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Benutzer:Metal.olf/AG Satzung

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Arbeitsergebnisse der AG-Satzung

ACHTUNG: Hier darf jeder drin rumschmieren, wie er will!

Abschnitt 1 Der Landesverband

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Landesverband Brandenburg (PIRATEN Brandenburg) der Piratenpartei Deutschland, im Folgenden Landesverband genannt, ist ein Landesverband der Piratenpartei Deutschland.
(2) Die vorliegende Satzung regelt die Zusammenarbeit der Mitglieder des Landesverbandes. Bei gegensätzlichen Regelungen zwischen der Bundes- und der Landessatzung hat die Bundessatzung Vorrang.
(3) Der Sitz des Landesverbandes ist Potsdam. Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelle.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes ist das Bundesland Brandenburg.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Landesverbandes sind die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die ihren Wohnsitz in Brandenburg haben.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand der niedrigsten Gliederung nach Zustimmung des Landesvorstandes. Diese gilt als erteilt, wenn der Landesvorstand sich nicht innerhalb von 14 Tagen zum Aufnahmeauftrag äußert.
Besteht keine den Beitrittsort umfassende Gliederung, so entscheidet der Landesvorstand. Die nachfolgenden Gliederungen können die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern dem Landesverband übertragen. Der Landesvorstand entscheidet dann im Einvernehmen mit den Vorständen der Gliederungen.
(3) Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung des Landesverbandes Widerspruch einlegen, die abschließend entscheidet.
(4) Im Übrigen gelten die §§ 2, 3 und 5 der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der Bundessatzung geregelt.
(2) Jedes Mitglied hat auf dem Landesparteitag, den Mitgliederversammlungen der Gliederungen und den Vorstandssitzungen der Gliederungen das Recht der freien Rede. Die Bemessung der Redezeit wird durch die Geschäftsordnung der betreffenden Versammlung geregelt.
(3) Jedes Mitglied der entsprechenden Gliederung hat das Recht, Anträge einzubringen und diese zur Abstimmung stellen zu lassen.
(4) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind.

§ 4 Leerparagraph

§ 5 Gliederung des Landesverbandes

(1) Der Landesverband gliedert sich in Gebiets- Regional- oder Kreis- bzw. Stadtverbände sowie als weitere Untergliederung in Orts- bzw. Stadtteilverbände.
(2) Die Grenzen der Untergliederungen des Landesverbandes sind deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Kreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und Stadtteile. Die Grenzen der Gebiets Regionalverbände sind deckungsgleich mit denen von aneinandergrenzenden und/oder zusammenhängenden Gebietskörperschaften.
(3) In kreisfreien Städten können Gliederungen zwischen Orts- und Landesverband die Bezeichnung Stadtverband führen; andernfalls führen sie ebenfalls die Bezeichnung Kreisverband. Die Regelungen über Kreisverbände gelten auch für Stadtverbände. Die unteren Gliederungen können ihre Bezeichnungen frei wählen, sofern diese Bezeichnungen nicht den mittleren Gliederungen vorbehalten sind oder die Bezeichnung den Interessen dessen Landesverbandes zuwiderläuft.
(4) Organe der Gliederungen sind die Mitgliederversammlung und der aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Vorstand; darunter mindestens ein/e Schatzmeister/in.
(5) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Untergliederungen des Landesverbandes regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzung.

§6 Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.
(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen, bis auf den Ausschluss, werden vom Landesvorstand angeordnet. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Landesvorstand bei dem nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet.
Der Einspruch gegen die Enthebung von einem Parteiamt oder Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden hat zur Folge, dass die Ordnungsmaßnahme bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes keine Wirkung entfaltet.
(3) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der in Abs 2 Satz 2 oder 3 genannten Ordnungsmaßnahmen in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen des Abs 2 Satz 2 oder 3, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Die etwaig bestehende Möglichkeit beim zuständigen Schiedsgericht eine einstweilige Aufhebung dieser Ausschließungsmaßnahme zu beantragen, bleibt unberührt.
(5) Die Gliederungen unterhalb des Landesverbandes können entsprechende Bestimmungen in ihre Satzungen aufnehmen.
(6) Der Landesvorstand ist zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gebietsverbänden nach § 6 Abs 6 der Bundessatzung in der auf der Gründungsversammlung am 10.September 2006 in Berlin beschlossenen, auf dem Bundesparteitag vom 15. - 16. Juli 2010 in Bingen geänderten Fassung, befugt. Wird die Maßnahme nicht vom nächsten Landesparteitag bestätigt, so tritt sie am Tage nach diesem Landesparteitag außer Kraft.
(7) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach den Absätzen 1, 5 und 6 wird die Anrufung eines Schiedsgerichtes sowie die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet.

