43
Bearbeitungen
Änderungen
Die Seite wurde neu angelegt: „{{Antragsfabrikat | Antragsteller = Edmund Müller | Titel = Erweiterung des Straftatbestandes des § 339 StGB (Rechtsbeugung) um das Merkmal der…“
{{Antragsfabrikat
| Antragsteller = Edmund Müller
| Titel = Erweiterung des Straftatbestandes des § 339 StGB (Rechtsbeugung) um das Merkmal der Fahrlässigkeit
| Kurzbeschreibung = Unterpunkt für das Parteiprogramm zum im Antrag GP002 beantragten Oberpunkt zu grundlegenden Justizreformen
| Programm = Parteiprogramm
| Schlagworte Pro =
| Schlagworte Contra =
| Antragstext =
Der Landesparteitag möge beschließen im Landesprogramm an geeigneter Stelle (beispielsweise als Unterpunkt unter dem beantragten Hauptpunkt im Antrag GP002) folgenden Passus einzufügen:
Der gesetzliche Straftatbestand des § 339 StGB (Rechtsbeugung) ist im Wortlaut explizit um das Merkmal der Fahrlässigkeit zu erweitern.
| Begründung
=
Das schärfste Kontrollinstrument äussersten richterlichen Fehlverhaltens ist durch die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Norm faktisch unwirksam gemacht worden. Die hohen Hürden welche der Bundesgerichtshof für den Tatbestand aufgebaut hat ist weder nach dem Wortlaut, noch dem Sinn der Norm nachvollziehbar. Es mutet delikat an, dass Richter die Strafbarkeit ihresgleichen, entgegen dem entworfenen Wortlaut des Gesetzgebers, nahezu verunmöglichen (Stichwort: versagende Selbstkontrolle, siehe andere Anträge).
Der Richter hat sich an Recht und Gesetz zu halten. Entsprechend der hohen Verantwortung seiner gesellschaftlichen Aufgabe und Sorgfaltspflicht ist kein Platz für Straffreiheit bei Fahrlässigkeit. Man halte sich vor Augen, dass für fast jede Norm des Strafgesetzbuches, den normalen Bürger betreffend, der Grundsatz "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" gilt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Rechtsbeugungsparagraph der einzige, wofür dieser Grundsatz nicht zu gelten scheint. Die obersten Hüter des Gesetzes, welche tagtäglich bei ihrer Arbeit damit umgehen, dürfen zur Verteidigung vor Strafverfolgung vorschützen es nicht zu kennen.
Dieser freischwebenden Auslegung des BGH ist durch einer eindeutigen Formulierung des Gesetzes durch den Gesetzgeber zu begegnen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Sperrwirkung des § 339 StGB. Ein Richter kann für andere Straftaten in Ausübung seines Amtes (Körperverletzung, Freiheitsberaubung usw.) erst belangt werden, wenn ein entsprechende Verurteilung wegen Rechtsbeugung erfolgt ist. Opfer fahrlässiger Rechtsbeugung haben somit derzeit keine Möglichkeit eine gerechte Entschädigung zu erhalten.
Weitere Informationen zum § 339, zur Auslegung durch den BGH und der Kritik daran siehe: http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsbeugung
Gute Lektüre zum Thema stellen Rolf Bossis "Halbgötter in Schwarz" und Sabine Rückerts "Unrecht im Namen des Volkes" dar.
| Typ = Programmantrag
| Gremium = LPT 2012.2
| Fabrik = Antragsfabrik/LPT 2012.2
| Nummer = (offen)
| Eingereicht = 13.07.2012
}}
__NOTOC__ __TOC__
=== Unterstützung / Ablehnung ===
==== Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen ====
# ?
# ?
# ...
==== Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen ====
# ?
# ?
# ...
==== Piraten, die sich vrstl. enthalten ====
# ?
# ?
# ...
=== Diskussion ===
Bitte hier das für und wider eintragen.
==== Argument 1 ====
Dein Argument?
==== Argument 2 ====
...
| Antragsteller = Edmund Müller
| Titel = Erweiterung des Straftatbestandes des § 339 StGB (Rechtsbeugung) um das Merkmal der Fahrlässigkeit
| Kurzbeschreibung = Unterpunkt für das Parteiprogramm zum im Antrag GP002 beantragten Oberpunkt zu grundlegenden Justizreformen
| Programm = Parteiprogramm
| Schlagworte Pro =
| Schlagworte Contra =
| Antragstext =
Der Landesparteitag möge beschließen im Landesprogramm an geeigneter Stelle (beispielsweise als Unterpunkt unter dem beantragten Hauptpunkt im Antrag GP002) folgenden Passus einzufügen:
Der gesetzliche Straftatbestand des § 339 StGB (Rechtsbeugung) ist im Wortlaut explizit um das Merkmal der Fahrlässigkeit zu erweitern.
| Begründung
=
Das schärfste Kontrollinstrument äussersten richterlichen Fehlverhaltens ist durch die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Norm faktisch unwirksam gemacht worden. Die hohen Hürden welche der Bundesgerichtshof für den Tatbestand aufgebaut hat ist weder nach dem Wortlaut, noch dem Sinn der Norm nachvollziehbar. Es mutet delikat an, dass Richter die Strafbarkeit ihresgleichen, entgegen dem entworfenen Wortlaut des Gesetzgebers, nahezu verunmöglichen (Stichwort: versagende Selbstkontrolle, siehe andere Anträge).
Der Richter hat sich an Recht und Gesetz zu halten. Entsprechend der hohen Verantwortung seiner gesellschaftlichen Aufgabe und Sorgfaltspflicht ist kein Platz für Straffreiheit bei Fahrlässigkeit. Man halte sich vor Augen, dass für fast jede Norm des Strafgesetzbuches, den normalen Bürger betreffend, der Grundsatz "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" gilt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Rechtsbeugungsparagraph der einzige, wofür dieser Grundsatz nicht zu gelten scheint. Die obersten Hüter des Gesetzes, welche tagtäglich bei ihrer Arbeit damit umgehen, dürfen zur Verteidigung vor Strafverfolgung vorschützen es nicht zu kennen.
Dieser freischwebenden Auslegung des BGH ist durch einer eindeutigen Formulierung des Gesetzes durch den Gesetzgeber zu begegnen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Sperrwirkung des § 339 StGB. Ein Richter kann für andere Straftaten in Ausübung seines Amtes (Körperverletzung, Freiheitsberaubung usw.) erst belangt werden, wenn ein entsprechende Verurteilung wegen Rechtsbeugung erfolgt ist. Opfer fahrlässiger Rechtsbeugung haben somit derzeit keine Möglichkeit eine gerechte Entschädigung zu erhalten.
Weitere Informationen zum § 339, zur Auslegung durch den BGH und der Kritik daran siehe: http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsbeugung
Gute Lektüre zum Thema stellen Rolf Bossis "Halbgötter in Schwarz" und Sabine Rückerts "Unrecht im Namen des Volkes" dar.
| Typ = Programmantrag
| Gremium = LPT 2012.2
| Fabrik = Antragsfabrik/LPT 2012.2
| Nummer = (offen)
| Eingereicht = 13.07.2012
}}
__NOTOC__ __TOC__
=== Unterstützung / Ablehnung ===
==== Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen ====
# ?
# ?
# ...
==== Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen ====
# ?
# ?
# ...
==== Piraten, die sich vrstl. enthalten ====
# ?
# ?
# ...
=== Diskussion ===
Bitte hier das für und wider eintragen.
==== Argument 1 ====
Dein Argument?
==== Argument 2 ====
...