage vor der Wahl im Rahmen der Wahlbekanntmachung nach § 26 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die Art und Anzahl der zu Wählenden (Kreistagsabgeordnete, Stadtverordnete, Gemeindevertreter, Ortsbeiräte) öffentlich bekannt. Bei der Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers macht der zuständige Wahlleiter spätestens am 60. Tage vor der Wahl im Rahmen der Wahlbekanntmachung nach § 64 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge öffentlich bekannt.
Fristen für die Bestimmung der Kandidaten:
[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.47177.de#63]
- lt. § 33 Abs. 1 finden die Wahlversammlungen frühestens 3 jahre nach der letzten Kommunalwahl statt.
- die Einladungsfrist für alle Stimmberechtigten Mitglieder beträgt 3 Tage
- alles weitere regelt die GO
Wahlbekanntmachung des Wahlleiters:
Der Wahlleiter gibt die Anzahl der zu wählenden Vertreter, die Anzahl und Abgrenzung der Wahlkreise sowie die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber und die Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften, gegebenenfalls gegliedert nach Wahlkreisen, spätestens am 92. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.
Unterabschnitt 5
Wahlvorschläge§ 27:
Einreichung der Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge können von Parteien, von politischen Vereinigungen, von Wählergruppen und von Einzelbewerbern eingereicht werden.
(2) Die Wahlvorschläge sind bis zum 38. Tag vor der Wahl, 12 Uhr, beim zuständigen Wahlleiter einzureichen.
(3) Eine Partei, eine politische Vereinigung, eine Wählergruppe oder ein Einzelbewerber kann
in einer Gemeinde mit einem einzigen Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag für das gesamte Wahlgebiet (wahlgebietsbezogener Wahlvorschlag),
in einer Gemeinde mit 501 bis zu 35 000 Einwohnern mit mehreren Wahlkreisen entweder einen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag oder mehrere Wahlvorschläge für einzelne Wahlkreise, und zwar in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag (wahlkreisbezogener Wahlvorschlag),
in einer Gemeinde mit mehr als 35 000 Einwohnern, in einer kreisfreien Stadt oder in einem Landkreis nur wahlkreisbezogene Wahlvorschläge, und zwar in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag,
einreichen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 entscheidet bei einer Partei oder politischen Vereinigung der für das Wahlgebiet zuständige Gebietsvorstand, wenn ein solcher Vorstand nicht besteht, der Vorstand der nächsthöheren Gliederung, und bei Wählergruppen der Vertretungsberechtigte über die Einreichung eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlages oder von wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen.
(4) Wahlkreisbezogene Wahlvorschläge derselben Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe gelten auf der Ebene des Wahlgebietes als verbunden
In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen sind die Bewerber und ihre Reihenfolge für den wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag oder für alle wahlkreisbezogenen Wahlvorschläge der Partei oder politischen Vereinigung in einer für das Wahlgebiet einheitlichen Versammlung der Mitglieder oder ihrer Delegierten zu bestimmen.
- Was alles passieren kann wenn die Formalia nicht o. k. sind könnt ihr hier sehen:
[http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/12484730/61759/Dallgower-Wahlausschuss-bemueht-sich-den-Unterschriften-Fauxpas-zu.html]
==TOP 4 Diskussion zur Kreisreform nach Veröffentlichung des MI in 02-13:==
Externes Gutachten der Landtags Enquetekommission zur Kommunalisierung von Landesaufgaben von Prof. Bogumil:
[http://www.landtag.brandenburg.de/de/parlament/ausschuesse_und_gremien/enquete-kommission__kommunal-_und_landesverwaltung_-_buergernah_effektiv_und_zukunftsfest_-_brandenburg_2020/493733?_referer=396501] (rechts in der leiste)
Ralf: Auswertung ergab eine mögliche Übertragung von landesaufgaben auf die Kreisebene in 13 Fällen, davon aber 5 nur bei dem Modell 5 LKs + Potsdam. Unser schon Ende 2012 favorisiertes Reformmodell von 5+1 steht hier klar in Führung.
Aber viele Fragen zur Entstehung des Gutachtens: Vorschlag: Brief unseres LaVo an Landesregierung, hilfsweise auch an die Enquetekommission im Landtag dazu:
Entwurf Briefinhalte:
- Wann beauftragt und durch wen ?
- Gab es eine Ausschreibung ? Wie wurde der Gutachter ausgewählt ? Warum wurde kein Gutachter gewählt, der die Geschichte Brandenburgs nach 1945 und vor 1990 kennt oder auch nur beachtet (aus Gutachten an verschiedenen Stellen ersichtliches Modell 3+x nicht untersucht)?
- Kosten ?
- Warum so enge Frist von wenigen Wochen für den Gutachter bzw. warum keine frühere Beauftragung ?
- Wieso wurde das Gutachten erst in 02-2013 veröffentlicht wenn es schon in 09-2012 vorlag? Wann lag es der Enquetekommission vor ? Hat die landesregierung das Gutachten in der zwischenzeit selbst ausgewertet ?
- Wer hat die Auftragsformulierung erstellt ?
- Hat die Landesregierung eigene Reformvorstellungen ausgearbeitet ?
Ralf schreibt den Brief
- Weiteres Gutachten in der Enquetekommission:
oberhalb des o. g. Gutachtens auf der Ausschußhomepage gibt es ein neues weiteres Gutachten dass sich mit der Aufgabenzuordnung an Kommunen/landkreise bzw. auf das land beschäftigt. Dieses wurde vom parlamentarischen Dienst des Landtages selbst erstellt. Deutlich wird, dass der landtag jederzeit die Aufgaben der Kommunen/Kreise verändern kann oder sie ihnen auch wegnehmen kann. Ansonsten weist es dem landtag die Aufgabe zu Aufgaben zuzuweisen.
aktuelle Diskussion nimmt Fahrt auf (enthält Elemente die wir hier auch beschlossen haben):
[http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/12485638/61129/Robert-Philipp-sieht-fuer-Fuerstenberg-keinen-Anlass-sich.html]
==TOP 5 Sonstiges/Termine/Themenvorschläge/Schluß der Sitzung==
- Fürstenwalde hat Bürgerhaushalt eingeführt [http://www.fuerstenwalde-spree.de/stadt/deutsch/navigationlinks/buergerhaushalt/index.html]
- Unterer Teil Wikihauptseite wurde gelöscht, warum ? von wem ? Habe gelöschte Links unter Dokumente eingestellt.
==Nächste Sitzung: ==
10.04.13 um 20.00 Uhr auf Mumble
Themenvorschlag: Grundsätze Kommunalwahlprogramm
Schluß der Sitzung: 20.30 Uhr
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