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→§ 10 Finanzen / Datenschutz
(1) Der/die KassiererIn und der/die Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen. Es gilt das Vieraugenprinzip.
(2) Der Kreisverband Kreisvorstand ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet.
(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von dem Kreisparteitag festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag, ohne gesonderte Beschlüsse der Kreisparteitag zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.