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Kreisverband OHV/Antraege/2013.01-OHV

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Version vom 13. Februar 2013, 13:56 Uhr von Thomas(OHV) (Diskussion | Beiträge) (→‎Antragsbegründung:)
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Antrag an den Vorstand des Kreisverbandes Oberhavel

Betr.: Erweiterung der Geschäftsordnung des Kreisverbandes Oberhavel

Es wird beantragt, Artikel 10 der Geschäftsordnung zu erweitern und nach Satz 2 die Regelung gem. Artikel 5 Nr. 2 - 4 der GO des Bundesverbandes zum Umgang mit Mitgliederdaten und der Möglichkeit der Erweiterung des zugriffsberechtigten Personenkreises einzufügen oder auf diese Regelung zu verweisen.

Die Geschäftsordnung des Bundverbandes regelt in Artikel 5 die Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung.

Art. 5 Nr. 2 – 4 der GO Bund lauten wie folgt:

  • 2. Der Vorstand kann per Beschluss Piraten Zugriff auf die Mitgliederdaten gewähren. Dieser Zugriff ist an die Abgabe einer Datenschutzverpflichtung gebunden und kann auf ausgewählte Daten beschränkt werden.
  • 3. Jeder Zugriffsberichtigte ist dazu verpflichtet seine Zugangsdaten und die Mitgliederdaten nach bestem Wissen und Gewissen zu schützen. Dies umfasst insbesondere, dass entsprechende Dateien nicht unverschlüsselt gespeichert werden dürfen. Nicht mehr benötigte Daten sind unverzüglich vollständig zu löschen.
  • 4. Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht Zugriffsberechtigte ist untersagt.


Antragsbegründung:

Siehe die Diskussion zum Thema Mitgliederaktivierung: ohv.piratenpad.de/69 [1]

Einschlägige Rechtsnorm zur Frage der Klärung, ob politische Parteien die Mitgliederdaten für eigene Geschäftszwecke nutzen dürfen, ist m. E. § 28 Absatz 9 Satz 1 BDSG. Satz 2, 1-ter Halbsatz der Norm beschränkt die Nutzung von Daten i.S.v. § 3 Absatz 9 BDSG auf Parteimitglieder.

Quelle: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) [2]

Daraus folgt, dass das BDSG ausdrücklich zulässt, dass Parteien die Daten ihrer Mitglieder - (Adressen und besondere Arten personenbezogener Daten, siehe § 3 Abs. 9) - nutzen, soweit dies für die Tätigkeit der Organisation erforderlich ist.

Das Mitgliederbetreuung und –aktivierung für die Ausübung unserer politischen Tätigkeit erforderlich ist, wird niemand ernsthaft in Abrede stellen.

Die bestehende Regelung räumt dem Vorstand zur Mitgliederbetreuung nur einen geringen Spielraum ein. Dies führt dazu, dass Aufgaben der Mitgliederbetreuung und –aktivierung ausschließlich durch Vorstandsmitglieder wahrgenommen werden dürfen, was zwangsläufig zu einem weiter ansteigenden Arbeitsaufwand auf Vorstandsseite führen wird.

Der Landesdatenschutzbeauftragte hatte zu großen Teilen des Strategiepapiers Bedenken geäußert. Die Bedenken lassen sich ausräumen. Hierzu wird auf die Geschäftsordnung des Bundesvorstandes verwiesen.

In Art. 5 Satz 2 ist explizit niedergelegt, dass der Vorstand per Beschluss Piraten Zugriff auf die Mitgliederdaten gewähren kann. Dieser Zugriff ist, wie im Strategiepapier ausgeführt, an die Abgabe einer Datenschutzverpflichtung gebunden. Es ist davon auszugehen, dass die Bundessatzung und die Geschäftsordnung des BuVo von der AG Recht und dem Bundesdatenschutzbeauftragten auf ihre Rechtmäßigkeit hin untersucht wurden, bevor sie in Kraft traten.

Der Übernahme der genannten Regelungen steht nichts entgegen und würde die Möglichkeit schaffen, den Vorstand mit gezielten Maßnahmen zu entlasten und die notwendigen Maßnahmen i.S.d. Strategiepapiers zu überdenken.

Textvorschlag für die Neufassung von Artikel 10 -Verwaltung, Zugriff und Sicherung der Mitgliederdaten-

  • 1. Die Verwaltung der Mitgliederdaten wird durch den Kreiskassierer verantwortet. Er verwaltet und sichert die Mitgliederdaten. Die Verwaltung erfolgt im Wesentlichen elektronisch.
  • 2. Allen Vorstandsmitgliedern soll bei begründetem Interesse der Zugriff auf Mitgliedsdaten möglich sein, sofern sie die gemäß Satzung erforderliche Datenschutzverpflichtung unterzeichnet haben.
  • 3. Der Vorstand kann per Beschluss Piraten Zugriff auf die Mitgliederdaten gewähren. Dieser Zugriff ist an die Abgabe einer Datenschutzverpflichtung gebunden und kann auf ausgewählte Daten beschränkt werden.
  • 4. Jeder Zugriffsberichtigte ist dazu verpflichtet seine Zugangsdaten und die Mitgliederdaten nach bestem Wissen und Gewissen zu schützen. Dies umfasst insbesondere, dass entsprechende Dateien nicht unverschlüsselt gespeichert werden dürfen. Nicht mehr benötigte Daten sind unverzüglich vollständig zu löschen.
  • 5. Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht Zugriffsberechtigte ist untersagt.

Thomas Bennühr (Diskussion) 14:54, 13. Feb. 2013 (CET)