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Diskussion:Vorstand/Anfragen/Nr-00258

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Ich war mal so frei, ein paar selbsterklärende Dinge zusammen zu fassen.


1. was machen Piraten, die keine Symptome haben, zum BPT fahren und dort positiv getestet werden? Wo müssen sie in Quarantäne? Dürfen sie in ihre Heimat zurückkehren?

Der Name „Häusliche Quarantäne“ erklärt das ganz gut. Mitglieder, die vor dem BPT positiv getestet werden bekommen das Angebot eines zweiten Test. Ist dieser wieder positiv muss das Mitglied sich in Häusliche Quarantäne begeben. Sprich es muss nach Hause fahren.

2. Nimmt ein Pirat eine weite Reise auf sich und kommt in Fürstenwalde an, darf aber nicht rein, weil er zufällig gerade der 101. Pirat ist? Muss der sofort nach Hause fahren? Wer zahlt ihm die Rückfahrt, wenn sich schlagartig die Verordnungen ändern?

Hier empfiehlt sich in der Tat das lesen der aktuellen Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Umgangsverordnung - SARS-CoV-2-UmgV) vom 20.10.2020 hier ist der § 4 Versammlungen und Veranstaltungen für uns besonders wichtig.

(1) Veranstalterinnen und Veranstalter von Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sowie von Veranstaltungen haben unter freiem Himmel die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie in geschlossenen Räumen zusätzlich die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 sicherzustellen.

(2) Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, welche nach ihrem jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben. Hierzu gehören auch Gottesdienste und Zeremonien von Religionsgemeinschaften.

Abweichend von Satz 1 kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Sofern das Infektionsgeschehen in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt lokal begrenzt ist und dies durch die zuständige Behörde öffentlich bekanntgegeben wurde, beschränkt sich die Untersagung nach Satz 1 auf die bekanntgegebenen Gebiete.

Ich könnte mir gut vorstellen, das die Piratenpartei Deutschland eine solche Ausnahmegenehmigung bereits vorsorglich beantragt hat.


3. Die Piraten haben sie immer für internetaffin gehalten und auch für digitale Möglichkeiten eingesetzt - warum ausgerechnet hier nicht? Diese Frage beantwortet sich mit einen Blick, in die Satzung und das PartG von selbst.

Satzung Piratenpartei Deutschland § 9a – Der Bundesvorstand

(3) Die Mitglieder des Bundesvorstands werden vom Bundesparteitag mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt. Der Bundesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Bundesvorstands im Amt. Ist ein Vorstandsamt durch Rücktritt oder eine geheim abzustimmende Abwahl unbesetzt, so kann dieses vom Bundesparteitag durch Nachwahl neu besetzt werden. Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der Neuwahl des Vorstandes.

Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz) § 8 Organe

(1) Mitgliederversammlung und Vorstand sind notwendige Organe der Partei und der Gebietsverbände. Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß in den überörtlichen Verbänden an die Stelle der Mitgliederversammlung eine Vertreterversammlung tritt, deren Mitglieder für höchstens zwei Jahre durch Mitglieder- oder Vertreterversammlungen der nachgeordneten Verbände gewählt werden. Landesparteien ohne Gebietsverbände (§ 7 Abs. 1 Satz 4) können die Mitgliederversammlung durch eine Vertreterversammlung ersetzen, wenn sie mehr als 250 Mitglieder haben. Vertreterversammlungen können auch für Ortsverbände von mehr als 250 Mitgliedern oder mit großer räumlicher Ausdehnung gebildet werden.

§ 15 Willensbildung in den Organen

(1) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung erhöhte Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist. (2) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

Satzung Piratenpartei Deutschland § 9b – Der Bundesparteitag

(1) Der Bundesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Bundesebene. (2) Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens 6 Wochen vorher ein; die Einladung erfolgt in Textform oder durch Veröffentlichung auf der Website http://www.piratenpartei.de. Sofern die Einladung weder in Textform noch auf der Website rechtzeitig erfolgen kann, erfolgt die Einladung durch den Bundesanzeiger. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

Riccardo