Abschnitt 2 Die Organe des Landesverbandes

1. Unterabschnitt

§7 Organe des Landesverbandes

(1) Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag, der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung .
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 3. Oktober 2008.
(2) Die Annahme und Ausübung mehrerer Parteiämter ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der jeweils zuständigen Gliederung und/oder Untergliederung, in der für ein weiteres Amt kandidiert wird, dies für den konkreten Einzelfall beschließt.

2. Unterabschnitt Der Landesparteitag

§ 8 Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei. Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung der Mitglieder der Piratenpartei des Landesverbandes Brandenburg.
(2) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, auf Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes oder von drei Kreisverbänden bzw. Gebietsverbänden auf Kreisebene im Sinne des § 5 Abs 2.
(3) Die Einberufung eines ordentlichen Parteitages im Sinne des § 9 Abs 1 soll spätestens 2 Wochen vor der Einberufung auf der Webseite des Landesverbandes piratenbrandenburg.de angekündigt werden. Die offzielle Website des Landesverbandes wird durch die Geschäftsordnung des Landesparteitages festgelegt. Unterbleibt diese Ankündigung, so ist dies unbeachtlich.
(4) Diejenigen, die die Einberufung betreiben, bestellen ein Akkreditierungsteam, das vor Beginn der Tagung nach § 10 dieser Satzung, eine vorläufige Akkeditierung der Mitglieder durchführt.
(5) Der Landesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Ladung

(1) Der Landesvorstand lädt vier Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, des Tages, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung ein.
(2) Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf bis zu zwei Wochen verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Der so einberufene Landesparteitag darf sich nur mit dem benannten Grund der Einberufung befassen.
(3) Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichtung auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes, sowie durch Brief und/oder durch E-Mail an die Mitglieder. Verzichtet das Mitglied grundsätzlich oder jeweils nach Empfang der Einladung per E-Mail auf eine schriftliche Einladung, so bedarf es einer solchen nicht.
(4) Spätestens 7 Tage vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller, gegebenenfalls nach § 15 Abs 2 ergänzter, Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes Brandenburg zu veröffentlichen. Auf genauere Beschreibungen, Anträge und Entwürfe wird direkt verlinkt. Die verlinkten Unterseiten müssen sich auf den offiziellen Web- oder Wikiseiten des Landesverbandes Brandenburg befinden und erhalten eine geeignete Kennzeichnung. Werden im Wiki Kandidatenlisten aufgestellt, so sollen sie direkt auf die Seite der vorläufigen Tagesordnung bzw die passende Unterseite verlinkt werden.
(5) Sofern dies geboten ist, enthält die vorläufige Tagesordnung nach Abs 1 zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten eine kurze Beschreibung der zu behandelnden Angelegenheiten. Bei Wahlen enthält sie die genaue Bezeichnung der Ämter oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine Beschlussfassung der Mitglieder geboten, so enthält sie hierauf einen Hinweis.

