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|titel=§ 5 a „Gründung einer Untergliederung“ und § 5 b „Auflösung und Verschmelzung von Untergliederungen“ neu aufnehmen. § 28 a „Verschmelzung oder Auflösung von handlungsunfähigen Untergliederung“ entfällt.
|zusammenfassung=Anpassung der Satzung. Gründung sowie Auflösung/Verschmelzung handlungsfähiger Untergliederungen sind bisher in der Satzung nicht geregelt
|text=:Der Landesparteitag möge beschließen:In die Satzung werden § 5 a „Gründung einer Untergliederung“ und § 5 b „Auflösung und Verschmelzung von Untergliederungen“ neu aufgenommen. Hierbei soll zunächst über die Alternativen zu § 5b entschieden werden. § 28 a „Verschmelzung oder Auflösung von handlungsunfähigen Untergliederung“ entfällt.
:'''§ 5a - Gründung einer Untergliederung'''