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Die Vermittlung bspw. religiöser oder nicht-religiöser Werte ist Aufgabe der Eltern und nicht von staatlich geförderten Einrichtungen, wie Kitas oder Schulen.
Für Einstellung und Entlassung sollen in Institutionen, welche mit staatlichen Aufgaben betraut sind (wie Kitas, Schulen, Krankenhäuser etc.) sind die gleichen Kriterien gelten wie bei staatlichen Institutionen.
So dürfen Bewerber_innen nicht Aufgrund ihrer Religion, der Ausübung keiner Religion, ihrer sexuellen Orientierung, etc. ausgeschlossen werden. Angestellte dürfen nicht Aufgrund einer Scheidung bzw. der Schließung einer neuen Ehe entlassen werden.