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Antragsfabrik/gemeinsames Sorgerecht ab Geburt

Aus PiratenWiki
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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein am 08.06.2012 eingereichter Sonstiger Antrag für den LPT 2012.1 von Henry Gießwein.

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Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden!
Eine Übersicht aller Anträge findest Du auf der Seite Antragsfabrik/LPT 2012.1.

Sonstiger Antrag Nr.
Q005
Beantragt von
Henry Gießwein
Titel 
Q005 - Gemeinsames Sorgerecht ab Geburt
Antrag

Die PIRATEN Brandenburg fordern ein allgemeines gemeinsames Sorgerecht ab Geburt auch bei nicht miteinander verheirateten Elternteilen. Hierfür bedarf es einer Neuregelung des entsprechenden Sorgerechtsparagraphen §1626a Absatz 1 Nr. 1 BGB [1]. Dieser sieht bisher nur das gemeinsame Sorgerecht vor, wenn beide Eltern gemeinsam eine Sorgerechtserklärung abgeben.

Begründung

Bei dem Antrag geht es darum, den Unterschied zwischen verheirateten Vätern und unverheirateten Vätern aufzuheben. Verheiratete Väter bekommen automatisch das Sorgerecht ab der Geburt des Kindes, dies ist bei nichtverheirateten Vätern nicht der Fall. Der Unterschied, welcher gemacht wird ist weder Zeitgemäß, noch Rechtskonform.

Beim Landesparteitag 2012.1 in Thüringen wurde bereits das Gemeinsame Sorgerecht ab Geburt als Positionspapier beschlossen (siehe Antrag). Ziel der AG-Familie ist es, Positionspapiere in den Landesverbänden beschließen zu lassen, so dass die Forderung des gemeinsamen Sorgerechtes ab Geburt bei einem der nächsten BPT in das Familienprogramm der Piratenpartei aufgenommen werden kann. Hierzu ist es jedoch hilfreich, wenn die Landesverbände ihre Position dazu im Vorfeld beschlossen haben.

weitere Quellen AG Familie:

Gemäß der gesetzlichen Regelung in §1626a BGB kann ein Vater das gemeinsame Sorgerecht
nur erhalten, wenn die Mutter damit einverstanden ist. Es gibt derzeit
keinen rechtlichen Anspruch des Vaters auf das Sorgerecht. Dies stellt eine Ungleichbehandlung
von Mann und Frau vor dem Gesetz dar.
Die geschlechtliche Gleichstellung ist eines der Grundanliegen der Piraten
und sollte sich daher auch im Familienrecht widerspiegeln.
Wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht, sollten Vater und Mutter gleichberechtigt behandelt werden.
Denn beide Elternteile haben ein genuines und von der Verfassung (GG Art. 6, Absatz 2)
geschütztes Recht und auch die Pflicht, für ihre Kinder die Verantwortung zu tragen
und verantwortungsbewusst Entscheidungen stellvertretend für und im Sinne ihrer Kinder zu treffen.
Eine Nichtgleichbehandlung von Vater und Mutter widerspricht zudem der Europäischen Menschenrechtskonvention
(Entscheid Dezember 2009). Darüber hinaus haben laut UN-Kinderrechtskonvention alle Kinder die gleichen Rechte.