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K
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Insofern halte ich die Einlegung einer Berufung nach §124 Abs.4-6 VwGO durchaus für angemessen, da der fragliche §28a Abs.4 BbgKWahlG (Unterstützungsunterschriften) in diesem Sinne materiell nicht verfassungsmäßig ist und das Verwaltungsgericht die Berufung nach §124 Abs.2 Nr.3 (grundsätzliche Bedeutung) und Nr.4 (Abweichung von BVG-Entscheidung) VwGO hätte zulassen müssen.
[[Faultier HVL]]