6.723
Bearbeitungen
Änderungen
keine Bearbeitungszusammenfassung
:(2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung undurchführbar sein, findet die einschlägige Bestimmung der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
[[Kategorie:Südbrandenburg/Dokumente|Satzung]]