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Dahme-Oder-Spree/Dokumente/Satzung

192 Bytes hinzugefügt, 16:08, 19. Jul. 2011
Satzungsentwurf
'''Satzungsentwurf'''
 
== Abschnitt 1 - ''Der Regionalverband'' ==
==== § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet ====
:(1) Der Regionalverband Dahme-Oder-Spree (Kurzbezeichnung: PIRATEN DOS) der Piratenpartei Deutschland, im Folgenden Regionalverband genannt, ist eine Gliederung des Landesverbands Brandenburg der Piratenpartei Deutschland.
:(2) <sup>1</sup>Der Sitz des Regionalverbandes ist .....<wird nachgereicht>. <sup>2</sup>Dort befindet sich auch dessen Geschäftsstelle.:(3) Das Tätigkeitsgebiet des Regionalverbandes umfasst die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder) sowie die Landkreise Dahme-Spreewald Spree und Oder-Spree.
==== § 2 Mitgliedschaft ====
:(1) Mitglieder des Regionalverbandes sind die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die ihren Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet desselben haben.
:(1) Organe des Regionalverbandes sind die Gründungsversammlung, die Hauptversammlung und der Regionalvorstand.
:(2) Auf Beschluss der Hauptversammlung hin, kann ein Schiedsgericht errichtet werden, das auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung tätig wird.
:(3) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal und zwar am 20.....08.2011.
=== ''Unterabschnitt 1 - Die Hauptversammlung'' ===
:(2) Die Hauptversammlung beschließt ein Programm, das seine wesentlichen Grundlagen in den Programmen des Landesverbandes und der Bundespartei findet.
:(3) <sup>1</sup>Die Hauptversammlung beschließt insbesondere über die Satzung. <sup>2</sup>Soll von wesentlichen Grundgedanken der Landessatzung abgewichen werden, stellt der Regionalvorstand die beabsichtigten Satzungsänderungen zunächst einem - vom Landesvorstand zu bestellenden - Fachgremium vor.
:(4) <sup>1</sup>Die Hauptversammlung wählt die nach der Finanzordnung im Abschnitt B der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlichen Kassenprüfer. <sup>2</sup>Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes . <sup>3</sup>Darüber hinaus kann die Hauptversammlung beschließen, Rechnungsprüfer im Sinne der Landessatzung zu wählen, denen unmittelbar nach ihrer Wahl alle finanzrelevanten Unterlagen, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben der Amtszeit des bisherigen Vorstandes und das Vermögen des Regionalverbandes, am Tagungsort der Hauptversammlung vorzulegen sind. <sup>4</sup>Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass von den Kassenprüfern keine ordnungsgemäße Kassenprüfung durchgeführt wurde, müssen zwei Rechnungsprüfer gewählt werden. <sup>5</sup>Die Kassenprüfer übernehmen die Aufgaben aus § 9 Absatz 5 Satz 2 PartG, sofern diese Aufgabe nicht den Rechnungsprüfern im Sinne der Landessatzung übertragen wurde. <sup>6</sup>Die Amtszeit der Rechnungsprüfer endet mit deren Entlassung durch die Hauptversammlung.
==== § 9 Anträge und Rederecht ====
:(1) Satzungs- und Programmänderungsanträge sowie Anträge, die auf die Tagesordnung des der nächsten Landesparteitages Hauptversammlung gesetzt werden sollen, können im laufenden Jahr gestellt werden, spätestens jedoch sind sie vier Wochen vor Tagungsbeginn der kommenden Hauptversammlung einzureichen.
:(2) Im Übrigen finden § 15 Absatz 2 bis 6 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
:(2) Auf der Gründungsversammlung sind Anträge, einschließlich Satzungsänderungsanträgen, ohne Einhaltung einer Frist zulässig.
:(3) <sup>1</sup>Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen und kann um kommunale und regionale Themen ergänzt werden. <sup>2</sup>Solche Ergänzungen um kommunale und regionale Themen können nur von der Hauptversammlung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. <sup>3</sup>Dabei werden Enthaltungen nicht gezählt.
:(4) <sup>1</sup>Für Urabstimmungen, Auflösung und Verschmelzung finden die einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung entsprechende Anwendung. <sup>2</sup>§ 28 Absatz 4 Satz 2 der Landessatzung findet keine Anwendung. <sup>3</sup>Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Regionalverbandes dem Landesverband Brandenburg zu.
