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Satzung des Stadtverbands Potsdam der Piratenpartei Deutschland
zuletzt geändert am 29.09.2012
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- (1) Der Stadtverband Potsdam (Kreisverband) (Kurzbezeichnung: PIRATEN Potsdam) der Piratenpartei Deutschland, im Folgenden Stadtverband genannt, ist eine Gliederung des Landesverbands Brandenburg der Piratenpartei Deutschland.
- (2) 1Der Sitz des Stadtverbandes ist Potsdam. 2Dort befindet sich auch dessen Geschäftsstelle.
- (3) Das Tätigkeitsgebiet des Stadtverbandes ist die Stadt Potsdam.
§ 2 Mitgliedschaft
- (1) Mitglieder des Stadtverbandes sind die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die ihren Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet desselben haben.
- (2) 1Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Stadtverbandes nach Zustimmung des Landesvorstandes, sofern nach Maßgabe der Satzung des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland (im folgenden Landessatzung) nicht eine niedrigere Gliederung zuständig ist. 2Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landesvorstand sich nicht innerhalb von 14 Tagen zum Aufnahmeantrag äußert. 3Der Kreisvorstand kann diese Aufgabe durch Beschluss an den Vorstand des Landesverbandes (im folgenden Landesvorstand) übertragen. 4Der Landesvorstand entscheidet dann im Einvernehmen mit dem Vorstand des Stadtverbandes.
- (3) Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung des Landesverbandes Widerspruch einlegen, die abschließend entscheidet.
- (4) Im Übrigen gelten die §§ 2, 3 und 5 der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
- (5) Sämtliche in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Menschen jeden Geschlechts, ungeachtet der jeweils, zur Vereinfachung der Lesbarkeit, gewählten generischen Femina, Maskulina oder Neutra.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- (1) Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der Bundessatzung geregelt.
- (2) 1Jedes Mitglied hat auf der Hauptversammlung und in öffentlichen Vorstandssitzungen das Recht der freien Rede. 2Die Bemessung der Redezeit wird durch die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs geregelt.
- (3) Jedes Mitglied hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, Anträge einzubringen und diese zur Abstimmung stellen zu lassen.
- (4) Die Stimmberechtigung der Mitglieder ist in § 3 Absatz 4 der Landessatzung abschließend geregelt.
§ 4 Ordnungsmaßnahmen
- (1) Verstößt ein Pirat gegen Satzungsbestimmungen oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt.
- (2) 1Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Stadtvorstand angeordnet. 2Über ein Verhalten, das der Sanktionierung durch die Ordnungsmaßnahme, der Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, oder die des Ausschlusses aus der Piratenpartei Deutschland bedarf, ist dem Landesvorstand zu berichten, der darüber entscheidet, ob diese Ordnungsmaßnahme verhängt oder bei dem zuständigen Schiedsgericht beantragt wird.
- (3) Der Einspruch gegen die Enthebung von einem Parteiamt hat zur Folge, dass die Ordnungsmaßnahme bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes keine Wirkung entfaltet.
- (4) 1In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Kreisvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. 2Die etwaig bestehende Möglichkeit beim zuständigen Schiedsgericht eine einstweilige Aufhebung dieser Ausschließungsmaßnahme zu beantragen, bleibt unberührt.
- (5) Die Gliederungen unterhalb des Stadtverbandes können entsprechende Bestimmungen in ihre Satzungen aufnehmen.
- (6) 1Zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gebietsverbänden ist der Stadtvorstand nicht befugt. 2Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung
- (7) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 5 wird die Anrufung eines Schiedsgerichtes sowie die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet.
Abschnitt 2 - Die Organe des Stadtverbandes
§ 5 Organe des Stadtverbandes
- (1) Organe des Stadtverbandes sind die Gründungsversammlung, die Hauptversammlung und der Kreisvorstand.
- (2) Auf Beschluss der Hauptversammlung hin, kann ein Schiedsgericht errichtet werden, das auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung tätig wird.
- (3) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal und zwar am 20.09.2009.
Unterabschnitt 1 - Die Hauptversammlung
§ 6 Die Hauptversammlung
- (1) Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung der Mitglieder des Stadtverbandes und dessen oberstes Organ.
- (2) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtverbandes.
- (3) Der Kreisvorstand lädt drei Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung ein.
- (4) 1Die Einladung erfolgt durch E-Mail an die Mitglieder. 2Einer Signatur nach § 126a Absatz 1 BGB in Verbindung mit dem Signaturgesetz bedarf es nicht. 3Es obliegt den Mitgliedern, dem Vorstand ihre aktuelle E-Mail-Adresse mitzuteilen und die technischen Zugangsvoraussetzungen in ihrem Bereich selbst sicherzustellen. 4Ist die E-Mail an die vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse nicht zustellbar, so genügt der Vorstand seiner Einladungspflicht mit der Veröffentlichung des Inhaltes der Tagesordnung gemäß Absatz 3 auf der Hauptseite des Wikis des Landesverbandes Brandenburg. 5Alternativ kann die Einladung auch durch einfachen Brief übermittelt werden.
- (5)1Sofern dies geboten ist, enthält die vorläufige Tagesordnung nach Absatz 3 zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten eine kurze Beschreibung der zu behandelnden Angelegenheiten. 2Bei Wahlen enthält sie die genaue Bezeichnung der Ämter oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine Beschlussfassung der Mitglieder geboten, so enthält sie hierauf einen Hinweis.
- (6) Die Hauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 7 Tagung
- (1) 1Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. 2Die §§ 10, 11 Absatz 2, 24 sowie die Absätze 1 und 3 des § 12 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.
- (2) Für die Verfahren Approval-Voting und Gesamtwahl ist in dem Fall, dass mehrere Stimmen auf einem Stimmzettel abgegeben werden können, die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel für die Berechnung der Anzahl der abgegebenen Stimmen maßgeblich.
