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→2019
== 2019 ==
=== LSG Bbg 19/2 ===
[[media:Urteil LSG Bbg 19-2 anonym.pdf|Urteil vom 06.12.2019]]<br>
1. Das Schiedsgericht kann erneut über die Zulässigkeit entscheiden, wenn es andere als vom BSG berücksichtigte Gründe seinem Urteil zu Grunde legt. <br>
2. Auch im eröffneten Verfahren kann das Schiedsgericht über die Antragsberechtigung des Antragsstellers befinden.<br>
3. Eine Güteverhandlung ist erneut durchzuführen, wenn eine wesentliche Änderung in der Zusammensetzung eines Beteiligten stattfand. <br>
4. Anträge auf Parteiausschluss können nur durch Gliederungsorgane gestellt werden <br>
* der BuVo ist kein Gliederungsorgan
* § 8 Abs. 1 S. 3 SGO geht § 6 Abs. 2 S. 2 BS vor
* der BuVo hat ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber einem Gliederungsorgan auf Einleitung eines Parteiausschlussverfahrens
* das Verfahren selber ist jedoch auf die Gliederungsebene delegiert
5. Anträge auf Parteiausschluss bedürfen eines wirksamen Vorstandsbeschlusses. Über die Wirksamkeit des Beschlusses ist daher im Parteiausschlussverfahren zu entscheiden. <br>
6. Umlaufbeschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Satzung. Hierbei muss sichergestellt sein, dass jedes Organmitglied eine Beratung vor der Beschlussfassung verlangen kann. Eine Bestimmung der Geschäftsordnung, die dieses Satzungserfordernis missachtet, macht einen Beschluss unwirksam.<br>
7. Parteiausschlussverfahren sind keine Eilverfahren. <br>
=== LSG Bbg 19/1 ===
[[Media:LSG Bbg 19-1-anonym.pdf|LSG - Beschluss vom 14.11.2019]] <br />