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Thema: Beauftragung Stephanie Heidenreich im Verwaltungsteam BB
Name: Umlaufbeschluss
Datum: 28.08.2014
Status: angenommen
Thema: Beauftragung
"Der Landesvorstand möge beschließen: Stephanie Heidenreich wird beauftragt den Landesvorstand als Verwaltungspirat, insb. im Aufgabenbereich Finanzverwaltung zu unterstützen. Die genaue Aufgabenverteilung erfolgt in Absprache mit dem Landesvorstand. Stephanie erhält Zugriff auf die, für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen, Daten und Systeme.
Begründung
Das Verwaltungsteam muss personell wieder aufgestockt werden. Es hat sich gezeigt, dass die Aufgaben, besonders bei den Finanzen auf mehrere Schultern zu verteilen sinnvoll ist, um u.a. Arbeitsspitzen abzufangen. Stephanie bringt die notwenidigen fachlichen Kenntnisse mit und kennt auch die Prozesse im Landesverband Brandenburg.
Anmerkung
Ub geht 72h, beginnend mit dem 28. Aug. 2014 19:00 Uhr, danke für den Hinweis von Andreas.
Abstimmung
Abstimmung: | 2014-053 |
Dafür: | Andreas, Mandy, Jürgen, Jens, Micha |
Dagegen: | Lutz, Jörg |
Enthaltung: | |
nicht abgestimmt: | |
Ergebnis: | angenommen |
Bemerkung: | keine |
Sondervotum Jörg
Das vorliegende Sondervotum wird abgegeben, um erhöhte Transparenz bei dieser Entscheidung des Landesvorstandes zu erreichen.
Der Verfasser des Sondervotums verkennt nicht die Notwendigkeit, weitere Verwaltungsmitarbeiter*innen für den Landesverband zu gewinnen.
Die nachfolgenden Einwände stellen keine Aussagen über die fachliche oder charakterliche Eignung des Schatzmeisters oder der Beauftragten dar, sondern wären unabhängig von den konkreten, beteiligten Personen in vergleichbaren Situation ebenso vorzubringen.
Der Verfasser hat dem Antragsteller mehrmals nahegelegt, den Antrag auf Umlaufbeschluss zurückzuziehen, um sowohl der Beauftragten, als auch dem Landesvorstand als auch dem Landesverband Brandenburg die Abgabe eines ablehnenden Votums zu ersparen. Dem hat der Antragsteller bedauerlicherweise nicht entsprochen.
Der Verfasser erklärt zu seiner ablehnenden Stimmabgabe:
Verletzung des Transparenzgedankens
Die Beschlussfassung im Umlauf genügt vorliegend nicht den erhöhten Anforderungen, die innerhalb der Piratenpartei wegen der in Grundsatz- und Wahlprogrammen verankerten Bedeutung des Transparenzgedankens an Beschlussfassungen zu stellen sind.
Der möglichst nahen Einhaltung der Programmatik hat die TaskForce Wahlkampf im aktuellen Landtagswahlkampf hohen Stellenwert eingeräumt, indem sie für Platz 1 der Landesliste eine Personenplakat mit dem Anspruch "Versprechen nicht brechen" beschloss.
Die Einhaltung dieses Beschlusses ist wegen der Verletzung der Transparenz durch den beantragten Umlaufbeschluss beschädigt.
Unklares Verwandschaftsverhältnis
Der Schatzmeister als Antragsteller erklärt sich weder im Antragstext noch an anderer Stelle vorbeugend dazu, ob ein Verwandschaftsverhältnis zwischen ihm und der Beauftragten besteht, obwohl diese Frage durch die gleichlautenden Familiennamen des Schatzmeisters und der Beauftragten offensichtlich aufgeworfen wird.
Im Interesse möglichst wirksamer Prävention von Korruption und Untreue ist diese Information jedoch für eine Einschätzung des Vorgangs unverzichtbar; nochzumal die öffentliche Hand für vergleichbare Situationen in der »Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge« die Mitwirkung von Verwandten an der Vergabeentscheidung ausschließt,
Ist der Schatzmeister mit der Beauftragten verwandt, sollte er sich mithin der Stimmabgabe beim Beschluss über die Beauftragung einer Verwandten enthalten, damit das tatsächliche Handeln der Piratenpartei jedenfalls nicht hinter bereits gegebene Anforderungen zurückfällt, wie sie für die öffentliche Hand gelten.
