Landesschiedsgericht/Verfahren
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Verfahren vor dem Landesschiedsgericht
Ein Verfahren wird gem. § 9 Abs. 1 S. 1 SGO nach erfolgreicher Anrufung eröffnet. Die Anrufungen und Fälle des Landesschiedsgerichts sind hier nach Jahren geordnet mit dem jeweiligen Status und ggf. Hinweis auf das Urteil aufgelistet.
Leitsatzsammlung
Leitsätze der Gerichtsentscheidungen: Leitsatzsammlung
2021
laufende Verfahren
Zeichen | Status | Anlass |
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SGdL-01-21-EA | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Das Hauptverfahren wurde [1] wurde nicht eröffnet. |
Antragsteller ./. BuVo Einsetzung eines kommissarischen Landesvorstandes für den Landesverband Brandenburg. |
2020
laufende Verfahren
Zeichen | Status | Anlass |
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LSG Bbg 20/5 | eingegangen Nachfrage durch das LSG, ob tatsächlich nur die Vorstandsbeschlüsse angefochten werden sollen (siehe hierzu LSG Bbg 20/4) |
RV Westbrandenburg ./. OPT 2020.2, LaVo Feststellung der Rechtswidrigkeit / Nichtigkeit der ergangenen Vorstandsbeschlüsse Vorstand/Beschluss/B2020-047, Vorstand/Beschluss/B2020-050 |
abgeschlossene Verfahren
Zeichen | Ergebnis | Sachverhalt | Erledigungsdatum |
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LSG Bbg 20/3 | Verfahren nicht eröffnet | RV Westbrandenburg ./. OPT 2020.2, LaVo Feststellung der Rechtswidrigkeit / Nichtigkeit des SO-0039 und des daraufhin ergangenen Vorstandsbeschlusses Vorstand/Beschluss/B2020-048 |
23.10.2020 |
LSG Bbg 20/4 | Es wurde eine einstweilige Anordnung erlassen. Das Verfahren wurde nicht eröffnet. |
RV Westbrandenburg ./. OPT 2020.2, LaVo Feststellung der Rechtswidrigkeit / Nichtigkeit des SO-0037 und der daraufhin ergangenen Vorstandsbeschlüsse Vorstand/Beschluss/B2020-047, Vorstand/Beschluss/B2020-049, Vorstand/Beschluss/B2020-050 |
20.10.2020 |
LSG Bbg 20/2 | Beschluss vom 12.06.2020 | Widerspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme und Antrag auf einstweilige Verfügung Das Landesschiedsgericht hat einen Richter aus dem Verfahren ausgeschlossen und wurde damit handlungsunfähig. |
12.06.2020 |
LSG Bbg 20/1 | eröffnet am 23.03.2020 |
nicht öffentlich Das Landesschiedsgericht hat einen Richter aus dem Verfahren ausgeschlossen und wurde damit handlungsunfähig. |
07.04.2020 |
LSG Bbg 19/2 | Urteil vom 15.05.2020 | Das LSG hat den Parteiausschluss abgelehnt und einen Verweis erteilt. zuvor: |
20.05.2020 |
2019
Zeichen | Ergebnis | Sachverhalt | Erledigungsdatum |
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LSG Bbg 19/2 | eröffnet am 14.11.2019 |
Parteiausschlussverfahren Das Landesschiedsgericht hat den Antrag auf Parteiausschluss als unzulässig verworfen, da |
15.12.2019 |
LSG Bbg 19/1 |
nicht eröffnet Beschluss vom 14.11.2019 |
Der Antragsteller wollte im Eilverfahren den Vorstand des RV-DOS zur Beantwortung von Fragen verpflichten lassen. Das LSG entschied, das Verfahren nicht zu eröffnen, da es kein Rechtsschutzbedürfnis, kein Sicherungsinteresse und keine Eilbedürftigkeit sieht. |
14.11.2019 |
2017
Zeichen | Ergebnis | Sachverhalt | Erledigungsdatum |
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LSG Bbg 15/3 |
Verfahrenseingang 12.06.17 Vergleich |
siehe bei Verfahren 2015 Auf Nachfrage teilte das BSG mit, dass es das Verfahren am 04.08.16 an das LSG Bbg übermittelt habe. Diese Mail ging beim LSG nicht ein. Auch die Information des BSG über eine anhängige Untätigkeitsbeschwerde ging dem LSG nicht zu. Daher kam es zu einer entsprechenden Verzögerung. |
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LSG Bbg 17/1
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eröffnet ans BSG übergegeben |
