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''Trifft es zu, dass am letzten Wochenende Listen- und Wahlkreisbewerber zur Landtagswahl 2024 aufgestellt wurden?''
Ja, die erste gemeinsame Aufstellungsversammlung der Listenvereinigung "Plus Brandenbug" fand am Wochenende 18./19. November in Potsdam statt. Die Einladung hierzu wurde am 08.11.2023 an alle Mitglieder verschickt und parallel auf der Webseite veröffentlicht. Deiner Anfrage entnehmen wir, dass du diese Einladung offenbar nicht erhalten hast. Bitte prüfe daher, ob du der Bundesmitgliederverwaltung eine aktuelle Mailadresse mitgeteilt hast. Da ein Kandidatenaufruf aber bereits erstmalig am 22.07.2023 über die Mailingliste verschickt wurde und du dich an dieser Diskussion auch beteiligt hast, müssen wir aber jedoch davon ausgehen, dass dir zumindest der Umstand bekannt war, dass Kandidaten für die Listenvereinigung gesammelt werden.
''Sofern es zutrifft, dass Piraten-Wahlkreisbewerber aufgestellt wurden: Auf welcher rechtlichen Basis erfolgte die Aufstellung?''
Die Aufstellung erfolgte auf Grundlage des Brandenburgisches Landeswahlgesetz Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG).
''Findet die Landessatzung des Landesverbandes Brandenburg nach Auffassung des Landesvorstandes Anwendung auf die Aufstellung von Wahlkreiskandidaten im Rahmen von Listenverbindungen?''
Ja, die Satzung fand und findet Anwendung. [[Satzung/Landessatzung#.C2.A7_25_Bewerberaufstellung_f.C3.BCr_die_Wahlen_zu_Volksvertretungen|§25 Absatz 1 der Landessatzung]] besagt: ''"Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach Maßgabe der Wahlgesetze und den Vorgaben der Bundessatzung. Soweit die Vorschriften der Wahlgesetze nicht vorgehen oder ein anderes vorschreiben, gilt im Übrigen das Prozedere in den nachfolgenden Absätzen"'''
Der [[Onlineparteitag/OPT/2023.2|OPT 23.2]] hat mit Annahme des Antrages [[SAPO/SO/0045|SO 0045]] entschieden, im Rahmen einer Listenvereinigung zur Landtagswahl 2024 anzutreten. Somit sind die Listenverbindungen betreffenden Ausführungen und Vorgaben des BbgLWahlG maßgeblich. Da das Brandenburgische Wahlgesetz für Listenvereinigungen nur eine gemeinsame Aufstellungsversammlung aller an der Vereingung beteiligten Parteien zulässt ([https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbglwahlg#22 § 22 Abs. 2 Nr. 3 BbgLWahlG]), können die von dir zitierten Absätze §25, 2-5 der Landessatzung jedoch entsprechend Absatz 1 keine Anwendung finden.
Der Landesvorstand hat Möglichkeiten zur Kandidatenauswahl im Vorfeld durch die Landeswahlleitung prüfen lassen; diese hat uns nochmals bestätigt, dass alleine die gemeinsame Aufstellungsversammlung der Listenvereinigung das zur Aufstellung von Kandidaten als Landeslistenbewerbenden und Wahlkreisbewerbenden berechtigte Organ ist und daher auch explizit von einer Vornominierung einzelner Kandidaten einer Partei abgeraten.