Unterstütze uns! Spende jetzt!

Dahme-Oder-Spree/Dokumente/Satzung

Aus PiratenWiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Regionalverband DOS
Vorstand | Hauptversammlungen | Antrag | Beschlüsse | Geschäftsstelle | Mandatsträger | Regionalbeauftragte | Kommunales & Stammtische | Wahlen | Aktionen | Treffen & Protokolle | Marina DOS | Mitglieder | Dokumente | Presse | Galerie | Piratenletter | IT



Satzung

des Regionalverbandes Dahme-Oder-Spree
der Piratenpartei Brandenburg

beschlossen von der Gründungsversammlung am 20. August 2011 in Frankfurt(Oder)

Abschnitt 1 - Der Regionalverband

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Regionalverband Dahme-Oder-Spree (Kurzbezeichnung: PIRATEN DOS) der Piratenpartei Deutschland, im Folgenden Regionalverband genannt, ist eine Gliederung des Landesverbands Brandenburg der Piratenpartei Deutschland.
(2) 1Der Sitz des Regionalverbandes ist Frankfurt (Oder). 2Dort befindet sich auch dessen Geschäftsstelle.
(3) Das Tätigkeitsgebiet des Regionalverbandes umfasst die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder) sowie die Landkreise Dahme-Spree und Oder-Spree.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Regionalverbandes sind die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die ihren Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet desselben haben.
(2) 1Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Regionalverbandes nach Zustimmung des Landesvorstandes, sofern nach Maßgabe der Satzung des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland (im folgenden Landessatzung) nicht eine niedrigere Gliederung zuständig ist. 2Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landesvorstand sich nicht innerhalb von 14 Tagen zum Aufnahmeantrag äußert. 3Der Regionalvorstand kann diese Aufgabe durch Beschluss an den Vorstand des Landesverbandes (im folgenden Landesvorstand) übertragen. 4Der Landesvorstand entscheidet dann im Einvernehmen mit dem Vorstand des Regionalverbandes.
(3) Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung des Landesverbandes Widerspruch einlegen, die abschließend entscheidet.
(4) Im Übrigen gelten die §§ 2, 3 und 5 der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(5) Sämtliche in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Menschen jeden Geschlechts, ungeachtet der jeweils, zur Vereinfachung der Lesbarkeit, gewählten generischen Femina, Maskulina oder Neutra.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der Bundessatzung geregelt.
(2) 1Jedes Mitglied hat auf der Hauptversammlung und in öffentlichen Vorstandssitzungen das Recht der freien Rede. 2Die Bemessung der Redezeit wird durch die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs geregelt.
(3) Jedes Mitglied hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, Anträge einzubringen und diese zur Abstimmung stellen zu lassen.
(4) Die Stimmberechtigung der Mitglieder ist in § 3 Absatz 4 der Landessatzung abschließend geregelt.

§ 4 Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Pirat gegen Satzungsbestimmungen oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Regionalvorstand angeordnet. 2Über ein Verhalten, das der Sanktionierung durch die Ordnungsmaßnahme, der Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, oder die des Ausschlusses aus der Piratenpartei Deutschland bedarf, ist dem Landesvorstand zu berichten, der darüber entscheidet, ob diese Ordnungsmaßnahme verhängt oder bei dem zuständigen Schiedsgericht beantragt wird.
(3) Der Einspruch gegen die Enthebung von einem Parteiamt hat zur Folge, dass die Ordnungsmaßnahme bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes keine Wirkung entfaltet.
(4) 1In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Regionalvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. 2Die etwaig bestehende Möglichkeit beim zuständigen Schiedsgericht eine einstweilige Aufhebung dieser Ausschließungsmaßnahme zu beantragen, bleibt unberührt.
(5) Die Gliederungen unterhalb des Regionalverbandes können entsprechende Bestimmungen in ihre Satzungen aufnehmen.
(6) 1Zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gebietsverbänden ist der Regionalvorstand nicht befugt. 2Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung
(7) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 5 wird die Anrufung eines Schiedsgerichtes sowie die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet.