Der Antragsteller hat das LSG wegen des Online-Parteitages 2017.1 angerufen. Er bemängelt die Akkreditierung, die Abstimmungsart und -ergebnisse, die Vertraulichkeit der Abstimmung und beantragt die Feststellung, daß die Abstimmungsergebnisse ungültig sind. Es wurden durch das LSG von Amts wegen 2 Richter auf Grund § 5 Abs. 1 Nr. 4, 1 SGO und 1 Richter § 5 Abs. 1 Nr. 4, 1 und Nr. 7 SGO wegen Befangenheit vom Verfahren ausgeschlossen. Das Verfahren wurde dem BSG zwecks Verweisung an ein LSG am 11.04.2017 zugeleitet. |
07.08.2017 |
2016
Zeichen | Ergebnis | Sachverhalt | Erledigungsdatum |
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LSG Bbg 16/1 | Klage abgewiesen | Der Antragsteller focht die Wahl zu den Listenplätzen 2–X der Liste zur Abgeordnetenhauswahl in Berlin an. Er rügte im Wesentlichen die Akkreditierung und Wahl eines Nichtmitglieds. Das Landesschiedsgericht (zuständig gemäß Verweisung) entschied, dass die fragliche Person Mitglied der Piratenpartei Deutschland Berlin geworden und die Wahl daher nicht fehlerhaft war. | 08. Juni 2016 |
LSG Bbg 16/2 | Verfahren ans Bundesschiedsgericht verwiesen | Das Bundesschiedsgericht verwies ein Verfahren nach verfristeter Nichteröffnungsbeschwerde ohne Aufhebung des Nichteröffnungsbeschlusses des Landesschiedsgerichts Berlin an das Landesschiedsgericht Brandenburg. Das Landesschiedsgericht Brandenburg entschied, weder die Verweisung durch das Bundesschiedsgericht, noch die Nichteröffnung durch das Landesschiedsgericht Berlin aufheben zu können und verwies das Verfahren zurück an das Bundesschiedsgericht. | 19. Mai 2016 |
2015
Zeichen | Ergebnis | Sachverhalt | Erledigungsdatum |
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LSG Bbg 15/5 | Klage als unzulässig verworfen | Ein Mitglied des Landesverbandes Rheinland-Pfalz begehrte die Anfechtung eines Beschlusses eines Kreisparteitages und dessen aktiver Verbreitung (u.a. in Form einer Pressemitteilung). Das Landesschiedsgericht Brandenburg wurde durch Verweisung des Bundesschiedsgericht wg. Handlungsunfähigkeit des Landesschiedsgericht Rheinland-Pfalz zuständig. Eine Einstweilige Anordnung wurde am 05.01.2016 erlassen und auf Widerspruch vom 18.01.2016 durch Urteil vom 31.01.2016 wieder aufgehoben. Nach Mitteilung einer vorläufigen Rechtsauffassung durch das Gericht trat das Mitglied aus der Piratenpartei aus. Die Klage wurde dadurch unmittelbar vor Urteilsverkündung unzulässig. | 25. März 2016 |
LSG Bbg 15/4 | Verfahren wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eröffnet | Ein Nichtmitglied begehrte die Anfechtung von Beschlüssen des Landesvorstands. Das Landesschiedsgericht entschied, ein Verfahren wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht zu eröffnen. | 01. Dezember 2015 |
LSG Bbg 15/3 nachfolgend LSG-HE-2015-11-26 | Verfahren wegen Handlungsunfähigkeit abgegeben, nachfolgend durch LSG Hessen den Anträgen stattgegeben |
Der Antragsteller unternahm die Anfechtung des LPT 15.1, insbesondere der Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht. Nachdem einige Richter von Amts wegen von der Ausübung des Richteramts auszuschließen waren, gab das Landesschiedsgericht das Verfahren wegen Handlungsunfähigkeit an das Bundesschiedsgericht zur Verweisung an ein anderes Landesschiedsgericht ab. Das Bundesschiedsgericht verwies das Verfahren an das Landesschiedsgericht Hessen. Dieses erklärte die Wahlen zum Vorstand und Landesschiedsgericht für ungültig. |
6. November 2015 |
LSG Bbg 15/2 | Verfahren mit LSG Bbg 15/1 zusammengelegt. | Der Antragsteller, der Landesvorstand Brandenburg, beantragte die Feststellung der Handlungsunfähigkeit des Kreisvorstandes des Stadtverband Potsdam. Das Landesschiedsgericht legte das Verfahren mit dem Verfahren LSG Bbg 15/1 zusammen, da der Sachverhalt eine der in diesem Verfahren ohnehin zu klärenden Rechtsfragen darstellt. | 20. Mai 2015 |
