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Diskussion:Vorstand/Antrag/2015-023

1.601 Bytes hinzugefügt, 12:44, 21. Mai 2015
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[[Benutzer:MorgenlandfahrtBRB|MorgenlandfahrtBRB]] ([[Benutzer Diskussion:MorgenlandfahrtBRB|Diskussion]]) 19:38, 20. Mai 2015 (CEST)
 
 
* Ich finde auch, dass gerade die Piratenpartei sich nicht den Argumenten der politikverdrossenen Bürger anschließen darf ("Die machen ja sowieso was sie wollen, ob es uns passt oder nicht"), sondern proaktiv für den Ausbau der Demokratie eintreten sollte. So interpretiere ich zumindest das Parteiprogramm ;)
 
Der erwähnte Spielraum besteht auch nur im Rahmen der Verfassungsmäßigkeit, wie im o.g. Urteil ausgeführt wird: In den Absätzen 101ff. der Begründung (zur Chancengleichheit der Wahlbewerber nach §21 Abs.1 GG) heißt es
"Wenn die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise eingreift, die die Chancen der politischen Parteien verändern kann, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen (BVerfGE 85, 264 <297>)"(Abs.103) und
"Bei der Prüfung, ob eine Differenzierung innerhalb der Wahlrechtsgleichheit gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen...Das Bundesverfassungsgericht geht hierbei seit jeher von dem Erfordernis eines „zwingenden Grundes“ aus..."(Abs.108) usw.
 
In diesem Urteil des BVG werden so ziemlich alle Urteilsbegründungen des Verwaltungsgerichts widerlegt - warum sollten wir sie dann also einfach hinnehmen?
 
Insofern halte ich die Einlegung einer Berufung nach §124 Abs.4-6 VwGO durchaus für angemessen, da der fragliche §28a Abs.4 BbgKWahlG (Unterstützungsunterschriften) in diesem Sinne materiell nicht verfassungsmäßig ist und das Verwaltungsgericht die Berufung nach §124 Abs.2 Nr.3 (grundsätzliche Bedeutung) und Nr.4 (Abweichung von BVG-Entscheidung) VwGO hätte zulassen müssen.
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