==== § 14 Spaltung in Kreisverbände Teilverbände ====:(1) <sup>1</sup>Der Regionalverband kann auf Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder beschließen, sich in Kreisverbände Regional-, Kreis- beziehungsweise Stadtverbände aufzuspalten, sofern die neu zu bildenden Kreisverbände mindestens jeweils 15 Mitglieder haben. <sup>2</sup>Dies erfolgt durch Beschluss des Regionalparteitages der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit auf einer hierzu gesondert einberufenen Versammlung des RegionalparteitagesHauptversammlung. <sup>3</sup>Es gilt die Antragsfrist aus § 9 Absatz 1 dieser Satzung.
:(2) <sup>1</sup>Vor dem Beschluss der Spaltung müssen der Hauptversammlung Entwürfe im Sinne des übernächsten Absatzes vorgelegt und ein mindestens dreiköpfiges Abwicklungsgremium gewählt werden. <sup>2</sup>Sind über § 15 dieser Satzung hinaus weitere Angelegenheiten zu regeln, so ist den Mitgliedern ein Entwurf dieser Regelungen vorzustellen.
:(3) <sup>1</sup>Vor der Aufspaltung nimmt der Regionalparteitag die Hauptversammlung die Tätigkeitsberichte des Vorstandes sowie das vollständige Vermögensverzeichnis - das vom Vorstand zu erstellen ist - entgegen und entscheidet nach Bericht der Prüfer im Sinne des § 8 Absatz 4 dieser Satzung über dessen Entlastung. <sup>2</sup>Danach ist der Vorstand aus seiner Tätigkeit entlassen.:(4) <sup>1</sup>Auf dem der die Aufspaltung beschließenden Regionalparteitag Hauptversammlung müssen die Mitglieder der entstehenden Gliederungen ihre Gründungsabsicht dokumentieren, sich eine Satzung geben, Vorstände wählen und auch nach höheren Satzungen erforderliche Ämter besetzen. <sup>2</sup>Anderenfalls gilt die Spaltung als gescheitert und der Auflösungsbeschluss ist nichtig.
==== § 15 Abwicklung der Aufspaltung ====
:(2) <sup>1</sup>Dem Abwicklungsgremium obliegt die Ausführung der Verteilung und insbesondere die Verfügung über die Sach- und Finanzmittel des Regionalverbandes. <sup>2</sup>Es ist anstelle des Vorstandes des Regionalverbandes in allen diesen betreffenden Angelegenheiten vertretungs- und verfügungsberechtigt.
:(3) Die Verteilung erfolgt nach folgendem Schlüssel:
:*a) Finanzmittel (Guthaben) Forderungen, Barmittel und Verbindlichkeiten sind wie folgt zu teilen:::1) Jeder Regional-, Kreis- beziehungsweise Stadtverband erhält zunächst 15 Prozent des Guthabens der Forderungen, Barmittel und der Verbindlichkeiten.::2) Der restliche Teil wird analog der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der neuen Regional-, Kreis- beziehungsweise Stadtverbände verteilt.
::3) Die Verteilung der flüssigen Mittel hat zeitnah (bis spätestens 4 Wochen nach der Aufspaltung) zu erfolgen.
:*b) <sup>1</sup>Sachmittel sind nach Bruchteilen zu verteilen. <sup>2</sup>Der Wert nicht teilbarer Sachen ist nach billigem Ermessen zu schätzen. <sup>3</sup>Ergeben sich nach der Verteilung nicht teilbarer Sachen - die gegebenenfalls durch Losentscheid zu verteilen sind - Wertunterschiede, so sind diese auszugleichen. <sup>4</sup>Käme es hierbei zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Ergebnissen, werden die Gliederungen Miteigentümer des Sachmittels zu gleichen Teilen; im Falle von Streitigkeiten wird ein solches Sachmittel durch den Landesvorstand treuhänderisch verwaltet. <sup>5</sup>Beschließen die Mitgliederversammlungen der Gliederungen die Veräußerung eines solchen Sachmittels, so hat der Landesvorstand es zu veräußern und den Erlös zu gleichen Teilen an die Gliederungen zu verteilen.
== Abschnitt 4 - ''Schlussbestimmungen'' ==
==== § 16 Inkrafttreten ====
:(1) <sup>1</sup>Diese Satzung tritt mit dem Beschluss am 20.08.2011 in Kraft.:(2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung undurchführbar sein, findet die einschlägige Bestimmung der Landessatzung in der auf dem Landesparteitag am 5. Februar 2011 in Cottbus beschlossenen jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
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