LSG Bbg 15/1 | Als unzulässig abgewiesen | Der SV Potsdam begehrte die Anfechtung zweier Vorstandsbeschlüsse, die den Wechsel der Mitgliedschaft eines Piraten in ihren Stadtverband zum Gegenstand hatten. Der Landesvorstand begehrte im Gegenzug die Feststellung der Handlungsunfähigkeit des Kreisvorstandes. Das Landesschiedsgericht stellte fest, dass die Klage des Stadtverbandes verfristet, die des Landesvorstands am mangelnden Feststellungsinteresse scheitern musste. | 20. Juni 2015 |
2014
Zeichen | Ergebnis | Sachverhalt | Erledigungsdatum |
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LSG Bbg 14/7 | Anträgen im Wesentlichen stattgegeben | Der Antragsteller, der Landesvorstand Bayern, beantragte u.a. die Feststellung der Handlungsunfähigkeit des Bezirksvorstandes Niederbayern. Das Landesschiedsgericht stellte fest, dass der Bezirksvorstand Niederbayern seit Rücktritt eines seiner Mitglieder handlungsunfähig gem. Satzung und Parteiengesetz war. Weiterhin stellte das Landesschiedsgericht fest, dass der Bezirksvorstand mit der Einberufung eines außerordentlichen Bezirksparteitages betraut war, ansonsten sämtliche Geschäfte des Bezirksverbandes allerdings vom Landesvorstand zu führen waren. | 16. April 2015 |
LSG Bbg 14/6 | Anträge abgewiesen | Der Antragsteller wandte sich gegen eine gegen ihn ausgesprochene Ordnungsmaßnahme (Verwarnung). Weiterhin beantragte er, festzustellen, dass der Landesvorstand nie gegen ihn eine wirksame Ordnungsmaßnahme ausgesprochen habe. Das Landesschiedsgericht entschied, dass die Ordnungsmaßnahme fehlerfrei ergangen war und wies die Anträge zurück. | 8. Mai 2015 |
LSG Bbg 14/5 | Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt | Der Antragsteller beantragte per einstweiliger Anordnung die Unwirksamkeit zweier Beschlüsse des LaVo zu erlassen. Das Landesschiedsgericht sah keine Betroffenheit des Antragstellers in eigenen Rechten. Weiterhin fehlte es an einer besonderen Eilbedürftigkeit. | 24. Oktober 2014 |
LSG MV 1/14 (vormals LSG Bbg 14/4) | Antrag abgewiesen | Die Richter Sebastian Bretag und Lutz Conrad, sowie die Richterin Gabriele Unbekannt wurden vom Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen. Über die Selbstablehnung des Richters Simon Gauseweg konnte nicht mehr entschieden werden Das Schiedsgericht hat sich am 3. November 2014 für handlungsunfähig erklärt; Mit Beschluss vom 20. November 2014 (Az BSG 49/14-H S) hat das Bundesschiedsgericht das Verfahren an das Landesschiedsgericht Mecklenburg-Vorpommern verwiesen. Der Antragsteller unternahm die Anfechtung der Wahl des Ersten Vorsitzenden sowie des Politischen Geschäftsführers sowie des Landesschiedsgerichts vom 12. und 13. Juli 2014 und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit einer Änderung der Geschäftsordnung des Landesparteitages. Die Anfechtung der Wahl des Politischen Geschäftsführers war wegen dessen zwischenzeitlichen Austritts unzulässig. Die Wahlen zum Ersten Vorsitzenden und zum Landesschiedsgericht sowie die angegriffene Änderung der Geschäftsordnung litten nicht an Mängeln, weswegen die diesbezüglichen Anträge des Antragstellers unbegründet waren. |
4. Februar 2015 |
LSG Bbg 14/3 | Anrufung abgewiesen | Der Antragsteller wandte sich gegen eine Accountsperre im vom Bundesverband betriebenen Sync-Forum. Das Landesschiedsgericht wies die Anrufung wegen Unzuständigkeit ab. | 20. März 2014 |
LSG Bbg 14/2 | Anrufung abgewiesen | Der Antragsteller wandte sich gegen eine Accountsperre auf einer Mailingliste des LV Schleswig-Holstein. Das Landesschiedsgericht wies die Anrufung wegen Unzuständigkeit ab. | 20. März 2014 |