§ 10 Tagung

(1) Der Landesparteitag findet mindestens einmal jährlich statt. Der Landesparteitag tagt parteiöffentlich, sofern er nicht eine weitergehende Öffentlichkeit beschließt.
(2) Der Landesparteitag wählt zu Beginn mit einfacher Mehrheit der vorläufig akkreditierten Anwesenden den Versammlungsleiter. Zur Unterstützung des Versammlungsleiters kann ein bis zu sechsköpfiges Tagungspräsidium gewählt werden. Es sollen mindestens zwei Stellvertreter gewählt werden.
(3) Der Versammlungsleiter eröffnet nach seiner Wahl den Landesparteitag. Stehen Wahlen nach § 16 auf der Tagesordnung, so veranlasst er die Wahl eines Wahlleiters sowie einer angemessenen Zahl von Wahlhelfern. Die Versammlung kann sich das Ergebnis der vorläufigen Akkreditierung des Akkreditierungsteams zu eigen machen oder die Mitgliedschaft der Versammlungsteilnehmer im Landesverband erneut überprüfen. Jedermann, der behauptet, zu Unrecht nicht akkreditiert worden zu sein, ist zu hören.
(4) Der Landesparteitag wird durch den Versammlungsleiter geleitet. Er wird von den Stellvertretern unterstützt. Der Versammlungsleiter veranlasst die Wahl der Protokollführung; es sollen mindestens zwei Protokollführer gewählt werden. Ihm obliegt die Akkreditierung; er kann neue Akkreditierungspiraten bestimmen oder die des Einberufungsorgans Landesvorstandes übernehmen.
(5) Über Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Protokollführung unterschrieben wird. Wahlprotokolle werden vom Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

§ 11 Stimmrecht

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesparteitags sind die anwesenden, nach § 3 Abs 4 stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes.
(2) Der Landesparteitag kann durch Beschluss Gäste zulassen. Ein Stimmrecht haben Gäste nicht.

§ 12 Beschlussfähigkeit

(1) Der Versammlungsleiter stellt die Beschlussfähigkeit fest.
(2) Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 von Hundert ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Im Falle, dass ein Landesparteitag nicht beschlussfähig ist, wird unverzüglich ein neuer Landesparteitag einberufen, der immer beschlussfähig ist.
Ein anderes gilt für Abstimmungen für § 27 dieser Satzung.
(3) Beschlüsse des Landesparteitages werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

§ 13 Aufgaben

(1) Der Landesparteitag nimmt bei Ablauf der Wahlperiode den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt er den Bericht der Rechnungsprüfer/innen entgegen.
(2) Der Landesparteitag beschließt ein Grundsatzprogramm oder Wahlprogramm, das seine wesentlichen Grundlagen in den Programmen der Bundespartei findet.
(2) Der Landesparteitag beschließ ein Grundsatzprogramm, das seine wesentlichen Grundlagen im Grundsatzprogramm der Bundespartei findet. Wird ein Wahlprogramm verabschiedet, findet es seine Grundlagen im Grundsatzprogramm des Landesverbandes oder des Bundesverbandes.
(3) Der Landesparteitag beschließt insbesondere über die Satzung, die Finanzordnung, die Datenschutzrichtlinie und den Haushalt des Landesverbandes.
(4) Der Landesparteitag nimmt weitere jährliche Berichte insbesondere vom Schiedsgericht, vom Datenschutzbeauftragten, von den Kassenprüfern, entgegen und nimmt sie zu Protokoll.
(5) Der Landesparteitag beauftragt zur Rechnungsprüfung, Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen.Der Landesparteitag kann über Mindestanforderungen hinsichtlich des Inhaltes des finanziellen Teils des Rechenschaftsbereichtes beschließen. Die Rechnungsprüfer erhalten zwei unterschriebene Ausfertigungen des finanziellen Teils des Rechenschaftsberichtes. Eine Ausfertigung ist von einem Rechnungsprüfer auch nach seiner Entlassung bis zum nächsten LPT zu verwahren. Die zweite nehmen die Kassenprüfer in Verwahrung.

