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{{DefaultAntrag
|gliederung=Landesverband
|parteitag=Landesparteitag
|jahreszahl=2017.x
|autor=Thomas(OHV)
|antragstyp=Satzungsänderungsantrag
|titel=§ 5 a „Gründung einer Untergliederung“ und § 5 b „Auflösung und Verschmelzung von Untergliederungen“ neu aufnehmen. § 28 a „Verschmelzung oder Auflösung von handlungsunfähigen Untergliederung“ entfällt.
|zusammenfassung=Anpassung der Satzung. Gründung sowie Auflösung/Verschmelzung handlungsfähiger Untergliederungen sind bisher in der Satzung nicht geregelt
|text=:In die Satzung werden § 5 a „Gründung einer Untergliederung“ und § 5 b „Auflösung und Verschmelzung von Untergliederungen“ neu aufgenommen. Hierbei soll zunächst über die Alternativen zu § 5b entschieden werden. § 28 a „Verschmelzung oder Auflösung von handlungsunfähigen Untergliederung“ entfällt.
:'''§ 5a - Gründung einer Untergliederung'''
:(1) Zum Zeitpunkt der Neugründung einer Untergliederung der PIRATEN Brandenburg müssen der zukünftigen Untergliederung mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder angehören.
:(2) Die gründungswilligen Mitglieder teilen ihren Gründungswillen dem Landesvorstand schriftlich mit. Dazu müssen mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder die Gründung unterstützen und es muss ein Ansprechpartner benannt werden, welcher die Gründung maßgeblich organisiert.
:(3) Der Landesvorstand informiert die Mitglieder, die zukünftig der Untergliederung angehören werden, schriftlich über die Gründungsbestrebungen. Ab dem Zeitpunkt der Ankündigung haben die gründungswilligen Mitglieder sechs Monate Zeit, die Untergliederung zu gründen.
:'''§ 5b - Auflösung oder Verschmelzung von Untergliederungen'''
:(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung von Untergliederung beschließt der '''Landesparteitag''' mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlüsse können nicht durch Online-Parteitage gefasst werden.
:(2) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den betroffenen Mitgliedern bestätigt werden. Die Mitglieder äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.
:(3) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitags beim Landesvorstand, eingegangen ist.
:(4) Über das Vermögen entscheidet im Falle der Auflösung einer Untergliederung der Landesparteitag.
*'''Alternativantrag zu § 5b'''
:'''§ 5b - Auflösung oder Verschmelzung von Untergliederungen'''
:(1) Über die Auflösung einer Untergliederung beschließt der '''Gliederungsparteitag''' mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
:(2) Über die Verschmelzung von Untergliederungen beschließt ein '''gemeinsamer Parteitag der betroffenen Untergliederungen''' mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
:(3) Auf den Parteitagen müssen 15 von 100 aller stimmberechtigten Mitglieder der betroffenen Untergliederungen anwesend sein.
:(4) Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antragsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich. Die Beschlüsse können nicht durch Online-Parteitage gefasst werden.
:(5) Der Landesvorstand ist unverzüglich über Auflösungs- oder Verschmelzungsbeschlüsse zu informieren. Der Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung wird erst wirksam, wenn der Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit zugestimmt hat.
:(6) Über das Vermögen entscheidet im Falle der Auflösung einer Untergliederung der Landesparteitag.
|begruendung=:In § 5 der Landessatzung wird definiert, dass sich der Landesverband in Regional- '''oder''' Kreis- bzw. Stadtverbände sowie als weitere Untergliederung in Orts- bzw. Stadtteilverbände gliedert.
:Bestimmungen über die '''Neugründung einer Untergliederung''' enthält die Satzung bisher jedoch nicht.
:Bestimmungen über die Auflösung bzw. Verschmelzung von '''handlungsfähigen''' Untergliederungen enthält die Satzung bisher nicht.
:§ 28 a der Satzung lässt nur in einem sehr komplizierten und langwierigen Prozess die Auflösung- bzw. Verschmelzung von '''handlungsunfähigen''' Gliederungen zu.
:Um in der aktuellen Situation des Landesverbandes die notwendigen Schritte zur Restrukturierung durchzuführen, brauchen wir klare und unkomplizierte Satzungsregelungen.
:Satzungssystematisch sind weitergehende Bestimmungen zur Gliederung des Landesverbandes bei § 5 sinnvoll.