Abschnitt 2 - Die Organe des Regionalverbandes

§ 5 Organe des Regionalverbandes

(1) Organe des Regionalverbandes sind die Gründungsversammlung, die Hauptversammlung und der Regionalvorstand.
(2) Auf Beschluss der Hauptversammlung hin, kann ein Schiedsgericht errichtet werden, das auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung tätig wird.
(3) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal und zwar am 20.08.2011.

Unterabschnitt 1 - Die Hauptversammlung

§ 6 Die Hauptversammlung

(1) 1Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung der Mitglieder des Regionalverbandes und dessen oberstes Organ.
(2) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Regionalverbandes.
(3) 1Der Regionalvorstand lädt drei Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung ein. 2Bei Wahl des Tagungsortes soll der Ausdehnung des Regionalverbandes in der Form Rechnung getragen werden, dass sie abwechselnd an verschiedenen Orten der jeweiligen Gebietskörperschaft der zweiten Stufe stattfinden.
(4) 1Die Einladung erfolgt durch E-Mail an die Mitglieder. 2Einer Signatur nach § 126a Absatz 1 BGB in Verbindung mit dem Signaturgesetz bedarf es nicht. 3Es obliegt den Mitgliedern, dem Vorstand ihre aktuelle E-Mail-Adresse mitzuteilen und die technischen Zugangsvoraussetzungen in ihrem Bereich selbst sicherzustellen. 4Ist die E-Mail an die vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse nicht zustellbar, so genügt der Vorstand seiner Einladungspflicht mit der Veröffentlichung des Inhaltes der Tagesordnung gemäß Absatz 3 auf der Hauptseite des Wikis des Landesverbandes Brandenburg. 5Alternativ kann die Einladung auch durch einfachen Brief übermittelt werden.
(5) 1Sofern dies geboten ist, enthält die vorläufige Tagesordnung nach Absatz 3 zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten eine kurze Beschreibung der zu behandelnden Angelegenheiten. 2Bei Wahlen enthält sie die genaue Bezeichnung der Ämter oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine Beschlussfassung der Mitglieder geboten, so enthält sie hierauf einen Hinweis.
(6) Die Hauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7 Tagung

  • (1) 1Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. 2Die §§ 10, 11 Absatz 2, 24 sowie die Absätze 1 und 3 des § 12 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.
  • (2) Für die Verfahren Approval-Voting und Gesamtwahl ist in dem Fall, dass mehrere Stimmen auf einem Stimmzettel abgegeben werden können, die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel für die Berechnung der Anzahl der abgegebenen Stimmen maßgeblich.

§ 8 Aufgaben

(1) 1Die Hauptversammlung nimmt bei Ablauf der Wahlperiode den Tätigkeitsbericht des Regionalvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. 2Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt er den Bericht der Kassenprüfer, und sofern solche gewählt wurden, den der Rechnungsprüfer, entgegen.
(2) Die Hauptversammlung beschließt ein Programm, das seine wesentlichen Grundlagen in den Programmen des Landesverbandes und der Bundespartei findet.
(3) 1Die Hauptversammlung beschließt insbesondere über die Satzung. 2Soll von wesentlichen Grundgedanken der Landessatzung abgewichen werden, stellt der Regionalvorstand die beabsichtigten Satzungsänderungen zunächst einem - vom Landesvorstand zu bestellenden - Fachgremium vor.
(4) 1Die Hauptversammlung wählt die nach der Finanzordnung im Abschnitt B der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlichen Kassenprüfer. 2Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes. 3Darüber hinaus kann die Hauptversammlung beschließen, Rechnungsprüfer im Sinne der Landessatzung zu wählen, denen unmittelbar nach ihrer Wahl alle finanzrelevanten Unterlagen, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben der Amtszeit des bisherigen Vorstandes und das Vermögen des Regionalverbandes, am Tagungsort der Hauptversammlung vorzulegen sind. 4Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass von den Kassenprüfern keine ordnungsgemäße Kassenprüfung durchgeführt wurde, müssen zwei Rechnungsprüfer gewählt werden. 5Die Kassenprüfer übernehmen die Aufgaben aus § 9 Absatz 5 Satz 2 PartG, sofern diese Aufgabe nicht den Rechnungsprüfern im Sinne der Landessatzung übertragen wurde. 6Die Amtszeit der Rechnungsprüfer endet mit deren Entlassung durch die Hauptversammlung.