§ 8 Aufgaben
- (1) 1Die Hauptversammlung nimmt bei Ablauf der Wahlperiode den Tätigkeitsbericht des Stadtvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. 2Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt er den Bericht der Kassenprüfer, und sofern solche gewählt wurden, den der Rechnungsprüfer, entgegen.
- (2) Die Hauptversammlung beschließt ein Programm, das seine wesentlichen Grundlagen in den Programmen des Landesverbandes und der Bundespartei findet.
- (3) 1Die Hauptversammlung beschließt insbesondere über die Satzung. 2Soll von wesentlichen Grundgedanken der Landessatzung abgewichen werden, stellt der Kreisvorstand die beabsichtigten Satzungsänderungen zunächst einem - vom Landesvorstand zu bestellenden - Fachgremium vor.
- (4) 1Die Hauptversammlung wählt die nach der Finanzordnung im Abschnitt B der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlichen Kassenprüfer. 2Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes. 3Darüber hinaus kann die Hauptversammlung beschließen, Rechnungsprüfer im Sinne der Landessatzung zu wählen, denen unmittelbar nach ihrer Wahl alle finanzrelevanten Unterlagen, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben der Amtszeit des bisherigen Vorstandes und das Vermögen des Stadtverbandes, am Tagungsort der Hauptversammlung vorzulegen sind. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass von den Kassenprüfern keine ordnungsgemäße Kassenprüfung durchgeführt wurde, müssen zwei Rechnungsprüfer gewählt werden. 4Die Kassenprüfer übernehmen die Aufgaben aus § 9 Absatz 5 Satz 2 PartG, sofern diese Aufgabe nicht den Rechnungsprüfern im Sinne der Landessatzung übertragen wurde. 5Die Amtszeit der Rechnungsprüfer endet mit deren Entlassung durch die Hauptversammlung.
§ 9 Anträge und Rederecht
- (1) Satzungs- und Programmänderungsanträge sowie Anträge, die auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt werden sollen, können im laufenden Jahr gestellt werden, spätestens jedoch sind sie vier Wochen vor Tagungsbeginn der kommenden Hauptversammlung einzureichen.
- (2) Im Übrigen finden § 15 Absatz 2 bis 6 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
§ 10 Wahlen
- (1) 1Die Hauptversammlung wählt den Kreisvorstand und - sofern errichtet - das Kreisschiedsgericht. 2Sie richtet unter Beachtung der einschlägigen Gesetze die Aufstellungsversammlungen von Wahlkreisbewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen aus, sofern durch den Landesvorstand keine gemeinsame Landesversammlung gemäß § 25 Absatz 5 der Landessatzung durchgeführt wird.
- (2) Der Kreisvorstand ist gehalten, auf Wunsch der in der jeweiligen Kommune wohnhaften Mitglieder, Aufstellungsversammlungen auszurichten, auf denen Bewerber zu Kommunalvertretungen im Tätigkeitsgebiet des Stadtverbandes aufgestellt werden.
- (3) 1Der Stadtvorstand wird vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die Dauer eines Jahres gewählt. Seine ordentliche Neuwahl findet einmal im Kalenderjahr statt. 2Der Stadtvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Stadtvorstands im Amt.
Unterabschnitt 2 - Der Kreisvorstand
§ 11 Der Kreisvorstand
- (1) Der Kreisvorstand besteht zum Zeitpunkt der Wahl mindestens aus:
- a) dem Vorstandsvorsitzenden
- b) den drei Stellvertretenden Vorsitzenden
- c) dem Schatzmeister, der die Bezeichnung Kassenwart führt,
- d) keinem oder einer geraden Anzahl an Beisitzern, deren Anzahl durch Beschluss der Hauptversammlung festgelegt wird.
- (2) Der Stadtverband wird nach innen und außen von einem der Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister oder einem anderen Mitglied des in Absatz 1 aufgeführten Kreisvorstandes vertreten.
- (3) Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.
- (4) Die §§ 18 bis 20 der Landessatzung finden entsprechende Anwendung. An die Stelle des Bundesvorstandes tritt der Landesvorstand; an die Stelle des Landesparteitages tritt die Hauptversammlung.
- (5) 1Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. 2Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.
§ 12 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern
- (1) 1Die §§ 29, 30 und 31 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. 2Die Datenschutz-Richtlinie des Landesverbandes im Sinne des § 30 Absatz 3 findet unmittelbare Anwendung.
Abschnitt 3 - Satzung, Programm und Auflösung
§ 13 Satzungs- und Programmänderung
- (1) 1Diese Satzung kann, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. 2Die mit Satzungsänderungen beabsichtigten Änderungen des Namens, des Zweckes, einschließlich des Tätigkeitsgebietes, bedürfen ebenfalls dieser Zweidrittelmehrheit.
- (2) Auf der Gründungsversammlung sind Anträge, einschließlich Satzungsänderungsanträgen, ohne Einhaltung einer Frist zulässig.
- (3) 1Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen und kann um kommunale oder den Landkreis betreffende Themen ergänzt werden. 2Solche Ergänzungen können nur von der Hauptversammlung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 3Dabei werden Enthaltungen nicht gezählt.
- (4)1Für Urabstimmungen, Auflösung und Verschmelzung finden die einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung entsprechende Anwendung.2§ 28 Absatz 4 der Landessatzung findet keine Anwendung. 3Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Stadtverbandes dem Landesverband Brandenburg zu.
Abschnitt 4 - Schlussbestimmungen
§ 14 Inkrafttreten
- (1) Diese Satzung tritt am 29.09.2012 in Kraft.
- (2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung undurchführbar sein, findet die einschlägige Bestimmung der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.