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AK Kommunalpolitik/Dokumente

7 Bytes hinzugefügt, 16:07, 26. Jan. 2013
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Das Landesverfassungsgericht hat 2011 die vom Landtag beschlossene Regelung der Mindesfraktionsstärke in der Kommunalverfassung für nichtig erklärt und dies den Kommunen/landkreisen überlassen. Seit dem Jahr 2011 können nun die Kommunalvertretungen selbst bestimmen, ab welcher Anzahl von Mandaten eine Partei beziehungsweise Wählergemeinschaft Fraktionsstatus erhält. So sehen einige Landkreise und Städte zurzeit eine Mindestfraktionsstärke von vier Sitzen vor. An den Fraktionsstatus sind jedoch entscheidende parlamentarische Rechte wie die Entsendung von Mitgliedern in die Ausschüsse und damit auch das Stimmrecht sowie der Anspruch auf Mittel für Sachkosten und die Nutzung öffentlicher Räumlichkeiten gekoppelt. Von einer Anhebung, die ursprünglich dazu diente, rechtsextremen Parteien die Arbeit in den Kommunalvertretungen zu erschweren, sind alle kleinen Gruppierungen betroffen, eben auch lokale Bürgerbündnisse, die in die Kommunalvertretung gewählt wurden. Um mehr Chancengleichheit zwischen etablierten und neuen Kräften zu gewährleisten, setzen sich die PIRATEN Brandenburg dafür ein, dass alle Parteien und Wählergemeinschaften mit mindestens zwei gewählten Vertretern Fraktionsstatus erhalten. Kreise, Städte und Gemeinden sollten davon absehen, von dieser Regelung abzuweichen.
[['''7. Rechtsgrundlage der kommunalen Selbstverwaltung in Brandenburg]]
Landesverfassung Brandenburg, Auszug:
362
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