8.127
Bearbeitungen
Änderungen
K
→§ 10 (3) beschlossene Nachbesserung eingepflegt
(2) Der Kreisvorstand ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet.
(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von dem Kreisparteitag festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag, ohne gesonderte Beschlüsse der Kreisparteitag des Kreisparteitages zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.
(4) Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und/oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Datenschutzerklärung abgeben. Den Inhalt bestimmt die verantwortliche Stelle.