§ 14 Leerparagraph

§ 15 Anträge und Rederecht

(1) Satzungs- und Programmänderungsanträge sowie Anträge, die auf die Tagesordnung des nächsten Landesparteitages gesetzt werden sollen, können im laufenden Jahr gestellt werden, spätestens jedoch sind sie fünf Wochen vor Tagungsbeginn des kommenden Parteitages einzureichen.
(2) Anträge auf Ergänzung der vorläufigen Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor Tagungsbeginn einzureichen. Bei außergewöhnlichem Umfang oder außergewöhnlicher Komplexität können sie durch Vorstandsbeschluss zurückgewiesen werden, sofern eine zeitnahe, angemessene Vorbefassung durch die Mitglieder nicht möglich erscheint. Die Zurückweisung ist zu begründen.
((3) Anträge zur Tagesordnung können auf dem Parteitag jederzeit gestellt werden. Sie können die Änderung oder Ergänzung zugelassener Anträge oder die Reihenfolge der zu behandelnden Tagesordnungspunkte und den Gang der Versammlung* betreffen. Sonstige später gestellte Anträge können mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der Anwesenden behandelt werden.
  • Ergänzung konsent
(4) Ein Antrag nach Abs 1 und 2 gilt als eingereicht, wenn er dem Vorstand in Textform per E-Mail oder Brief zugegangen ist. Die E-Mail-Adresse des Vorstandes wird auf der offiziellen Homepage des Landesverbandes Brandenburg veröffentlicht. Im Übrigen können Anträge formfrei gestellt werden. Sie sollen vom Antragsteller zusätzlich im Landeswiki veröffentlicht werden.
(5) Durch Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Sonstige Anträge sowie Sachanträge auf dem Landesparteitag (Absatz 3 Satz 2, 1. Var) können keine Satzungs- oder Programmänderungen neu eingebracht werden. Sinnerhaltende oder redaktionelle Anpassungen fristgemäß eingereichter Satzungs- oder Programmänderungsanträge sind zulässig.
(6) Jedes Mitglied hat auf dem Landesparteitag das Recht der freien Rede. Der Versammlungsleiter gewährleistet, dass jeder Pirat des Landes ausreichend Gehör findet. Näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt. Rederecht auf dem Landesparteitag haben zusätzlich die Mitglieder der Bundes- und aller Landesorgane der Piratenpartei Deutschland.
  • konsent

§ 16 Wahlen

(1) Der Landesparteitag wählt den Landesvorstand, das Landesschiedsgericht und die Bewerberinnen und Bewerber auf Landeslisten für die Bundestags-, Landtags- und Europawahlen.
(2) Der Landesvorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes im Amt.
(3) Das Landesschiedsgericht wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Amtszeit der Richter des Schiedsgerichtes soll nicht verkürzt werden; im Falle der außerordentlichen Neuwahl eines Landesvorstandes bleibt es bis zum nächsten ordentlichen Parteitag im Amt.
(4) Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die die Aufgaben gemäß § 13 Abs.5 erfüllen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

3. Unterabschnitt Der Landesvorstand

§ 17 Der Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht mindestens aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) mindestens einem oder einer ungeraden Anzahl an Beisitzern.
e) einem Vertreter des Basisrates.
(2) Der Landesverband Brandenburg wird nach innen und außen von einem der Vorsitzenden und einem anderen Vorstandsmitglied, ausgenommen dem Vertreter des Basisrates, vertreten. Im Falle des Rücktritts eines Vorsitzenden geht seine Vertretungsmacht gemäß einem Vorstandsbeschluss auf ein anderes Vorstandsmitglied über.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.

Alternative ohne Basisrat:

(1) Der Landesvorstand besteht mindestens aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) keinem oder einer geraden Anzahl an Beisitzern.
(2) Der Landesverband Brandenburg wird nach innen und außen von einem der Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister oder einem anderen Mitglied des in Absatz 1 aufgeführten Landesvorstandes vertreten.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.


  • konsent

§ 18 Handlungsunfähigkeit

(1) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht sein Zuständigkeitsbereich auf andere Vorstandsmitglieder über - dies gilt auch für die Aufgaben des Vorsitzenden und/oder des Schatzmeisters.
Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können. Es müssen jedoch mindestens drei Vorstandsmitglieder verbleiben.
Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Ämter des Vorsitzenden, oder des Schatzmeisters unbesetzt sind. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(2) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen oder der Landesvorstand ist gemäß §18 (1) handlungsunfähig oder der Landesvorstand erklärt sich selbst für handlungsunfähig, ist unmittelbar durch den Bundesvorstand ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes bestellt der Bundesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Landesvorstand.
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes können vom Landesparteitag insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.
(4) Der Landesvorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder und werden in Eigenverantwortung des einzelnen Vorstandsmitgliedes erstellt. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

