Unterstütze uns! Spende jetzt!

Antragsfabrik/LPT 2012.2/Erweiterung des Straftatbestandes des § 339 StGB (Rechtsbeugung) um das Merkmal der Fahrlässigkeit

Aus PiratenWiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein am 13.07.2012 eingereichter Programmantrag für den LPT 2012.2 von Edmund Müller.

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite.
Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden!
Eine Übersicht aller Anträge findest Du auf der Seite Antragsfabrik/LPT 2012.2.

Änderungsantrag Nr.
GP010
Beantragt von
Edmund Müller
Betrifft
Parteiprogramm
Beantragte Änderungen

Der Landesparteitag möge beschließen im Landesprogramm an geeigneter Stelle (beispielsweise als Unterpunkt unter dem beantragten Hauptpunkt im Antrag GP002) folgenden Passus einzufügen:

Der gesetzliche Straftatbestand des § 339 StGB (Rechtsbeugung) ist im Wortlaut explizit um das Merkmal der Fahrlässigkeit zu erweitern.

Begründung

Das schärfste Kontrollinstrument äussersten richterlichen Fehlverhaltens ist durch die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Norm faktisch unwirksam gemacht worden. Die hohen Hürden welche der Bundesgerichtshof für den Tatbestand aufgebaut hat ist weder nach dem Wortlaut, noch dem Sinn der Norm nachvollziehbar. Es mutet delikat an, dass Richter die Strafbarkeit ihresgleichen, entgegen dem entworfenen Wortlaut des Gesetzgebers, nahezu verunmöglichen (Stichwort: versagende Selbstkontrolle, siehe andere Anträge).

Der Richter hat sich an Recht und Gesetz zu halten. Entsprechend der hohen Verantwortung seiner gesellschaftlichen Aufgabe und Sorgfaltspflicht ist kein Platz für Straffreiheit bei Fahrlässigkeit. Man halte sich vor Augen, dass für fast jede Norm des Strafgesetzbuches, den normalen Bürger betreffend, der Grundsatz "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" gilt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Rechtsbeugungsparagraph der einzige, wofür dieser Grundsatz nicht zu gelten scheint. Die obersten Hüter des Gesetzes, welche tagtäglich bei ihrer Arbeit damit umgehen, dürfen zur Verteidigung vor Strafverfolgung vorschützen es nicht zu kennen.

Dieser freischwebenden Auslegung des BGH ist durch einer eindeutigen Formulierung des Gesetzes durch den Gesetzgeber zu begegnen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Sperrwirkung des § 339 StGB. Ein Richter kann für andere Straftaten in Ausübung seines Amtes (Körperverletzung, Freiheitsberaubung usw.) erst belangt werden, wenn ein entsprechende Verurteilung wegen Rechtsbeugung erfolgt ist. Opfer fahrlässiger Rechtsbeugung haben somit derzeit keine Möglichkeit eine gerechte Entschädigung zu erhalten.

Weitere Informationen zum § 339, zur Auslegung durch den BGH und der Kritik daran siehe: http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsbeugung Gute Lektüre zum Thema stellen Rolf Bossis "Halbgötter in Schwarz" und Sabine Rückerts "Unrecht im Namen des Volkes" dar.



Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. RicoB CB Das hat in diesem Detailierungsgrad (gesehen im Zusammenhang mit den folgenden GP-Anträgen!) nichts im Grundsatzprogramm zu suchen.
  2. Frank Steinert
  3. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Diskussion

@1RicoB CB: Wo würdest Du es denn programmatisch verorten?

Im Wahlprogramm --RicoB CB 19:25, 16. Jul. 2012 (CEST)

Ja, einverstanden, bloss ist ja die Frist abgelaufen und es kommt nicht mehr dahin. Ist das schlimm? Oder gibt es eine Lösung? Gruß Edmund

Argument 1

Argument für den Antrag siehe auch:

http://www.justizgeschaedigte.de/pdf/VGR-INFORMATION-1-5-2009.pdf

Argument 2

...