§ 9 Anträge und Rederecht

(1) Satzungs- und Programmänderungsanträge sowie Anträge, die auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt werden sollen, können im laufenden Jahr gestellt werden, spätestens jedoch sind sie vier Wochen vor Tagungsbeginn der kommenden Hauptversammlung einzureichen.
(2) Im Übrigen finden § 15 Absatz 2 bis 6 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 10 Wahlen

(1) 1Die Hauptversammlung wählt den Regionalvorstand und - sofern errichtet - das regionale Schiedsgericht. 2Sie richtet unter Beachtung der einschlägigen Gesetze die Aufstellungsversammlungen von Wahlkreisbewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen aus, sofern durch den Landesvorstand keine gemeinsame Landesversammlung gemäß § 25 Absatz 5 der Landessatzung durchgeführt wird.
(2) Der Regionalvorstand ist gehalten, auf Wunsch der in der jeweiligen Kommune wohnhaften Mitglieder, Aufstellungsversammlungen auszurichten, auf denen Bewerber zu Kommunalvertretungen im Tätigkeitsgebiet des Regionalverbandes aufgestellt werden.
(3) 1Der Regionalvorstand wird vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die Dauer eines Jahres gewählt. 2Seine ordentliche Neuwahl findet einmal im Kalenderjahr statt. 3Der Regionalvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Regionalvorstands im Amt.

Unterabschnitt 2 - Der Regionalvorstand

§ 11 Der Regionalvorstand

(1) Der Regionalvorstand besteht zum Zeitpunkt der Wahl mindestens aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister, der die Bezeichnung Kassenwart führt,
d) keinem oder einer geraden Anzahl an Beisitzern.
(2) Der Regionalverband wird nach innen und außen von einem der Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister oder einem anderen Mitglied des in Absatz 1 aufgeführten Regionalvorstandes vertreten.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.
(4) 1Die §§ 18 bis 20 der Landessatzung finden entsprechende Anwendung. 2An die Stelle des Bundesvorstandes tritt der Landesvorstand; an die Stelle des Landesparteitages tritt die Hauptversammlung.
(5) Der Schatzmeister ist gegenüber den Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt.

§ 12 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern

(1) 1Die §§ 29, 30 und 31 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. 2Die Datenschutz-Richtlinie des Landesverbandes im Sinne des § 30 Absatz 3 findet unmittelbare Anwendung.

Abschnitt 3 - Satzung, Programm und Aufspaltung

§ 13 Satzungs- und Programmänderung

(1) 1Diese Satzung kann, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. 2Die mit Satzungsänderungen beabsichtigten Änderungen des Namens, des Zweckes, einschließlich des Tätigkeitsgebietes, bedürfen ebenfalls dieser Zweidrittelmehrheit.
(2) Auf der Gründungsversammlung sind Anträge, einschließlich Satzungsänderungsanträgen, ohne Einhaltung einer Frist zulässig.
(3) 1Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen und kann um kommunale und regionale Themen ergänzt werden. 2Solche Ergänzungen um kommunale und regionale Themen können nur von der Hauptversammlung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 3Dabei werden Enthaltungen nicht gezählt.
(4) 1Für Urabstimmungen, Auflösung und Verschmelzung finden die einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung entsprechende Anwendung. 2§ 28 Absatz 4 Satz 2 der Landessatzung findet keine Anwendung. 3Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Regionalverbandes dem Landesverband Brandenburg zu.