:Deshalb soll die Aktualisierung der Satzungsbestimmung in § 28 a durch die Einfügung von § 5a und §5 b erfolgen.
|prüficon=1
|urltype=Parteitag/2017.x
|abstimmung=1
|wikiBenutzer=Thomas(OHV)
}}
=== Unterstützung / Ablehnung ===
==== Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen ====
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==== Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen ====
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|autor=Thomas(OHV)
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|zusammenfassung=Anpassung der Satzung. Gründung sowie Auflösung/Verschmelzung handlungsfähiger Untergliederungen sind bisher in der Satzung nicht geregelt
|text=:In die Satzung werden § 5 a „Gründung einer Untergliederung“ und § 5 b „Auflösung und Verschmelzung von Untergliederungen“ neu aufgenommen. Hierbei soll zunächst über die Alternativen zu § 5b entschieden werden. § 28 a „Verschmelzung oder Auflösung von handlungsunfähigen Untergliederung“ entfällt.
:'''§ 5a - Gründung einer Untergliederung'''
:(1) Zum Zeitpunkt der Neugründung einer Untergliederung der PIRATEN Brandenburg müssen der zukünftigen Untergliederung mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder angehören.
:(2) Die gründungswilligen Mitglieder teilen ihren Gründungswillen dem Landesvorstand schriftlich mit. Dazu müssen mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder die Gründung unterstützen und es muss ein Ansprechpartner benannt werden, welcher die Gründung maßgeblich organisiert.
:(3) Der Landesvorstand informiert die Mitglieder, die zukünftig der Untergliederung angehören werden, schriftlich über die Gründungsbestrebungen. Ab dem Zeitpunkt der Ankündigung haben die gründungswilligen Mitglieder sechs Monate Zeit, die Untergliederung zu gründen.
:'''§ 5b - Auflösung oder Verschmelzung von Untergliederungen'''
:(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung von Untergliederung beschließt der '''Landesparteitag''' mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlüsse können nicht durch Online-Parteitage gefasst werden.
:(2) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den betroffenen Mitgliedern bestätigt werden. Die Mitglieder äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.
:(3) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitags beim Landesvorstand, eingegangen ist.
:(4) Über das Vermögen entscheidet im Falle der Auflösung einer Untergliederung der Landesparteitag.
*'''Alternativantrag zu § 5b'''
:'''§ 5b - Auflösung oder Verschmelzung von Untergliederungen'''
:(1) Über die Auflösung einer Untergliederung beschließt der '''Gliederungsparteitag''' mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
:(2) Über die Verschmelzung von Untergliederungen beschließt ein '''gemeinsamer Parteitag der betroffenen Untergliederungen''' mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
:(3) Auf den Parteitagen müssen 15 von 100 aller stimmberechtigten Mitglieder der betroffenen Untergliederungen anwesend sein.
:(4) Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antragsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich. Die Beschlüsse können nicht durch Online-Parteitage gefasst werden.
:(5) Der Landesvorstand ist unverzüglich über Auflösungs- oder Verschmelzungsbeschlüsse zu informieren. Der Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung wird erst wirksam, wenn der Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit zugestimmt hat.
:(6) Über das Vermögen entscheidet im Falle der Auflösung einer Untergliederung der Landesparteitag.
|begruendung=:In § 5 der Landessatzung wird definiert, dass sich der Landesverband in Regional- '''oder''' Kreis- bzw. Stadtverbände sowie als weitere Untergliederung in Orts- bzw. Stadtteilverbände gliedert.
:Bestimmungen über die '''Neugründung einer Untergliederung''' enthält die Satzung bisher jedoch nicht.
:Bestimmungen über die Auflösung bzw. Verschmelzung von '''handlungsfähigen''' Untergliederungen enthält die Satzung bisher nicht.
:§ 28 a der Satzung lässt nur in einem sehr komplizierten und langwierigen Prozess die Auflösung- bzw. Verschmelzung von '''handlungsunfähigen''' Gliederungen zu.
:Um in der aktuellen Situation des Landesverbandes die notwendigen Schritte zur Restrukturierung durchzuführen, brauchen wir klare und unkomplizierte Satzungsregelungen.
:Satzungssystematisch sind weitergehende Bestimmungen zur Gliederung des Landesverbandes bei § 5 sinnvoll.
:Deshalb soll die Aktualisierung der Satzungsbestimmung in § 28 a durch die Einfügung von § 5a und §5 b erfolgen.
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