Zwar stellen Regelwerke wie die »Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge« auf Vergaben ab, die mit geldwerten Vorteilen verbunden sind, das bewirkt jedoch keine Änderung daran, das diese Regelwerke auch und vor allem der Verhütung von Vermögensnachteilen für die öffentliche Hand dienen. Dieser Zweck ist freilich auf unentgeltliches Handeln im Rahmen der Piratenpartei uneingeschränkt übertragbar.
In diesem Zusammenhang wird auch auf den unten stehenden Abschnitt »Schaffung korruptiver Personalstrukturen« des vorliegenden Sondervotums verwiesen.
Keine ausreichende Gelegenheit zur Verschaffung eines eigenen Eindrucks vom Gegenstand des Beschlusses
Der Verfasser des Sondervotums hatte während der Laufzeit des Antrages keine ausreichende Gelegenheit, sich von der Person der Beauftragten einen eigenen Eindruck zu verschaffen.
Zwar trifft zu, dass unter Ticket # 1006854 die Beauftragung ins Gespräch gebracht wurde, daraufhin wurde dieses Ticket jedoch über 14 Tage nicht weiter bearbeitet, sodass die Mitglieder des Vorstandes nicht davon ausgehen mussten, dass hierzu ein Umlaufbeschluss eingebracht werden wird.
Bereits in diesem Ticket wurden von einem Mitglied des Vorstandes Zweifel an der Notwendigkeit geäußert, die Beauftragung im Umlauf zu beschließen. Zu diesen Zweifeln hat sich der Antragsteller bis heute nicht eingelassen, auch nicht an anderer Stelle.
Nachdem der Umlaufbeschluss am vergangenen Donnerstag Abend beantragt wurde, hat der Verfasser des vorliegenden Sondervotums dem Antragssteller mitgeteilt, dass er seine Zustimmung abhängig macht von einem persönlichen Gespräch mit der Beauftragten und dass er weiteren Beauftragungen nicht zustimmen wird, ohne zuvor mit den betreffenden Menschen »live und in Farbe« gesprochen zu haben.
Ein solches Gespräch war innerhalb der 72-Stunden-Frist des Umlaufbeschlusses naturgemäß nicht zu erreichen.
Beschlussfassung im regulären Geschäftsgang ausreichend
Es erscheint zweifelhaft, ob vorliegend eine Beschlussfassung im Umlauf zulässig ist.
Zwar bedürfen nach der aktuellen Geschäftsordnung des Landesvorstandes Beschlussfassungen im Umlauf keiner Dringlichkeit, andererseits geht aus dem Antragstext nicht ausreichend bestimmt hervor, dass die Beauftragte ausschließlich im Innenverhältnis tätig sein soll.
In der Geschäftsordnung heißt es in Art. 3.6 Abs. 2 hierzu:
- »Umlaufbeschlüsse können beschlossen werden, wenn das zugrunde liegende Thema als dringend erachtet wird, das politische Tagesgeschehen oder parteiliche Tagesgeschäfte betrifft oder die interne Arbeitsweise des Landesvorstandes regeln soll.«
Die Beauftragung ist auf Dauer angelegt und betrifft damit nicht nur »parteiliches Tagesgeschäft«.
Der Antragstext lässt aber auch im Unklaren, ob die Beauftragte im Außenverhältnis des Landesverbandes tätig sein soll (beispielhalber Entgegennahme oder Ausreichung von Zahlungen an Nichtmitglieder; schriftliche oder mündliche Auskunfterteilungen oder dergleichen).
Jedenfalls wäre eine Beschlussfassung im normalen Geschäftsgang des Landesvorstandes tatsächlich ausreichend schnell.
Zudem wird das Rederecht der Teilnehmer*innen einer Landesvorstandssitzung durch die Beschlussfassung im Umlauf beschränkt, ohne dass eine Notwendigkeit hierzu im Antragstext dargelegt oder nach Lage der Dinge für eine verständige Person auch nur erkennbar ist.
Schaffung korruptiver Personalstrukturen
Durch den beantragten Beschluss schafft der Vorstand nach den Maßstäben der einschlägigen Fachliteratur eine korruptive Personalstrukur, d.h. eine Personalstruktur, die die Prävention von Korruption und Untreue behindert.
Grund hierfür ist, dass durch den Beschluss eine Verwandte in der Berichtslinie des sachlich zuständigen Mitgliedes des Landesvorstandes tätig wird.