LSG Bbg 14/1 | Anrufung abgewiesen | Der Antragsteller wandte sich gegen eine Accountsperre auf einer Mailingliste des LV Berlin. Das Landesschiedsgericht wies die Anrufung wegen Unzuständigkeit ab. | 20. März 2014 |
2013
Zeichen | Ergebnis | Sachverhalt | Erledigungsdatum |
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LSG Bbg 13/6 | Klage abgewiesen (unzulässig) | Der Antragsteller, der LDSB der PIRATEN BB erhob Nichtigkeitsklage gegen eine nach seinem Vortrag datenschutzwidrige Bestimmung in der GO eines KV. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 23.12.2013 wurde am 07.01.2014 abgelehnt. Das LSG stellte fest, dass die persönliche Betroffenheit des Antragstellers nicht gegeben war und wies die Klage ab. | 15. Mai 2014 |
LSG Bbg 13/5 | Klage stattgegeben | Der LaVo erhob Klage gegen eine Satzungsbestimmung des KV PM. Das LSG stellte fest, dass diese gegen die Landessatzung verstieß und erklärte sie für unanwendbar. Stattdessen ist die Bestimmung der Landessatzung anzuwenden. | 9. Juli 2014 |
LSG Bbg 13/4 | Anrufung abgewiesen (Verfahren nicht eröffnet) | Der Antragsteller erhob Einspruch gegen einen ihn nach seinem Vortrag belastenden Vorstandsbeschluss. Da die Anrufung den Formvorschriften des § 8 Abs. 3 SGO nicht genügte, konnte sie nicht erfolgreich sein. Ein Verfahren wurde dementsprechend nicht eröffnet. | 21. November 2013 |
LSG Bbg 13/3 | Klage abgewiesen (unzulässig und unbegründet) | Der Antragsteller wehrte sich gegen eine Ordnungsmaßnahme, die ihn von einem Parteiamt enthob. Bereits in der Anrufung verletzter er Formvorschriften und besserte diese trotz mehrfacher Aufforderung des LSG nicht nach. Das LSG wies die Klage daher als unzulässig ab. Darüber hinaus wäre die Klage auch unbegründet gewesen; das Verhalten des Antragstellers hatte die Ordnungsmaßnahme gerechtfertigt. | 9. Juli 2014 |
LSG Bbg 13/2 | Verfahren eingestellt | Der Antragsteller erhob Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme und zwei Vorstandsbeschlüsse, die ihn auf den Mailinglisten des Landesverbands sperren sollten. Das Verfahren konnte aufgrund der Untätigkeit des Schiedsgericht der 4. Amtszeit erst sehr verspätet eröffnet werden. Da inzwischen beiderseits kein Interesse mehr an einer schiedsgerichtlichen Klärung vorlag, konnte das Verfahren in gegenseitigem Einverständnis eingestellt werden. | 20. März 2014 |
LSG Bbg 13/1 | Klage stattgegeben | Wegen Untätigkeit des zuständigen Landesschiedsgerichts (Berlin) wurde das Verfahren an das Landesschiedsgericht Brandenburg verwiesen. Der Antragsteller beantragte eine Akkreditierung unter Pseudonym in der von der Gebietsversammlung Pankow betriebenen Liquid-Feedback Instanz. Dessen Nutzungsbedingungen sehen eine Akkreditierung unter bürgerlichem Namen vor. Das Landesschiedsgericht urteilte, dass das Datenschutzinteresse des Klägers überwog und gab der Klage statt. | 20. Februar 2014 |
LSG Bbg 1/13 | Das Verfahren wurde mit dem Verfahren 13/2 zusammengelegt und wurde unter diesem Aktenzeichen weitergeführt. | (siehe LSG Bbg 13/2) | 20. März 2014 |
2012
Zeichen | Status | Anlass |
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LSG Bbg 1/12 | Verfahren eingestellt | Vorstandsbeschlüssen; Mitgliederverwaltung |
2011
- Keine Schiedsgerichtsverfahren -
2010
Nummer | Status | Verfahren |
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LSG-BB-2010.01 | Urteil zugestellt, Verfahren abgeschlossen | Antrag auf Anfechtung des Kreisparteitages MOL vom 31.03.2010 |
LSG-BB-2010.02 | Antrag ruht auf Bitte des Klägers wg. gewünschter Mediation durch eine andere Instanz. |
2009
Nummer | Status | Verfahren |
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LSG-BB-2009.01 | verwiesen an BSG | Antrag auf Anfechtung des Landesparteitages vom 03.10.2009 wegen unklarer Stimmberechtigung |