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→§ 6 Die Hauptversammlung
=== ''Unterabschnitt 1 - Die Hauptversammlung'' ===
==== § 6 Die Hauptversammlung ====
:(1) <sup>1</sup>Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung der Mitglieder des Regionalverbandes und dessen oberstes Organ.
:(2) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Regionalverbandes.
:(3) <sup>1</sup>Der Regionalvorstand lädt spätestens drei Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung ein. <sup>2</sup>Bei Wahl des Tagungsortes soll der Ausdehnung des Regionalverbandes in der Form Rechnung getragen werden, dass sie abwechselnd an verschiedenen Orten der jeweiligen Gebietskörperschaft der zweiten Stufe stattfinden.:(4) <sup>1</sup>Die Einladung erfolgt durch E-Mail an die Mitglieder. <sup>2</sup>Einer Signatur nach § 126a Absatz 1 BGB in Verbindung mit dem Signaturgesetz bedarf es nicht. <sup>3</sup>Es obliegt den Mitgliedern, dem Vorstand ihre aktuelle E-Mail-Adresse mitzuteilen und die technischen Zugangsvoraussetzungen in ihrem Bereich selbst sicherzustellen. <sup>4</sup>Ist die E-Mail an die vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse nicht zustellbar, so genügt der Vorstand seiner Einladungspflicht mit der Veröffentlichung des Inhaltes der Tagesordnung gemäß Absatz 3 auf der Hauptseite des Wikis des Landesverbandes Brandenburg. <sup>5</sup>Alternativ kann die Einladung auch durch einfachen Brief übermittelt werden.:(5) <sup>1</sup>Sofern dies geboten ist, enthält die vorläufige Tagesordnung nach Absatz 3 zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten eine kurze Beschreibung der zu behandelnden Angelegenheiten. <sup>2</sup>Bei Wahlen enthält sie die genaue Bezeichnung der Ämter oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine Beschlussfassung der Mitglieder geboten, so enthält sie hierauf einen Hinweis.
:(6) Die Hauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.