§ 19 Sitzungen, Zusammentritt

(1) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen. Er wird unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen und öffentlich angekündigt.
(2) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(3) Der Landesvorstand tagt parteiöffentlich, sofern er nicht eine weitergehende Öffentlichkeit beschließt. In Ausnahmefällen kann der Vorstand nicht öffentlich tagen, wenn Persönlichkeitsrechte Dritter betroffen sind oder das Ansehen der Partei oder die Arbeit der Partei erheblichen Schaden nehmen. Die Ergebnisse der nicht öffentlichen Sitzung sind soweit möglich der Öffentlichkeit mitzuteilen.
(4) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landesvorstandes anwesend sind.

§ 20 Geschäftsordnung

  • § 20 Geschäftsordnung
(1) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Sie umfasst u. a. Regelungen zu:
a) Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung,
b) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder, sofern diese nicht vorgegeben sind,
c) Protokollierung der Sitzungen und der Beschlüsse des Vorstandes.
Die Protokolle sind im WIki des Landesverbandes zu veröffentlichen. durch den Schriftführer oder einem Stellvertreter,
d) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
(2) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  • konsent

§ 21 Das Landesschiedsgericht

(1) Der Landesverband richtet ein Landesschiedsgericht ein. Das Landesschiedsgericht wird auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung tätig.
(2) Das Landesschiedsgericht ist in erster Instanz zuständig, in allen Streitigkeiten die ihm nach der Schiedsgerichtsordnung zugewiesen sind. Sofern die Untergliederungen des Landesverbandes Schiedsgerichte eingerichtet haben, ist es in zweiter Instanz zuständig. Folgeinstanz ist das Bundesschiedsgericht.
(3) Der Parteitag wählt fünf Piraten zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden. In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Reihenfolge der Ersatzrichter entscheidet.
(4) Der Landesparteitag kann beschließen, das Schiedsgericht nur mit drei Richtern und einem Ersatzrichter zu besetzen.
(5) Die Schiedsgerichtswahlen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Richter sind bis zur Wahl eines neuen Landesschiedsgerichtes im Amt.

§ 22 Basisrat

  • Bearbeitung folgt.

§ 23 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach Maßgabe der Wahlgesetze und den Vorgaben der Bundessatzung. Soweit die Vorschriften der Wahlgesetze nicht vorgehen oder ein anderes vorschreiben, gilt im Übrigen das Prozedere in den nachfolgenden Absätzen.
(2) Landeslisten werden von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes aufgestellt, sofern nicht eine gemeinsame Liste zusammen mit dem Bundesverband zur Europawahl aufgestellt wird. Die Listenplätze werden in Einzelwahl gewählt. Die Reihenfolge der Wahlgänge beginnt mit dem ersten Listenplatz und wird numerisch fortgeführt bis zum letzten. Die Versammlung kann auch beschließen, die Listenplätze mittels Gesamtwahl zu vergeben, wobei die Reihenfolge der Listenplätze durch die Anzahl der auf den Kandidaten entfallenden Stimmen bestimmt wird. Bei Stimmengleichheit wird die Reihenfolge der fraglichen Listenplätze in einem weiteren Wahlgang ermittelt.
(3) Die Mitglieder werden nach § 9 dieser Satzung zur Wahl geladen. Lassen die Wahlgesetze, wie in § 25 Abs. 4 Bbg WahlG, kürzere Ladungsfristen zu, so genügt deren Einhaltung. In der Einladung wird ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hingewiesen. Die Beschlussfähigkeit wird nach § 12 festgestellt.
(4) Wahlkreisbewerber werden
1. In Wahlkreisen, deren Grenzen deckungsgleich mit denen eines oder mehrerer Gebietsverbände mittlerer Gliederung sind, von den existierenden Gliederungen selbst aufgestellt,
2. In sonstigen Fällen beruft der Landesvorstand die Wahlkreisversammlung iSd. § 25 Abs.2 Nr.1 LWahlg Bbg bzw. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers iSd. § 21 Abs.1 Satz 2 BWahlG ein. In diesen Versammlungen wählen jeweils die in einem gemeinsamen Wahlkreis wahlberechtigten wohnhaften Piraten einen gemeinsamen Wahlkreisbewerber,
3. Sämtliche Wahlkreisbewerber zu Landtagswahlen können auch in einer Landesversammlung der zum Landtag wahlberechtigten Brandenburgischen Piraten gewählt werden.
(5) Die Bewerberaufstellung zu Kommunalwahlen nach dem Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz regeln die Gliederungen unterhalb des Landesverbandes selbst.
  • konsent

