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→2015: Sortierung korrigiert, LSG Bbg 15/5 abgeschlossen
==2015==
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| [[Media:LSG-Bbg-15-1_Urteil_2015_06_205_Urteil_2016_03_25.pdf|LSG Bbg 15/15]]| Als Klage als unzulässig abgewiesenverworfen| Der SV Potsdam Ein Mitglied des Landesverbandes Rheinland-Pfalz begehrte die Anfechtung zweier Vorstandsbeschlüsse, die den Wechsel der Mitgliedschaft eines Piraten Beschlusses eines Kreisparteitages und dessen aktiver Verbreitung (u.a. in ihren Stadtverband zum Gegenstand hatten. Der Landesvorstand begehrte im Gegenzug die Feststellung der Handlungsunfähigkeit des KreisvorstandesForm einer Pressemitteilung). Das Landesschiedsgericht stellte fest, dass die Klage Brandenburg wurde durch Verweisung des Stadtverbandes verfristet, die Bundesschiedsgericht wg. Handlungsunfähigkeit des Landesvorstands Landesschiedsgericht Rheinland-Pfalz zuständig. Eine [[Media:LSG-Bbg-15-5_Einstweilige_2016_01_06.pdf|Einstweilige Anordnung]] wurde am mangelnden Feststellungsinteresse scheitern musste05.01.2016 erlassen und auf Widerspruch vom 18.01.2016 durch [[Media:LSG-Bbg-15-5_Einstweilige_Widerspruch_2016_01_31.pdf|Urteil vom 31.01.2016]] wieder aufgehoben. Nach Mitteilung einer vorläufigen Rechtsauffassung durch das Gericht trat das Mitglied aus der Piratenpartei aus. Die Klage wurde dadurch unmittelbar vor Urteilsverkündung unzulässig.| 2025. Juni 2015März 2016
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| [[Media:LSG-Bbg-15-2_Urteil_2015_05_205_Beschluss_2015_11_30.pdf|LSG Bbg 15/24]]| Verfahren mit LSG Bbg 15/1 zusammengelegt.wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eröffnet| Der Antragsteller, der Landesvorstand Brandenburg, beantragte Ein Nichtmitglied begehrte die Feststellung der Handlungsunfähigkeit des Kreisvorstandes Anfechtung von Beschlüssen des Stadtverband PotsdamLandesvorstands. Das Landesschiedsgericht legte das Verfahren mit dem Verfahren LSG Bbg 15/1 zusammenentschied, da der Sachverhalt eine der in diesem ein Verfahren ohnehin wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht zu klärenden Rechtsfragen darstellteröffnen.| 2001. Mai Dezember 2015
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| [[Media:LSG-Bbg-15-3_Urteil_2015_10_27.pdf|LSG Bbg 15/3]]
| 6. November 2015
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| [[Media:LSG-Bbg-15-5_Beschluss_2015_11_302_Urteil_2015_05_20.pdf|LSG Bbg 15/42]]| Verfahren wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eröffnetmit LSG Bbg 15/1 zusammengelegt.| Der Antragsteller, der Landesvorstand Brandenburg, beantragte die Feststellung der Handlungsunfähigkeit des Kreisvorstandes des Stadtverband Potsdam. Das Landesschiedsgericht legte das Verfahren mit dem Verfahren LSG Bbg 15/1 zusammen, da der Sachverhalt eine der in diesem Verfahren ohnehin zu klärenden Rechtsfragen darstellt.| 20. Mai 2015|- valign="top"| [[Media:LSG-Bbg-15-1_Urteil_2015_06_20.pdf|LSG Bbg 15/1]]| Als unzulässig abgewiesen| Ein Nichtmitglied Der SV Potsdam begehrte die Anfechtung von Beschlüssen zweier Vorstandsbeschlüsse, die den Wechsel der Mitgliedschaft eines Piraten in ihren Stadtverband zum Gegenstand hatten. Der Landesvorstand begehrte im Gegenzug die Feststellung der Handlungsunfähigkeit des LandesvorstandsKreisvorstandes. Das Landesschiedsgericht entschiedstellte fest, ein Verfahren wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht zu eröffnendass die Klage des Stadtverbandes verfristet, die des Landesvorstands am mangelnden Feststellungsinteresse scheitern musste.| 0120. Dezember Juni 2015
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