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K
→§ 1 Akkreditierung: Leerzeichen hat gefehlt
(3) Auf Anfrage desVersammlungsleiters des Versammlungsleiters oder des Wahlleiters teilen sie die Anzahl anwesender, stimmberechtigter Piraten mit.
(4) Der gewählte Versammlungsleiter ist den Akkreditierungspiraten gegenüber weisungsbefugt. Er kann sie benennen oder aus ihrer Funktion entlassen.
==='''§ 2 Betreten und Verlassen der Versammlung'''===