§ 24 Datenschutz

(1) Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Der Missbrauch von Daten, insbesondere der Missbrauch der Adressdatei, ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des § 10 Abs. 4 Parteiengesetz.
(2) Der Vorstand bestellt einen Beauftragten für Datenschutz, der den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
(3) Näheres regelt eine Datenschutzrichtlinie.
  • konsent

§ 25 Urabstimmungen

(1) Mit Ausnahme der durch Gesetz oder diese Satzung ausschließlich einem Organ vorbehaltenen Angelegenheiten, kann eine Urabstimmung zu allen Angelegenheiten des Landesverbandes durchgeführt werden.
(2) Die Urabstimmung findet statt, wenn ein Zehntel der stimmberechtigte Mitglieder des Landesverbandes diese beantragen. Die Antragssteller legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest.
Gegenstand der Urabstimmung muss ein Antrag an den Landesverband sein, über den dessen Mitglieder mit ja oder nein abstimmen können. Ist der Antragstext mehrdeutig oder unklar, ist er unzulässig.
Der Landesvorstand ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von 2 Wochen nach Eingang auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes zu veröffentlichen.
(3) Der Landesvorstand stellt nach Eingang des Antrages fest, ob die Voraussetzungen gem. Abs. 2 erfüllt sind.
Im Falle ihrer Zulässigkeit, findet die Urabstimmung statt. Verneint er dies, legt er die Angelegenheit dem Landesparteitag zur Entscheidung vor.
Lehnt auch dieser die Durchführung der Urabstimmung ab, entscheidet auf entsprechenden Antrag abschließend das Landesschiedsgericht. Das Nähere wird in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Landesparteitag erlässt.
(4) Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt. Die Urabstimmung ist gültig, wenn sich mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes beteiligt haben.
(5) Die Durchführung einer Urabstimmung erfolgt mittels Stimmzetteln im Rahmen einer Briefwahl oder eines Landesparteitages, dessen einziger Tagesordnungspunkt der Gegenstand der Urabstimmung ist. Der Antragstext kann nicht abgeändert werden. Im Übrigen finden sämtliche einschlägige Bestimmungen dieser Satzung Anwendung
(6) Die Kosten der Urabstimmung trägt der Landesverband.
  • wird noch weiter ausgearbeitet.

§ 26 Satzung und Programm

(1) Diese Satzung kann vom Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit oder durch Urabstimmung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern sich mindestens 50 % der Mitglieder an der Urabstimmung beteiligen, geändert werden.
(2) Zu Parteitagen mit verkürzter Ladungsfrist sind Änderungen der Satzung ausgeschlossen.
(3) Die Absätze 1 bis 2 finden auch auf Programmänderungen des Landesverbands Brandenburg Anwendung.

§ 27 Auflösung und Verschmelzung

(1)Über die Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes entscheidet der Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antragsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
(2) Auf dem Landesparteitag müssen 15 von 100 aller stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes Brandenburg anwesend sein.
(3) Die Antragsfrist beträgt fünf Wochen. Der Landesvorstand benachrichtigt unverzüglich den Bundesvorstand über Anträge zur Auflösung oder Verschmelzung.
(4) Der Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der gültigen Stimmen einer Urabstimmung. Er wird erst wirksam, wenn der Bundesparteitag zugestimmt hat.
(5) Über das Vermögen entscheidet im Falle der Auflösung der Landesparteitag.

§ 28 Kassen- und Kontoführung, Finanzen

  • Bearbeitung folgt.