In diesem Zusammenhang verweist der Verfasser des vorliegenden Sondervotums beispielhaft auf Publikationen von Transparency International Deutschland e.V.:
- »Checkliste für ›Self-Audits‹ zur Korruptionsprävention in Kommunen«, Seite 13, Abschnitt 4.2.8, http://www.transparency.de/fileadmin/pdfs/Themen/Verwaltung/Handreichung_Kommune/Checkliste%20Self-Audit%20Kommunen_Finale.pdf
- »Checkliste für „Self-Audits“ zur Korruptionsprävention in Unternehmen«, Seite 12, Abschnitt 4.9, http://www.transparency.de/fileadmin/pdfs/Themen/Wirtschaft/Checkliste_Self-Audits_TID.pdf
Die Tatsache, dass die Beauftragung formal durch den Landesvorstand und nicht durch den antragstellenden Schatzmeister erfolgt, bewirkt keine Änderung daran, dass jedenfalls die Beauftragte in der Berichtslinie des Schatzmeisters steht und für die Belange, die sich nach dem Text des beantragten Umlaufbeschlusses erwarten lassen, der Schatzmeister der erste und sachkundige Ansprechpartner ist.
Votum Lutz
Da Jörg sein Votum hier ausführlich begründet hat, möchte ich dies nun aus Gründen der Transparenz auch tun. Zudem geht es mir darum hier klar zu stellen, dass es nicht um das Verhindern von Hilfsangeboten geht, und keinerlei Aussagen über die qualitative Eignung der Kandidatin getroffen wurden in meinem Votum.
- Meine Begründung:
1. Ich habe in der Ankündigung zur Beauftragung schon geschrieben, dass diese Entscheidung keinen UB rechtfertigt. Dieser Antrag soll bitte in einer öffentlichen LaVo Sitzung behandelt werden. Im Antrag sind keine Gründe genannt, die eine Dringlichkeit beschreiben. Deshalb ist ein UB unzulässig.
2. Der Antrag ist ungenau. Mag ja sein das Euch alles klar ist, das ist aber kein Grund den Antrag so ungenau zu formulieren. Ich spreche besonders auf die Formulierung "insbesondere Fibu" und die genaue ... in Absprache mit LaVo. Aber genau diese Aufgabenabsprache ist doch die Beauftragung! Es geht nicht jemand erst mal so mit "bla" zu beauftragen, und dann irgendwas abzusprechen, was dann im Zweifelsfall nicht wirklich Teil der Beauftragung ist. Ich bitte hier sauber zu arbeiten!
3. Habe ich keinen Grund Stephanie nicht zu beauftragen, aber nicht per UB und nicht mit diesem Antragstext - da die Abstimmung bereits lädt, kann ich meinem Gewissen folgend nur eins tun: sorry... deshalb
- x dagegen
- Ergänzend möchte ich zufügen, dass eine Diskussion in einer LaVo-Sitzung mit den Argumenten von Jörg mich bei meiner Entscheidung nur bestätigt hätte.
Votum Andreas
Da Jörg und Lutz ihr Votum hier ausführlich begründet haben, möchte ich dies nun aus Gründen der Transparenz ebenfalls tun.
Ich habe dem Umlaufbeschluss zugestimmt, da die während der laufenden Abstimmung dagegen vorgebrachten Argumente weitestgehend am Sachverhalt vorbeigehen. Weder liegt hier eine "bezahlte" Tätigkeit (Beauftragung) vor, noch erfolgt die Beauftragung durch Jens. Die - ehrenamtliche- Beauftragung erfolgt richtigerweise durch den Landesvorstand in seiner Gesamtheit. Nach dorthin besteht auch die Rechenschaftspflicht. Gegen Vorwürfe bis hin zu "intransparenten und koruptivem Verhalten" verwahre ich mich und hoffe, dass sich eine derartige Entgleisung nicht wiederholt. Zudem hoffe ich, dass sich trotz dieser unschönen Diskussion auch weiterhin Mitglieder des Landesverbandes zur ehrenamtlichen Mitarbeit im Landesverband bereit erklären.
Der Inhalt des Umlaufbeschlusses ist allen Mitgliedern des LaVo im Übrigen seit vielen Wochen bekannt. Inhaltliche Einwände wurden im Vorfeld nicht vorgebracht. Soweit formelle Gründe gegen einen UB vorgetragen werden (und von Lutz auch im Vofeld bereits geltend gemacht worden sind), kann man darüber geteilter Meinung sein. Für mich zählt eine derartige Beauftragung zum politischen Tagesgeschehen / parteilichen Tagesgeschäft und kann damit auch per UB entschieden werden. Unabhängig davon sehe ich auch eine Dringlichkeit im Hinblick auf die anstehende Abwesenheit von Jens.