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Thema: Beitragsminderung
Name: Riccardo
Status: beantwortet
Frage
Ich habe Kenntnis darüber erlangt, dass das Mitglied [Name entfernt] einen mehrjährigen Beitragsrückstand hatte. Diesem Mitglied wurde eine Beitragsminderung seitens des Regionalverbandes gewährt.
Hat der Landesschatzmeister und der LaVo in seiner satzungsgemäßen Zuständigkeit Kenntnis von diesem Beschluss?
Kann der Landesvorstand beziehungsweise der Landesschatzmeister ersehen, welche Vorstandsmitglieder des Regionalverbandes an diesem Beschluss beteiligt waren?
Ist der Beschluss des Regionalvorstandes bindend? Sollte dies mit Ja beantwortet werden:
Ist dem Regionalverband hier ein finanzeller Schaden entstanden?
Antwort
Grundsätzlich wird eine Beitragsminderung auf Antrag ohne Nachprüfung der Gründe gewährt, wenn keine offensichtlichen, gegenteilige Erkenntnisse bekannt geworden sind. Auch können langjährige Beitragsschuldung gestundet oder erlassen werden, wenn dies im Interesse der Piratenpartei ist.
Im Schatzmeisterhandbuch steht dazu Folgendes: „Über Beitragsminderungen bei finanziellen Härten entscheidet die für das Mitglied zuständige Gliederung, sofern die Landessatzung nichts Gegenteiliges regelt.”
https://wiki.piratenpartei.de/Schatzmeister-Handbuch/Mitgliedsbeitr%C3%A4ge#Beitragsminderungen
Eigene Regelungen hat der LV Brandenburg nicht getroffen.
Laut Bundessatzung, Finanzordnung §5 Abs. 5 gilt jetzt folgende (entgegenstehende) Regelung:
„Die Höhe des ermäßigten Beitrags beträgt 12,- Euro pro Kalenderjahr. Eine Ermäßigung ist jährlich neu bei dem zuständigen Landesverband zu beantragen, sofern die jeweilige Landessatzung nichts Abweichendes hierzu regelt. Abweichend davon kann der Landesvorstand in begründeten Einzelfällen eine mehrjährige Ermäßigung mit dem Mitglied vereinbaren.”
Da im LV Brandenburg der Landesschatzmeister (LSM) Zugang zur Mitgliederverwaltung „PRM” hat und dort die Beitragsminderungswünsche eingegeben werden (müssen), erledigt diese Minderungsanträge idR. der LSM. So ist das seit Jahren die geübte Praxis. Wenn die Untergliederung Minderungen gewährt, kann das dem LSM formlos mitgeteilt werden. Tatsächlich gehen Minderungsanträge in aller Regel über die Bundesmitgliederverwaltung ein. In das „PRM” muss das entsprechend Antrags-Ticket eingepflegt werden; ohne Antrag keine Beitragsminderung.
Anträge auf Erlass von größeren Beitragsschulden bzw. eine mehrjährige Beitragsminderung (z.B. zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes) sollten im Landesvorstand besprochen werden.
Der nunmehr bekannt gewordene Vorgang [Name entfernt] bedarf einer genaueren Untersuchung. Das Ergebnis wird an geeigneter Stelle bekannt gegeben.
---Bastian (Diskussion) 10:42, 7. Mär. 2020 (CET) (LSM)