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Änderungen
LSG Bbg 14/6 abgeschlossen
==2014==
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!Zeichen
| Der Antragsteller, der Landesvorstand Bayern, beantragte u.a. die Feststellung der Handlungsunfähigkeit des Bezirksvorstandes Niederbayern. Das Landesschiedsgericht stellte fest, dass der Bezirksvorstand Niederbayern seit Rücktritt eines seiner Mitglieder handlungsunfähig gem. Satzung und Parteiengesetz war. Weiterhin stellte das Landesschiedsgericht fest, dass der Bezirksvorstand mit der Einberufung eines außerordentlichen Bezirksparteitages betraut war, ansonsten sämtliche Geschäfte des Bezirksverbandes allerdings vom Landesvorstand zu führen waren.
| 16. April 2015
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| [[Media:LSG-Bbg-14-6_Urteil_2015_04_25.pdf|LSG Bbg 14/6]]
| Anträge abgewiesen
| Der Antragsteller wandte sich gegen eine gegen ihn ausgesprochene Ordnungsmaßnahme (Verwarnung). Weiterhin beantragte er, festzustellen, dass der Landesvorstand nie gegen ihn eine wirksame Ordnungsmaßnahme ausgesprochen habe. Das Landesschiedsgericht entschied, dass die Ordnungsmaßnahme fehlerfrei ergangen war und wies die Anträge zurück.
| 8. Mai 2015
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| [[Media:LSG-Bbg-14-5_Beschluss_2014_10_24.pdf|LSG Bbg 14/5]]