§ 14 Spaltung in Teilverbände

(1) 1Der Regionalverband kann auf Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder beschließen, sich in Regional-, Kreis- beziehungsweise Stadtverbände aufzuspalten. 2Dies erfolgt durch Beschluss der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit auf einer hierzu gesondert einberufenen Hauptversammlung. 3Es gilt die Antragsfrist aus § 9 Absatz 1 dieser Satzung.
(2) 1Vor dem Beschluss der Spaltung müssen der Hauptversammlung Entwürfe im Sinne des übernächsten Absatzes vorgelegt und ein mindestens dreiköpfiges Abwicklungsgremium gewählt werden. 2Sind über § 15 dieser Satzung hinaus weitere Angelegenheiten zu regeln, so ist den Mitgliedern ein Entwurf dieser Regelungen vorzustellen.
(3) 1Vor der Aufspaltung nimmt die Hauptversammlung die Tätigkeitsberichte des Vorstandes sowie das vollständige Vermögensverzeichnis - das vom Vorstand zu erstellen ist - entgegen und entscheidet nach Bericht der Prüfer im Sinne des § 8 Absatz 4 dieser Satzung über dessen Entlastung. 2Danach ist der Vorstand aus seiner Tätigkeit entlassen.
(4) 1Auf der die Aufspaltung beschließenden Hauptversammlung müssen die Mitglieder der entstehenden Gliederungen ihre Gründungsabsicht dokumentieren, sich eine Satzung geben, Vorstände wählen und auch nach höheren Satzungen erforderliche Ämter besetzen. 2Anderenfalls gilt die Spaltung als gescheitert und der Auflösungsbeschluss ist nichtig.

§ 15 Abwicklung der Aufspaltung

(1) 1Das Abwicklungsgremium wickelt die Geschäfte des Regionalverbandes ab und verteilt dessen Vermögen auf die neu entstandenen Gliederungen. 2Die Tätigkeit des Abwicklungsgremiums endet mit der Annahme des endgültigen Abwicklungsberichtes, der bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres zu erstellen ist. 3Der Abwicklungsbericht wird von den Vorständen der neu entstandenen Gliederungen entgegen genommen. 4Ferner ist das Abwicklungsgremium auch für die Erstellung der Rechenschaftsberichte nach Parteiengesetz zuständig. 5Ist das Abwicklungsgremium nicht in der Lage, die in diesem Absatz genannten Aufgaben zu erfüllen, übernimmt dies der Landesvorstand und entlässt das Abwicklungsgremium aus seiner Tätigkeit.
(2) 1Dem Abwicklungsgremium obliegt die Ausführung der Verteilung und insbesondere die Verfügung über die Sach- und Finanzmittel des Regionalverbandes. 2Es ist anstelle des Vorstandes des Regionalverbandes in allen diesen betreffenden Angelegenheiten vertretungs- und verfügungsberechtigt.
(3) Die Verteilung erfolgt nach folgendem Schlüssel:
  • a) Forderungen, Barmittel und Verbindlichkeiten sind wie folgt zu teilen:
1) Jeder Regional-, Kreis- beziehungsweise Stadtverband erhält zunächst 15 Prozent der Forderungen, Barmittel und Verbindlichkeiten.
2) Der restliche Teil wird analog der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der neuen Regional-, Kreis- beziehungsweise Stadtverbände verteilt.
3) Die Verteilung der flüssigen Mittel hat zeitnah (bis spätestens 4 Wochen nach der Aufspaltung) zu erfolgen.
  • b) 1Sachmittel sind nach Bruchteilen zu verteilen. 2Der Wert nicht teilbarer Sachen ist nach billigem Ermessen zu schätzen. 3Ergeben sich nach der Verteilung nicht teilbarer Sachen - die gegebenenfalls durch Losentscheid zu verteilen sind - Wertunterschiede, so sind diese auszugleichen. 4Käme es hierbei zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Ergebnissen, werden die Gliederungen Miteigentümer des Sachmittels zu gleichen Teilen; im Falle von Streitigkeiten wird ein solches Sachmittel durch den Landesvorstand treuhänderisch verwaltet. 5Beschließen die Mitgliederversammlungen der Gliederungen die Veräußerung eines solchen Sachmittels, so hat der Landesvorstand es zu veräußern und den Erlös zu gleichen Teilen an die Gliederungen zu verteilen.
(4) 1Bestehen keine offenen Verbindlichkeiten oder kann eine Einigung mit den Gläubigern erreicht werden, sind die Finanzmittel binnen vier Wochen nach Abspaltung zu übertragen. 2Anderenfalls nimmt das Abwicklungsgremium die Liquidation nach bürgerlichem Recht vor.

Abschnitt 4 - Schlussbestimmungen

§ 16 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 20.08.2011 in Kraft.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung undurchführbar sein, findet die einschlägige Bestimmung der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.