§ 29 Wahlordung

(1) Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Wahlen nach dieser Satzung.
(2) Hat bei einer Wahl ein Kandidat bereits ein Amt in der Piratenpartei, einschließlich aller Gliederungen, inne oder ist er Mandatsträger in einer Kommunal- oder Volksvertretung, so stimmen die Mitglieder der Versammlung vor der Wahl darüber ab, ob eine gleichzeitige Ausübung durch diesen Kandidaten zulässig sein soll. Diese Regelung gilt nicht für Versammlungsämter. Tritt eine Kumulation später durch Wahl einer anderen Gliederung oder auf sonstige Weise ein, so ist dies unbeachtlich.
(3) Bei Wahlen zu Parteiämtern und der Aufstellung von Bewerbern zu Volksvertretungen bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei grundsätzlich die absolute Mehrheit, also mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen, erreicht werden muss.
Bei Wahlen zu Versammlungsämtern genügt die relative Mehrheit. Dabei genügen auch bei mehr als zwei Kandidaten in einem Wahlgang, mehr Ja- als Nein-Stimmen ohne, dass es der absoluten Mehrheit bedarf.
Enthaltungen bleiben in allen Fällen außer Betracht.
Zulässig sind folgende Wahlverfahren und Methoden:
a) Einzelwahl,
b) Gesamtwahl mehrerer Ämter oder Bewerber sowie
c) Listenwahl,
d) die einfache Stimmabgabe in Form einer Stimme je Amt pro stimmberechtigtem Mitglied,
e) Approval-Voting (Wahl durch Zustimmung),
f) Stichwahl bei Stimmengleichheit,
g) das Genügen der relativer Mehrheit bei wiederholtem Nichterreichen der absoluten Mehrheit.
h) Entscheidung durch Losen bei wiederholter Stimmengleichheit,
Gewählt wird offen; geheim sind jedoch die Wahlen
zum Vorstand, Schiedsgericht, zu Ersatzschiedsrichtern und die Aufstellungen von :Bewerbern zu Volksvertretungen,
in sonstigen durch diese Satzung bestimmten Fällen und wenn die Mehrheit der Mitgliederversammlung dies verlangt.
Für Abberufung und Nachwahlen gelten die Regelungen dieses Absatzes ebenfalls. Betrifft die Nachwahl nur einen Teil eines Organs, so wird die Amtszeit des Gesamtorgans nicht verlängert. Betrifft sie ein sonstiges Amt, so richtet sich die Amtszeit nach der des ursprünglich gewählten Amtsträgers.
Wahlen müssen den Mitgliedern bei der Einladung angekündigt werden.
(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landesparteitages.
(5) Die Anfechtung einer Wahl ist innerhalb von 14 Tagen zulässig, wenn durch die Wahl eine Verletzung des Anfechtenden in eigenen Rechten, aufgrund eines Verstoßes gegen diese Satzung oder einschlägige Gesetze möglich scheint.
  • konsent

§ 30 Klagefrist

(1) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist darauf beschränkt, die Mitglieder nur hinsichtlich der von ihnen bereits eingezahlten Mitgliedsbeiträge oder des ihnen angewachsenen Anteils zu verpflichten. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung eingezahlter Mitgliedsbeiträge, Auseinandersetzung oder Abfindung gegen den Landesverband oder seine Gliederungen.
(2) Die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung kann nur innerhalb eines Monats im Klageweg geltend gemacht werden. Vor Klageerhebung ist das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht anzurufen. Ist die Angelegenheit beim Schiedsgericht anhängig, so ist der Fristablauf bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes gehemmt.
  • §30 Inkrafttreten alt wird zu neu §31 Inkarafttreten

§ 30 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am ...01.2011 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland vom 3. Oktober 2008 außer Kraft.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung undurchführbar sein, findet die einschlägige Bestimmung der Bundessatzung in der auf der Gründungsversammlung am 10.September 2006 in Berlin beschlossenen, auf dem Bundesparteitag vom 15. - 16. Mai 2010 in Bingen geänderten Fassung entsprechende Anwendung.